Vorarlberger IPPC-Anlagengesetz
LGBL_VO_20010517_20Vorarlberger IPPC-AnlagengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2001 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 90/2000
Gesetzüber die integrierte Vermeidung und Verminderungder Umweltverschmutzung
(Vorarlberger IPPC-Anlagengesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erweitern, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union ins Landesrecht notwendig ist und es Anlagen betrifft, deren Umweltauswirkungen mit solchen vergleichbar sind, die bereits jetzt vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Soweit eine Anlage auch in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung oder des Abfallwirtschaftsgesetzes fällt, ist das vorliegende Gesetz nicht anzuwenden.
§ 2
Begriffe
(1) Umweltverschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(2) Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen wirtschaftlichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
(3) Eine wesentliche Änderung einer Anlage liegt vor, wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
§ 3
Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen und Anzeige
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer von diesem Gesetz erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen:
(3) Der Antrag muss ferner eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 enthalten.
(4) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
§ 4
Beteiligung der Öffentlichkeit,grenzüberschreitende Auswirkungen
(1) Die Behörde hat der Öffentlichkeit auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass der Antrag bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen zum Antrag Stellung nehmen kann.
(2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zu Einsichtnahme aufliegt.
(3) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für eine Anlage oder deren Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe nach Abs. 4 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(4) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zu Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 5
Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
(2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid zu enthalten:
(3) Die Anzeige einer Änderung nach § 3 Abs. 4 ist, wenn dies die nach Abs. 1 geschützten Interessen erfordern, unter Erteilung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen zur Kenntnis zu nehmen.
§ 6
Anpassungsmaßnahmen
(1) Der Anlageninhaber hat innerhalb einer Frist von jeweils zehn Jahren zu prüfen, ob sich der Stand der Technik (§ 2 Abs. 2) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Er hat die Behörde über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(2) Hat der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Zu diesem Zweck überprüft die Behörde regelmäßig die Genehmigungsauflagen auf ihre Einhaltung und ihre Anpassung an den Stand der Technik.
(3) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
§ 7
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist. Soweit dies organisatorisch möglich ist, ist ein gemeinsamer Bescheid zu erlassen.
§ 8
Überwachung
(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch für die Überprüfung der Einhaltung von Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind. Im Übrigen sind die §§ 40 und 41 des Baugesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Anlageninhaber hat die Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betreffenden Anlage zu informieren. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich zu melden.
§ 9
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen müssen den Anforderungen des § 5 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Anlageninhaber hat der Behörde rechtzeitig die Maßnahmen mitzuteilen, die er dazu getroffen hat oder treffen wird. Sind die vom Anlageninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 9 Abs. 1 an Stelle des Betrages von 20.000 Euro der entsprechende Schillingbetrag.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.