Landesbediensteten-Beförderungsverordnung
LGBL_VO_20020418_18Landesbediensteten-BeförderungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2002 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derLandesbediensteten-Beförderungsverordnung
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, wird verordnet:
Artikel I
Die Landesbediensteten-Beförderungverordnung, LGBl. Nr. 17/1980, Nr. 33/1984, Nr. 68/1987, Nr. 71/1994 und Nr. 22/1996, wird wie folgt geändert:
„(1) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf
einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Leiter größerer Dienststellen oder als Abteilungsvorstände im Amt der Landesregierung in Verwendung stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII befördert werden, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung stehen und bereits ein Jahr lang in der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren.
(2) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe B auf
einen Dienstposten der Dienstklasse VII darf nur erfolgen, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können in die Dienstklasse VII befördert werden, wenn sie dauernd zu Dienstleistungen herangezogen werden, die über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegen und sie bereits zehn Jahre lang in der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren.
(3) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe C auf
einen Dienstposten der Dienstklasse VI darf nur erfolgen, wenn ihre Dienstleistung dauernd wesentlich über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können in die Dienstklasse VI befördert werden, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt und sie bereits zehn Jahre lang in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 11, eingestuft waren.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
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