Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hard
LGBL_VO_20020822_46Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in HardGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2002 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungbesonderer Flächen für Einkaufszentren in Hard
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hard wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger
Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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