Kinderspielplatzverordnung
LGBL_VO_20011227_63KinderspielplatzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2001 32. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Anforderungenan private Kinderspielplätze
(Kinderspielplatzverordnung)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Baugesetzes (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden für mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen muss außerhalb öffentlicher Flächen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und höchstens 300 m vom Baugrundstück entfernt eine geeignete Fläche im Freien vorhanden sein, die von Kindern zum Spielen benützt werden kann. Dasselbe gilt bei Zu- und Umbauten, sofern durch diese ein Gebäude mit vier oder mehr derartigen Wohnungen entsteht oder um zumindest eine derartige Wohnung erweitert wird. Die Benützung der Spielflächen muss rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert sein.
(2) Sofern nach Abs. 1 Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 2
Ausmaß
(1) Das Mindestausmaß der anrechenbaren Spielflächen beträgt – sofern in einem Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist – je Gebäude bei Spielplätzen für Kleinkinder 60 m² zuzüglich 3 m² für jede Wohnung nach § 1 Abs. 1, bei Spielplätzen für Kinder 80 m² zuzüglich 5 m² für jede solche Wohnung.
(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
§ 3
Lage
(1) Kinderspielplätze sind möglichst an besonnten und windgeschützten Stellen zu errichten. Sie dürfen an keiner Stelle mehr als 5 m über dem angrenzenden Gelände liegen. Von Anlagen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen, insbesondere von Straßen mit starkem Verkehr, Betriebsanlagen, Abluftöffnungen und dergleichen, sind die Spielplätze so weit wie möglich abzurücken.
(2) Kinderspielplätze für Kleinkinder dürfen nicht mehr als 50 m vom Gebäude entfernt sein und müssen von einer möglichst großen Anzahl von Wohnungen aus einsehbar sein.
(3) Kinderspielplätze müssen möglichst gefahrlos erreicht werden können. Insbesondere dürfen die Zugänge zu Kinderspielplätzen für Kleinkinder nicht über stark befahrene Verkehrsflächen einschließlich solcher auf dem Baugrundstück führen.
(4) Kinderspielplätze sind gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen, insbesondere von Verkehrs- und Stellflächen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnlich wirksame Einrichtungen zu sichern.
(5) Bei gemeinsamen Anlagen für Kleinkinder und Kinder ist der Spielplatz durch entsprechende Bepflanzung, Geländegestaltung u.dgl. so zu gliedern, dass eine gleichzeitige Benützung ohne gegenseitige Gefährdung und Störung möglich ist.
§ 4
Gestaltung und Ausstattung
(1) Die Spielplätze sind hinsichtlich der Form, der Geländegestaltung, der Bepflanzung und der Oberflächenbeschaffenheit so herzustellen und mit solchen Einrichtungen und Geräten auszustatten, dass sie den altersgemäßen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kleinkinder und Kinder angepasst sind und eine vielseitige Betätigung und Verwirklichung von Spielideen ermöglichen sowie ein möglichst gefahrloses Spielen gewährleisten.
(2) Die Spielplätze für Kleinkinder müssen mit einer Sandspielfläche ausgestattet sein. Für die Sandflächen muss mindestens 40 cm hoch zum Spielen geeigneter Sand aufgetragen werden. Der Unterbau muss eine einwandfreie Entwässerung der Sandflächen gewährleisten.
(3) Mindestens zwei Drittel der erforderlichen Spielflächen müssen begehbare Rasenflächen sein. Die Oberfläche der Spielflächen muss so beschaffen sein, dass diese auch nach Regenfällen benutzbar bleiben.
(4) Spielplätze dürfen nur mit ungiftigen Pflanzen bepflanzt werden.
(5) Kinderspielplätze sind mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und mit Papierkörben auszustatten.
§ 5
Erhaltung
Kinderspielplätze einschließlich ihrer Ausstattung sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und auch sonst eine dauernde zweckentsprechende Benützbarkeit gewährleistet. Insbesondere sind Kinderspielplätze regelmäßig zu reinigen. Der Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln. Der Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Kinderspielplätze den Bewohnern rechtlich gesichert und tatsächlich zur Verfügung stehen.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kinderspielplatzverordnung, LGBl. Nr. 30/1976, außer Kraft.
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