Stellenbewertungsverordnung
LGBL_VO_20001012_52StellenbewertungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2000 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Bewertung undEinreihung der Stellen
(Stellenbewertungsverordnung)
Auf Grund des § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2000, wird verordnet:
§ 1
Bewertungskriterien
Bei der Bewertung der Stellen nach den im § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 angeführten Kriterien ist zu berücksichtigen:
§ 2
Festlegung der Stufen und Stufenwerte
(1) Jedes der im § 1 festgelegten Kriterien wird in Stufen unterteilt. Die Unterteilung beginnt beim Kriterium 1 mit 0,25, bei allen anderen mit 0,5 Punkten. Sie endet bei allen Kriterien mit 5,0 Punkten. Im Kriterium 1 beträgt der Abstand zwischen den einzelnen Stufen 0,25 Punkte, bei allen anderen Kriterien 0,5 Punkte. Die Stufen sind in der Tabelle in Anlage 1 dargestellt.
(2) Innerhalb der einzelnen Kriterien werden den Stufen nach Abs. 1 Stufenwerte bis zu dem in § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 festgelegten Höchstwert an Gewichtspunkten zugeordnet. Die Verteilung der Stufenwerte auf die einzelnen Stufen eines Kriteriums hat eine mathematische Regelmäßigkeit aufzuweisen und entspricht der Darstellung in Anlage 1.
§ 3
Ermittlung des Arbeitswertes
(1) Die Stellen sind in jedem der sechs Kriterien des § 1 zu bewerten. Dabei ist die entsprechende Stufe festzulegen und in einem Quervergleich mit anderen Stellen zu prüfen, ob die Festlegung der Stufe schlüssig ist.
(2) Der Arbeitswert einer Stelle bestimmt sich aus der Summe der für die Stelle ermittelten Stufenwerte aller sechs Kriterien.
§ 4
Einreihung in Gehaltsklassen
(1) Für jede der 29 Gehaltsklassen werden die obere und die untere Grenze (Gehaltsklassengrenzen) bestimmt, die die Zuordnung der Stellen aufgrund ihres Arbeitswertes in eine Gehaltsklasse ermöglichen. Die Gehaltsklassengrenzen sind in der Anlage 2 dargestellt.
(2) Die Einreihung einer Stelle erfolgt in jene Gehaltsklasse, in deren Bereich die Stelle aufgrund ihres Arbeitswertes fällt. Von der Einreihung einer Stelle kann aufgrund eines Quervergleiches mit anderen Stellen abgewichen werden, wenn
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