Gemeindebedienstetengesetz, Änderung
LGBL_VO_20010517_24Gemeindebedienstetengesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2001 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 9/2001
Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, 29/1991, 30/1993, 41/1993, 28/1994, 5/1995, 50/1995, 5/1997, 61/1997, 64/1997, 6/1998, 26/1998 und 20/1999, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach
Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Monaten in den Ruhestand.
(4) Eine Erklärung nach Abs. 3 kann frühestens ein Jahr vor
dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand und frühestens auf das Ende des sechsten Monats des 62. Lebensjahres abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, der der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.“
„§ 129a
Bildungskarenz
„§ 148a
Einschleifregelungen
Vollendung von
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