Kanalisationsgesetz, Änderung
LGBL_VO_20010118_4Kanalisationsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.01.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2001 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 71/2000
Gesetzüber eine Änderung des Kanalisationsgesetzes*)
Das Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 58/1993, wird wie folgt geändert:
Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern (§ 1) ist für zusammenhängende Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten spätestens bis zum 31. Dezember 2000 und in zusammenhängenden Gebieten mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.“
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