Jagdverordnung
LGBL_VO_20020418_19JagdverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2002 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Jagdverordnung*)
Auf Grund der §§ 27 Abs. 2, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 3 und 4 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1993, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen (Jagdverordnung), LGBl. Nr. 24/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 20
Verbote bei der Ausübung der Jagd
„§ 20a
Ausnahmen
„§ 26
Ganzjährige Schonung
„§ 27
Schuss- und Schonzeit
a) Hirsche der Klasse I und IIb 16.8. – 15.11.
Hirsche der Klasse III 16.8. – 30.11.
Schmaltiere, nichtführende Tiere und
Schmalspießer 1.6. – 31.12.
führende Tiere und Kälber 1.7. – 31.12.
mehrjährige Rehböcke 1.6. – 15.10.
Schmalgeißen, Bockjährlinge
und nichtführende Rehgeißen 1.5. – 31.12.
führende Rehgeißen und Kitze 16.8. – 31.12.
Gamsböcke, Gamsgeißen und Gamskitze 1.8. – 31.12.
Steinböcke, Steingeißen und Steinkitze 1.8. – 15.12.
b) Murmeltiere 1.9. – 30.9.
Feld- und Schneehasen 1.10. – 15.1.
Dachse 1.9. – 31.12.
Füchse 1.7. – 28. bzw. 29.2.
Haus- oder Steinmarder 1.9. – 28. bzw. 29.2.
c) Birkhahnen 11.5. – 31.5.
Schneehühner 1.10. – 31.12.
Fasane 1.9. – 31.12.
Ringel- und Türkentauben 1.8. – 31.12.
Waldschnepfen 11.3. – 20.4.
Eichelhäher, Elstern und Rabenkrähen 1.6. – 31.3.
Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten
sowie Blässhühner 1.9. – 31.1.
Lachmöwen 1.9. – 31.12.
a) Tiere und Kälber 16.6. – 15.1.
b) Schmaltiere und Schmalspießer 16.5. – 15.1.
„§ 27a
Ausnahmen
Kälber von der Geburt bis zum
Schmaltiere und Schmalspießer Einjährige
Tiere Zweijährige und Ältere
Hirsche der Jugendklasse (III) Ein- bis Dreijährige
Hirsche der Mittelklasse (II) Vier- bis Neunjährige, wobei
in die Klassen IIa und IIb
unterschieden wird. Hirsche
der Klasse IIa sind Hirsche,
die ein Geweih mit
beidseitiger Krone*) tragen.
Hirsche der Ernteklasse (I) Zehnjährige und Ältere
b) beim Rehwild:
Kitze von der Geburt bis zum
Schmalgeißen und Bockjährlinge Einjährige
Geißen und mehrjährige Böcke Zweijährige und Ältere
c) beim Gamswild:
Kitze von der Geburt bis zum
Geißjährlinge einjährige Geißen
Geißen der Jugendklasse (III) Ein- bis Dreijährige
Geißen der Mittelklasse (II) Vier- bis Elfjährige
Geißen der Ernteklasse (I) Zwölfjährige und Ältere
Bockjährlinge einjährige Böcke
Böcke der Jugendklasse (III) Ein- bis Dreijährige
Böcke der Mittelklasse (II) Vier- bis Siebenjährige
Böcke der Ernteklasse (I) Achtjährige und Ältere
d) beim Steinwild:
Kitze von der Geburt bis zum
Geißjährlinge einjährige Geißen
Geißen der Jugendklasse (III) Ein- bis Vierjährige
Geißen der Mittelklasse (II) Fünf- bis Zehnjährige
Geißen der Ernteklasse (I) Elfjährige und Ältere
Bockjährlinge einjährige Böcke
Böcke der Jugendklasse (III) Ein- bis Fünfjährige, wobei
zwischen Böcken der unteren
Jugendklasse und Böcken der
oberen Jugendklasse
unterschieden wird. Böcke der
unteren Jugendklasse sind
Ein- bis Dreijährige, Böcke
der oberen Jugendklasse sind
Vier- und Fünfjährige.
Böcke der Mittelklasse (II) Sechs- bis Neunjährige, wobei
zwischen Böcken der unteren
Mittelklasse und Böcken der
oberen Mittelklasse
unterschieden wird. Böcke der
unteren Mittelklasse sind
Sechs- und Siebenjährige,
Böcke der oberen Mittelklasse
sind Acht- und Neunjährige.
Böcke der Ernteklasse (I) Zehnjährige und Ältere“
*) Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden
„6. Unterabschnitt
Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes, Einfangen von Wild
§ 37a
(1) Wild, welches in einem Jagdgebiet bisher nicht heimisch
war, darf dort nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetztwerden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn dieGrundsätze des § 3 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligungliegen jedenfalls nur dann vor, wenn durch das Aussetzen weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden.
(2) Wild einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen, ist
dem Jagdnutzungsberechtigten nur mit Bewilligung der Behörde gestattet. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können und die eingefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissenschaftliche Zwecke oder zur Aufstockung der Bestände oder zur Wiederansiedlung in anderen Gebieten bestimmt sind.
(3) In der Bewilligung nach Abs. 2 sind anzugeben,
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Ziffern 2, 3, 13, 14 und 15 des Art. I treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.
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