Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bludenz
LGBL_VO_20020822_41Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in BludenzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2002 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungbesonderer Flächen für Einkaufszentren in Bludenz
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
§ 1
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bludenz wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger
Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Amt der Stadt Bludenz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt lit. a der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bludenz und Dornbirn, LGBl. Nr. 15/1994, außer Kraft.
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