Landes-Bildschirmarbeitsverordnung
LGBL_VO_20010215_9Landes-BildschirmarbeitsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2001 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Schutz der Landes- undGemeindebediensteten bei der Bildschirmarbeit
(Landes-Bildschirmarbeitsverordnung – L-BSV)*)
Auf Grund der §§ 14 und 18 lit. b des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (§ 2 lit. a).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3
Bildschirm und Tastatur
(1) Den Bediensteten dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Den Bediensteten darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
§ 4
Arbeitstische und Arbeitsfläche
(1) Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen ermöglichen.
(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen zu entsprechen haben:
(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Bediensteten das Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.
§ 5
Arbeitssessel
Den Bediensteten sind Arbeitssessel zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
§ 6
Belichtung und Beleuchtung
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen auf dem Bildschirm oder anderen Arbeitsmitteln vermieden werden.
(2) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Bediensteten zu berücksichtigen.
(3) Lichteintrittsöffnungen, die Blendungen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit einer verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein.
§ 7
Wärme, Strahlungen und Feuchtigkeit
(1) Der Betrieb der zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte darf nicht zu einer unzumutbaren Wärmezunahme führen.
(2) Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teiles des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten unerheblich sind.
(3) Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigeit zu sorgen.
§ 8
Ausnahmen
(1) Die §§ 3 bis 7 gelten nur insoweit, als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit – insbesondere das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes – dem nicht entgegenstehen.
(2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die nur fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.
§ 9
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit (§ 2 lit. c) vorliegt.
§ 10
Täglicher Arbeitsablauf
Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass sie durch Pausen oder anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen.
§ 11
Untersuchungen und Sehhilfen
(1) Das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens im Sinne des § 14 Abs. 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz besteht auch vor Aufnahme der Bildschirmarbeit. Als „periodisch“ im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Zeitraum von drei Jahren.
(2) Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes können von vom Dienstgeber zu bestimmenden Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, Fachärzten für Arbeits- und Betriebsmedizin oder arbeitsmedizinischen Zentren durchgeführt werden. Untersuchungen, die sich nur auf die Überprüfung der Sehschärfe beziehen, können auch von einem vom Dienstgeber zu bestimmenden Augenoptiker durchgeführt werden. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenfachärztliche Untersuchung, wenn sich diese aufgrund der Untersuchung nach Abs. 1 als notwendig erweist.
(3) Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungen nach Abs. 2 ergeben haben, dass diese notwendig sind, weil mit normalen Sehhilfen für die Bedürfnisse des betreffenden Arbeitsplatzes nicht das Auslangen gefunden werden kann. Zur Ermittlung eines entsprechenden Bedarfes kann der Dienstgeber insbesondere eine arbeitsplatzbezogene Stellungnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums einholen.
§ 12
Verwendung von Software und Gestaltung von Tätigkeiten
(Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel)
Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist, insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit, folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen:
§ 13
Unterweisung
(1) Jeder Bedienstete ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Änderung, die seinen Arbeitsplatz betrifft, zu unterweisen.
(2) Die Unterweisung hat sich insbesondere auf die ergonomisch richtige Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel, den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsmittel sowie die Anwendung der Software, wobei insbesondere die vorhandenen Qualifikationen des Bediensteten zu berücksichtigen sind, zu beziehen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.