Stromkennzeichnungsverordnung
LGBL_VO_20011002_46StromkennzeichnungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2001 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung betreffend die Ausweisung der Anteilean verschiedenen Primäreinergieträgernauf der Stromrechnung des Endverbrauchers
(Stromkennzeichnungsverordnung)
Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 41/2001, wird verordnet:
§ 1
Grundsatz
Stromhändler, die Endverbraucher in Vorarlberg beliefern, sind verpflichtet, auf jeder Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf deren Basis die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist.
§ 2
Berechnungsbasis
(1) Die Pflicht zur Ausweisung gemäß § 1 besteht für jede Stromrechnung ab 1. Oktober 2001 und für die ab 1. Oktober 2001 gelieferten Strommengen.
(2) Jeder Stromhändler, der in Vorarlberg Kunden beliefert, hat einen einheitlichen Mix auf Basis seiner Gesamtaufbringung, bezogen auf das vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr, auszuweisen.
(3) Im Rahmen der Abnahmepflichten für erneuerbare Energie aus anerkannten Ökostromanlagen gemäß § 48j des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes ist es zulässig, in einem Zusatz zum Label gemäß § 3 Abs. 3 einzelne Kraftwerke anzuführen, aus denen auf Basis der genannten Abnahmepflicht elektrische Energie geliefert wird.
§ 3
Ausweisung der Primärenergieträger
(1) Die Stromhändler haben sich bei Aufnahme der Stromlieferung selbst um die entsprechende Detaillierung und die entsprechenden vollständigen Nachweise beim Vorlieferanten zu vergewissern.
(2) Die Primärenergieträger sind vollständig, gegliedert nach Ökoenergie, Wasserkraft, Gas, Erdölprodukten, Kohle, Atomenergie und sonstigen Energieträgern in Prozentzahlen auszuweisen.
(3) Die Ausweisung hat deutlich lesbar zu erfolgen und in Form und Größe dem folgenden Label zu entsprechen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit diesem Label führen.
Strommkennzeichnung
Ihr Strom wurde erzeugt aus Energieträger
.. % Ökoenergie
.. % Wasserkraft
.. % Gas
.. % Erdölprodukte
.. % Kohle
.. % Atomenergie
.. % Sonstige
.. % Europ. Gesamterzeugngsmix
nach UCTE, davon:
.. % Wasserkaft
.. % Atomenergie
.. % Konventionelle Energie
Gesamt 100 %
*) Wenn die Art des Energieträgers nicht eindeutig ermittelbar ist, sind diese Anteile entsprechend dem aktuellen europäischen Gesamterzeugungsmix nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) aufgeschlüsselt anzuführen.
(4) Die Stromhändler haben die Grundlagen der Berechnung dieser Primärenergieträger im jährlichen Geschäftsbericht, soweit ein solcher zu erstellen ist, bzw. in einem jährlichen Bericht an die Energiebehörde zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einem dafür befähigten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu überprüfen. Den Sachverständigen sind auch die jeweiligen Bezugsverträge für die Überprüfung vorzulegen. Die Erzeugungsanlagen für Ökoenergie, aus denen elektrische Energie geliefert wurde, haben den Grundsätzen des § 48i des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes zu entsprechen.
(5) Der Behörde sind die Detailunterlagen und Überprüfungsergebnisse jederzeit auf Verlangen vorzulegen und nachzuweisen.
(6) Ist eine Ausweisung infolge Neuaufnahme der Stromlieferungen nicht möglich, so ist der mit Beginn der Stromlieferungen verfügbare Zeitraum so lange heranzuziehen, bis eine Ausweisung der Gesamtaufbringung auf Jahresbasis möglich wird.
(7) Ist die Ermittlung der Primärenergieträger trotz nachweislicher, schriftlich zu dokumentierender Bemühungen, wie dies z. B. beim Kauf über eine Strombörse der Fall sein könnte, nicht möglich, so ist der aktuelle Gesamterzeugungsmix laut UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) heranzuziehen (veröffentlicht unter www.ucte.org). Dieser ist auf der Stromrechnung gemäß Abs. 3 aufzuschlüsseln.
(8) Der Stromhändler hat die Kosten, die ihm aufgrund der in dieser Verordnung enthaltenen Pflichten entstehen, selbst zu tragen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
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