Tierschutzgesetz, Änderung
LGBL_VO_20020820_39Tierschutzgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2002 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 31/2002
Gesetzüber eine Änderung des Tierschutzgesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz zum Schutz der Tiere vor Quälerei und mutwilliger Tötung (Tierschutzgesetz), LGBl. Nr. 31/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1996, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Grundsatz
Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Lebewesen
„§ 2a
Begriffe
„§ 3
Grundsätze für die Tierhaltung
„§ 4
Haltung von Haustieren“
„§ 5
Haltung von Wildtieren
„§ 5a
Sammelbewilligung für die Haltung von Wildtieren
§ 5b
Zoos
(1) Der Betrieb eines Zoos bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch
die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass
§ 5c
Schaugehege
(1) Der Betrieb eines Schaugeheges bedarf einer Bewilligung
der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch
die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass
§ 5d
Zirkusse
(1) Statt eines Antrages auf Bewilligung nach § 5 Abs. 2 kann
für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen eine schriftlicheAnzeige an die Behörde erstattet werden. Diese hat Art, Zeit undOrt der Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben.
Wenn für die Veranstaltung eine Bewilligung einer anderen Behörde erlangt wurde, ist diese der Anzeige anzuschließen.
(2) Wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Einlangen der Anzeige unter Angabe des Grundes mitteilt, dass über die Wildtierhaltung ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf sie ausgeübt werden. Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere
Vorschriften, insbesondere über die Haltung von Tieren in Zirkussen oder bei anderen Veranstaltungen, erlassen, vor allem auch zur Umsetzung der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, LGBl. Nr. 2/2001. Sie kann die Haltung bestimmter Tiere oder Arten von Tieren verbieten, die Führung von Aufzeichnungen, insbesondere über Anzahl, Art, Herkunft und Verbleib der Tiere, vorschreiben oder Maßnahmen zur Identifikation der Tiere anordnen.“
„§ 6
Tierheime
„§ 11
Tötung, Schlachtung von Tieren
„§ 15
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
„§ 18
Strafbestimmungen
„§ 18a
Personenbezogene Ausdrücke
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke
„§ 19
Übergangsbestimmungen
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.