Landes-Verwaltungsreformgesetz
LGBL_VO_20020716_38Landes-VerwaltungsreformgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2002 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 25/2002
Landes-Verwaltungsreformgesetz
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 1/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, wird geändert wie folgt:
Artikel II
Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 34/1990, wird geändert wie folgt:
Dem § 2, dessen bisheriger Text als Abs. 1 zu bezeichnen ist, sind folgende Abs. 2 und 3 anzufügen:
„(2) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 lit. c über Berufungen gegen Bescheide, die von der Bezirkshauptmannschaft auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften in erster Instanz erlassen worden sind, soweit nicht durch Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 lit. c weiters über Berufungen gegen Bescheide, die auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes des Bundes erlassen wurden, soweit in diesen über landesrechtliche Bestimmungen betreffend Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen von Vorhaben abgesprochen wurde.“
Artikel III
Das Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 43/2001 und Nr. 58/2001, wird geändert wie folgt:
Dem § 15 ist folgender Abs. 8 anzufügen:
„(8) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft ist, soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 10 handelt, die Landesregierung zuständig.“
Artikel IV
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, wird geändert wie folgt:
Im § 50 Abs. 5 hat es statt „Landesregierung“ zu lauten „Berufungsbehörde“.
Artikel V
Das Gesetz über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 10/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 66/1993 und Nr. 58/2001, wird geändert wie folgt:
Im § 7 Abs. 1 hat der zweite Satz zu entfallen.
Artikel VI
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl. Nr. 1/2002, wird geändert wie folgt:
Im § 17 Abs. 4 hat die Wortfolge: „und in zweiter und letzter Instanz dem Landesabgabenamt“ zu entfallen.
Artikel VII
Das Tiergesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 26/ 2001, wird geändert wie folgt:
Artikel VIII
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzusetzen.
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