Baueingabeverordnung
LGBL_VO_20011227_62BaueingabeverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2001 32. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Baueingabe
(Baueingabeverordnung)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, wird verordnet:
Baubewilligungsverfahren
§ 1
Bauantrag
(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen:
(4) Wenn aus den nach den §§ 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise (z.B. skizzenhafte Ansichten, Modelle oder Schaubilder des umliegenden Baubestandes einschließlich des Bauvorhabens, Detail- und Konstruktionspläne, statische Berechnungen, Prüfbescheinigungen u.dgl.) zu erbringen.
(5) Die Pläne, Berechnungen und die Baubeschreibung sind in dreifacher, wenn die Bezirkshauptmannschaft zur Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen.
(6) Die Pläne, die Baubeschreibung und die Berechnungen sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat.
§ 2
Art der Pläne
(1) Dem Bauantrag sind folgende Pläne anzuschließen:
(2) Der Übersichtsplan muss auf einer Kopie der Katastermappe dargestellt werden; er hat zu enthalten:
(3) Der Lageplan hat zu enthalten:
(4) die Grundrisse haben zu enthalten:
(5) In den Schnitten sind alle wesentlichen konstruktiven Teile darzustellen. Die Schnitte haben insbesondere zu enthalten:
(6) Die Ansichten haben zu enthalten:
§ 3
Inhalt der Baubeschreibung
Die Baubeschreibung hat alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind. Dazu zählen Angaben über
§ 4
Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 23 BauG hat die im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a verlangten Angaben zu enthalten.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
§ 5
Maßstab und Form der Pläne
(1) Die Pläne sind in den Maßstäben nach den §§ 2 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 2 oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf jedem Planblatt anzugeben.
(2) Die Pläne müssen auf haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Material entweder in Tusche gezeichnet oder gedruckt oder anderweitig als lichtbeständige Vervielfältigung hergestellt sein.
(3) Die Pläne müssen ein Format von 185 x 297 mm oder ein Mehrfaches davon haben und auf dieses Format gefaltet sein. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von 25 mm vorzusehen.
(4) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen. Zudem ist auf diesem Teil des Planes ausreichend Raum für die Anbringung von behördlichen Vermerken u.dgl. freizulassen.
(5) Beizubehaltende Gebäudeteile sind grau, abzutragende Gebäudeteile gelb und neue Gebäudeteile rot oder auf eine andere Art zum Beispiel durch Signaturen oder Schraffuren voneinander zu unterscheiden.
(6) Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Gegenständen wie Bäume, Fahrzeuge usw. müssen so gehalten sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.
Bauanzeigeverfahren
§ 6
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
(4) Der § 1 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
§ 7
Pläne und Baubeschreibung
Für Art, Maßstab und Form der Pläne, die der Bauanzeige anzuschließen sind, gilt § 2 in Verbindung mit § 5 sinngemäß. Für die Baubeschreibung, die der Bauanzeige anzuschließen ist, gilt § 3 sinngemäß.
Schlussbestimmung
§ 8
Wirksamkeitsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 32/1983, außer Kraft.
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