Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten
LGBL_VO_20020627_33Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und BeirätenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2002 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedernvon Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Ehrenzeichengesetzes, LGBl. Nr. 16/1963, des § 10 des Schulratgesetzes, LGBl. Nr. 35/1963, des § 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1976, des § 51 Abs. 3 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, des § 9 Abs. 5 des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, des § 7 Abs. 7 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1974, des § 22 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 31/1989, des § 8 Abs. 4 des Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1989, des § 18 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1992, des § 4 Abs. 8 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, der §§ 247 Abs. 4, 250 Abs. 2 und 252 Abs. 7 des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1997, des § 16 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998, des § 7 Abs. 6 des Jugendgesetzes, LGBl. Nr. 16/1999, des § 29 Abs. 8 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 47/2000, und des § 19 Abs. 5 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 1/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachstehender Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung, Prüfungstag) mit 38 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 76 Euro festgesetzt:
§ 2
Soweit den Mitgliedern der im § 1 genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Ersatz der Fahrtkosten zusteht, sind ihnen die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 41/1990, außer Kraft.
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