Tiergesundheitsfondsgesetz
LGBL_VO_20010619_26TiergesundheitsfondsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2001 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 14/2001
Gesetzüber den Tiergesundheitsfonds
(Tiergesundheitsfondsgesetz – TGFG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Tiergesundheitsfonds
(1) Für das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit errichtet (Tiergesundheitsfonds).
(2) Der Tiergesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes bestimmt
§ 2
Begriffe
(1) Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind Rinder, Einhufer, Schafe, Schweine, Ziegen und Geflügel, die in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten werden.
(2) Tierkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen jeweils in der geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
Organisation des Tiergesundheitsfonds
§ 3
Organe
(1) Organe des Tiergesundheitsfonds sind
(2) Die Bezirkshauptmannschaften werden im Verfahren auf Entschädigung (§ 14) für den Tiergesundheitsfonds tätig.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat sowie die Tätigkeit als Vorsitzender des Kuratoriums sind ehrenamtlich.
§ 4
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören an
(2) Die Vertretung verhinderter Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.
(3) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Tiergesundheitsfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm
§ 5
Tiergesundheitsbeirat
(1) Dem Tiergesundheitsbeirat gehören an
(2) Verhinderte Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 werden durch die in gleicher Weise bestellten Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung der anderen Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 endet vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Entsender.
(4) Der Tiergesundheitsbeirat ist zu hören
§ 6
Vorsitzender
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 4 Abs. 1 lit. a und 2).
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
§ 7
Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und den Tiergesundheitsbeirat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies im Falle des Kuratoriums die Hälfte bzw. im Falle des Tiergesundheitsbeirats ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(2) Das Kuratorium und der Tiergesundheitsbeirat sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Tiergesundheitsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.
(4) Die Kanzlei- und Rechnungsgeschäfte des Tiergesundheitsfonds hat das Amt der Landesregierung zu führen. Ausgenommen sind die von den Bezirkshauptmannschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Fonds zu führenden Geschäfte. Den mit den Kanzlei- und Rechnungsgeschäften verbundenen Aufwand trägt das Land.
§ 8
Aufsicht
Der Tiergesundheitsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung. Der Voranschlag und seine Änderung sowie der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
Mittel des Tiergesundheitsfonds
§ 9
Mittel
(1) Den Grundstock des Tiergesundheitsfonds bildet das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1967.
(2) Im Übrigen setzen sich die Einnahmen des Tiergesundheitsfonds zusammen aus
(3) Die Beiträge der Tierhalter einschließlich der aus ihnen hervorgehenden Erträgnisse des Fondsvermögens dürfen nur für Entschädigungen bei Tierverlust verwendet werden. Ausgenommen sind nicht verbrauchte Beiträge, die nach Abs. 4 den Tierhaltern zugewiesen werden.
(4) Die im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen sind dem Fondsvermögen zuzuweisen, sofern sie nicht den beitragspflichtigen Tierhaltern für Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere zugewiesen werden.
§ 10
Beitragspflicht und Beitragshöhe
(1) Die Tierhalter haben für ihre Tiere jährlich Beiträge zu leisten. Beitragspflicht besteht für jene Tiere, die am Stichtag in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten werden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, zu erheben. Der Stichtag und die Art der Erhebung der Anzahl der Tiere sind von der Landesregierung für die einzelnen Tierarten einheitlich mit Verordnung festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass die Erhebung soweit als möglich an bestehende Daten über die Tierbestände anzuknüpfen hat. Vom Bund für Zwecke der Erhebung und der Beitragsvorschreibung übermittelte Daten über die Tierbestände dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
(3) Die Landesregierung hat die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Aufwand für Entschädigungen bei Tierverlust mit Verordnung festzulegen.
§ 11
Vorschreibung der Beiträge
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Tierhalter schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe Beiträge geschuldet werden und dass sie spätestens mit Ablauf eines Monats ab Mitteilung zu entrichten sind. Die Mitteilung hat die für den Stichtag erhobene Anzahl von Tieren getrennt nach Tierarten sowie den der Erhebung zugrundegelegten Datenbestand auszuweisen. Wenn der Beitragspflichtige die ihm mitgeteilte Beitragsschuld bestreitet, die Zahlung von der Zustellung eines Bescheides abhängig macht oder die Beiträge nicht zeitgerecht entrichtet, hat die Bezirkshauptmannschaft die Beiträge mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Über eine Berufung gegen einen solchen Bescheid entscheidet die Landesregierung.
(3) Die von der Bezirkshauptmannschaft eingehobenen Beiträge sind unverzüglich an den Tiergesundheitsfonds zu überweisen.
(4) Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Vorschreibung der Beiträge die Vorschriften des Abgabenverfahrensgesetzes.
Leistungen des Tiergesundheitsfonds
§ 12
Übernahme der Kosten von Maßnahmen für dieGesundheit der Tiere
(1) Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, für die der Tiergesundheitsfonds Kosten übernehmen kann (§ 1 Abs. 2 lit. a), können sein
(2) Der Tiergesundheitsfonds darf die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 nur übernehmen, soweit hiefür Mittel vorhanden sind, Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b überdies nur insoweit, als sie nach den Vorschriften des Bundes vom Tierhalter zu tragen sind.
§ 13
Entschädigungen bei Tierverlust
(1) Entschädigungen bei Tierverlust (§ 1 Abs. 2 lit. b) dürfen nur gewährt werden
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, in welchen Fällen Entschädigungen – abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 – nur gewährt werden dürfen, wenn die Durchführung von Maßnahmen, die in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehen sind, vom Tierhalter nicht verweigert wurde.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von bestimmten Tieren nur entschädigungsfähig sind, wenn diese Tiere ein bestimmtes Mindestalter oder ein bestimmtes Gewicht erreicht haben.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 sind Entschädigungen, soweit die vorhandenen Mittel des Tiergesundheitsfonds ausreichen, in folgendem Ausmaß zu gewähren:
(5) Auf Entschädigungen im Ausmaß des Abs. 4 besteht ein Rechtsanspruch.
§ 14
Entschädigungsverfahren
Ein Antrag auf Entschädigung (§ 13) ist vom betroffenen Tiereigentümer zu stellen. Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel das Tier zuletzt gehalten wurde. Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet mit Bescheid, ausgenommen dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist eine Berufung an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
Maßnahmen des Tiergesundheitsdienstes
§ 15
Tiergesundheitsdienst
(1) Die Landesregierung führt Gesundheitserhebungen und - dokumentationen nach § 16 sowie in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehene Maßnahmen durch (Tiergesundheitsdienst), sofern die Kosten hiefür mit Ausnahme der Kosten nach Abs. 2 vom Tiergesundheitsfonds übernommen werden. Sie kann hierzu, sofern mit Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, freiberuflich tätige Tierärzte oder, wenn veterinärmedizinische Kenntnisse nicht erforderlich sind, sonstige fachkundige Personen bestellen. Bei der Bestellung freiberuflich tätiger Tierärzte und sonstiger Personen ist insbesondere auf deren einschlägige fachliche Qualifikation Bedacht zu nehmen.
(2) Die Kosten, die durch die Bereitstellung von Amtstierärzten und Bediensteten des Landes sowie der für ihre Tätigkeit unerlässlichen Hilfsmittel entstehen (Personal- und Amtssachaufwand), trägt das Land.
(3) Die Gesundheitserhebung nach § 16 sowie die in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehenen Maßnahmen können nur mit Zustimmung des Tierhalters durchgeführt werden. Stimmt er nicht zu, so ist er auf § 13 Abs. 1 lit. e sowie eine allfällige Verordnung nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen. Die Verweigerung der Zustimmung ist der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen.
§ 16
Gesundheitserhebung und –dokumentation
(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Bedingungen in der Haltung von Tieren soll nach den Abs. 2 bis 5 eine Gesundheitserhebung und -dokumentation erfolgen. Sie soll einmal jährlich, und zwar zeitgleich mit allfälligen Kontrollen nach anderen rechtlichen Vorschriften durchgeführt werden.
(2) Die Gesundheitserhebung hat nach einem von der Landesregierung nach epidemiologischen Grundsätzen festzulegenden Stichprobenplan zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Planes hat sie zu umfassen
(3) Ergibt die Gesundheitserhebung einen Grund zur Beanstandung, ist der Tierhalter über die vorgefundenen Mängel und die damit verbundenen Gefahren zu informieren und zu ihrer Beseitigung anzuleiten. Auf mögliche Konsequenzen nach § 13 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 lit. b ist hinzuweisen.
(4) Die Ergebnisse der Gesundheitserhebung, einschließlich einer allfälligen Belehrung nach Abs. 3, sind in einer Gesundheitsdokumentation festzuhalten. In ihr ist auch festzuhalten, ob ein erhöhtes Risiko für Tierkrankheiten vorliegt. Ein erhöhtes Risiko besteht dann, wenn der Tierbestand durch Zugänge aus einem Betrieb ohne anerkannt guten Gesundheitsstatus ergänzt wird. Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, in welchen anderen, vergleichbaren Fällen gleichfalls ein erhöhtes Risiko vorliegt. Für Tierbestände in zugelassenen Handelsstallungen (Handelsstätten) nach § 10 Abs. 2 Tierseuchengesetz gelten die Bestimmungen über ein erhöhtes Risiko für Tierkrankheiten nicht.
(5) Der erhebende Tierarzt hat die Gesundheitsdokumentation an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln und eine Abschrift dem Tierhalter zu überlassen.
§ 17
Gesundheitsprogramme
Die Landesregierung kann für einzelne Tierarten Gesundheitsprogramme erstellen, in denen für die Gesundheit der Tiere, insbesondere zur Verhinderung und Früherkennung von Tierkrankheiten, bestimmte Maßnahmen, z.B. Untersuchungen und Impfungen, festgelegt werden, sofern solche Maßnahmen nicht schon nach bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
Schlussbestimmungen
§ 18
Kundmachung von Verordnungen
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, außer Kraft.
(4) Das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1967, geht per 1. Juli 2001 vom Land Vorarlberg auf den Tiergesundheitsfonds über.
(5) Verfahren über die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge für vergangene Jahre bzw. für das Jahr 2001 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden bzw. durchzuführen. § 8 Abs. 3 Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1967, gilt für solche Beiträge mit der Maßgabe, dass sie ab 1. Juli 2001 nicht mehr an das Amt der Landesregierung (Tierseuchenfonds), sondern an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds abzuführen sind.
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