Bestattertarif
LGBL_VO_20010726_35BestattertarifGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2001 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über den Höchsttariffür das Bestattergewerbe
Auf Grund des § 132 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Für das Bestattergewerbe in Vorarlberg werden Höchsttarife für die in dieser Verordnung samt Anlage angeführten Leistungen und Beistellungen von Bestattungseinrichtungen festgesetzt.
(2) Abgaben und Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind in den Höchsttarifen bereits enthalten.
(3) Sofern ein Höchsttarif nicht festgesetzt ist, kann das Entgelt unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwandes durch freie Vereinbarung bestimmt werden.
§ 2
Fremdleistungen, Barauslagen
(1) Für die Erbringung von Leistungen Dritter (Fremdleistungen), wie z.B. durch den Totengräber oder Gärtner, dürfen vom Bestatter nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
(2) Die vom Bestatter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entrichteten sonstigen Barauslagen (Stempelgebühren, Prosekturgebühr, Stolgebühren, Telefongebühren, Portoausgaben u. dgl.) dürfen von diesem nur in der tatsächlichen Höhe ohne Zuschlag verrechnet werden.
§ 3
Fahrtkosten
Bei notwendiger Benützung eines Fahrzeuges für die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Standortgemeinde des Bestatters ist dieser berechtigt, zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 1,24 Euro je Kilometer zu berechnen. Für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzestmögliche Fahrtstrecke zu wählen. Werden mehrere Dienstleistungen unter einem erbracht, darf der Fahrtkostenersatz nur einmal verrechnet werden. Für Überführungen gilt die Regelung des § 4.
§ 4
Überführungen
Für Überführungen innerhalb der Standortgemeinde des Bestatters oder bis zu 20 km außerhalb derselben ist ein Entgelt in Höhe von 44 Euro zu entrichten. Für sonstige Überführungen sind für die ersten 60 gefahrenen Kilometer 2,49 Euro pro Kilometer als Entgelt zu entrichten. Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer beträgt das Entgelt 1,48 Euro. Der Berechnung der Fahrtkilometer für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzeste in Betracht kommende Fahrtstrecke zugrunde zu legen.
§ 5
Zuschläge
(1) Wenn die Versargung und Abholung eines Verstorbenen nachweislich mit Mehraufwendungen verbunden sind (z.B. notwendiger Einsatz besonderer Beförderungsmittel oder Geräte; außergewöhnliche Erschwernisse im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten) kann anstelle der Tarifposten 14, 15 oder 16 bzw. 41 ein Pauschalbetrag in Höhe von 180,10 Euro berechnet werden.
(2) Wenn besondere hygienische Vorsichtsmaßnahmen (Desinfektion von Bestattungseinrichtungen und Arbeitskleidung) im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten erforderlich sind, kann zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt ein Entgelt in Höhe von 121,20 Euro berechnet werden.
(3) Bei Exhumierungen oder bei Bergungen von Leichen Verunglückter richtet sich das Entgelt nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes in Höhe von 32,90 Euro.
(4) Für Dienstleistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit erforderlich sind oder gewünscht werden, ist der Bestatter berechtigt, Zuschläge zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt zu verrechnen, und zwar
§ 6
Rechnung
Der Bestatter hat dem Auftraggeber eine Rechnung auszustellen, die wie folgt aufzugliedern ist:
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. August 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Bestattergewerbe (Bestattertarif), LGBl. Nr. 12/1996, außer Kraft.
Anlage
I. Allgemeine Bestattungen
Tarifpost Euro
A) Leistungen
1 Aufnahme des Sterbefalles und Beratung der
Hinterbliebenen in den Geschäftsräumen des Bestatters 14,90
2 Zusammenstellen der Trauerdrucksorten (Todesanzeigen,
Danksagungen) in den Geschäftsräumen des Bestatters 14,90
3 Anschlagen der Todesanzeigen bis fünf Stück 14,90
4 Anschlagen der Todesanzeigen über fünf Stück 29,90
5 Besorgung des Behandlungsberichtes beim behandelnden Arzt 14,90
6 Besorgung des Totenbeschauscheines beim Beschauarzt 14,90
7 Besorgung der Überführungsbewilligung beim Gemeindearzt 7,50
8 Anzeige des Todes nach dem Personenstandsgesetz 14,90
9 Besorgung der Sterbeurkunden beim Standesamt 29,90
10 Besorgung notwendiger fehlender Unterlagen (Urkunden
und Dokumente, ausgenommen solche, deren Besorgung
in anderen Tarifpositionen enthalten ist) für die
Beurkundung des Sterbefalles 45,00
11 Besorgung des Leichenpasses für eine Überführung
außerhalb Vorarlbergs bei der Bezirkshauptmannschaft 29,90
12 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines mit
dem Pfarramt 14,90
13 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines mit
der Friedhofsverwaltung, sofern diese Verwaltung nicht
der Pfarre obliegt 14,90
14 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einer
Kranken- und Pflegeanstalt 60,00
15 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einem
Einfamilienhaus bzw. einem Mehrfamilienhaus bis drei
Geschosse (Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß) 90,00
16 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einem
Mehrfamilienhaus über dem 3. Geschoß (wenn die
Liftbenützung nicht möglich ist) 120,00
17 Reinigen und Anziehen des Verstorbenen 45,00
18 Aufbahren des Sarges in der Leichenkapelle oder Kirche 45,00
19 Umsargen eines Verstorbenen z.B. vom Sanitätssarg
in den Sarg für die Beerdigung 45,00
20 Nochmaliges Öffnen des Sarges in der Leichenkapelle
für die Hinterbliebenen 45,00
21 Zufuhr und Aufstellung der Beerdigungsrequisiten 45,00
22 Abräumung und Abfuhr der Beerdigungsrequisiten
einschließlich deren Reinigung 60,00
23 Sargträger einschließlich Kleiderpauschale pro Person 45,00
B) Beistellung von Bestattungseinrichtungen
24 Bahrtisch 4,20
25 Kerzenleuchter ohne Kerzen pro Stück 4,40
26 Weihwasserschale mit Aspergill 5,60
27 Bahrwagenbenützung 31,80
28 Bahrtuch mit gestickter Borte 10,80
29 Leuchtkranz oder Holzkreuz 5,10
30 Blumenschale mit Ständer ohne Blumen 9,90
31 Ständer für Kondolenzbuch oder Anschlag 5,80
32 Sargroller 14,80
33 Kranzständer pro Stück 2,50
34 Versargungshandschuhe pauschal 2,00
35 Desinfektionsmittel pauschal 5,10
36 Kübelpflanzen pro Stück 10,40
37 Topfpflanzen pro Stück 3,00
38 Versenkapparat 38,70
39 Lautsprecheranlage 35,30
40 Beistellung eines Sanitätssarges oder einer
Spezialtrage bzw. Bergungsgerätes einschließlich der
Reinigung und Desinfektion 55,70
II. Einfachbestattungen
41 Abholen, Waschen, Anziehen, Einsargen und Aufbahren
des Verstorbenen mit Beistellung einfachster
Beerdigungs- und Aufbahrungsrequisiten, jedoch ohne
Gärtner einschließlich aller Besorgungen, die zur
Erlangung der Beerdigungsbewilligung erforderlich sind 120,00
42 Zusammenstellen der Parten, Anschlagen der Parten,
Vorbereitung zum Begräbnis 60,00
43 Zu- und Abfuhr der Aufbahrungsrequisiten, Reinigung
der Beerdigungsrequisiten 45,00
44 Sargträger zur Durchführung des Begräbnisses
(4 Personen) ohne weitere Zeitverrechnung 120,00
45 Einfacher Holzsarg einschließlich Sargausstattung
(Einbettung) 327,40
46 Grabkreuz mit Schrift 66,50
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