Landesbedienstetengesetz 2000
LGBL_VO_20000919_50Landesbedienstetengesetz 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2000 28. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 46/2000
Gesetzüber das Dienstrecht der Landesbediensteten
(Landesbedienstetengesetz 2000 – LBedG 2000)
Der Landtag hat beschlossen:
I. Hauptstück
Dienstverhältnis der Landesbediensteten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im Folgenden „Landesbedienstete” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
(4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), nach Maßgabe des IV. Hauptstückes Anwendung. Die Verwaltungspraktikanten sind keine Landesbediensteten.
§ 2
Einteilung der Landesbediensteten
(1) Landesbedienstete sind entweder Landesangestellte oder Landesbeamte.
(2) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss.
(3) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 durch Ernennung begründet wurde, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.
§ 3
Beschäftigungsrahmenplan
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alljährlich einen Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen aller Landesbediensteten für das folgende Jahr vorzulegen. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Landesbediensteten zusammengefasst für die Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 14 und 15 bis 23 sowie für Führungsfunktionen, die höher als die Gehaltsklasse 14 eingereiht sind, zu enthalten. Der Landtag setzt die Beschäftigungsobergrenzen durch Beschluss fest.
(2) Mit dem Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen ist über das bestehende zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern zu informieren.
§ 4
Zuständige Organe, Dienstbehörde
(1) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten wird das Land als Dienstgeber von der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen vertreten. Über Streitigkeiten aus den Dienstverhältnissen der Landesangestellten entscheiden die Gerichte.
(2) Die Diensthoheit über die Landesbeamten ist durch die Dienstbehörde auszuüben. Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Soweit dieses Gesetz den Begriff „Dienstgeber“ im Zusammenhang mit Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten verwendet, ist unter „Dienstgeber“ die Dienstbehörde zu verstehen.
(3) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten durch Verordnung ganz oder zum Teil an Dienststellenleiter, Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände oder Amtsstellenleiter übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen. Im Falle einer solchen Übertragung sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.
§ 5
Verwendung von Begriffen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
§ 6
Gleichbehandlungsgebot
(1) Niemand darf aufgrund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.
(2) Niemand darf in Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.
(3) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
(4) Eine Diskriminierung nach dem Abs. 1 liegt insbesondere auch vor, wenn sich eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht erheblich häufiger nachteilig auswirkt und auswirken kann als auf das andere Geschlecht, sofern nicht die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme angemessen und notwendig und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
§ 7
Anforderungen an Stellen,Beurteilung der Eignung
(1) Die Anforderungen und Aufgaben der zu besetzenden Stellen sind so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern dürfen keine diskriminierenden Bewertungskriterien herangezogen werden. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.
§ 8
Aufnahme in das Dienstverhältnis,Besetzung von Stellen
(1) Die Aufnahme von Landesbediensteten ist unzulässig, wenn dadurch die jeweilige Beschäftigungsobergrenze (§ 3 Abs. 1) überschritten wird.
(2) Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung dennoch für längstens 15 Monate vorgenommen werden.
(3) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.
(4) Die Aufnahme von Behinderten ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen zu fördern.
(5) Personen, die nachweislich aus Gründen der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Landesdienst ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor höchstens vier Jahren zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt ist. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen. Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die
(7) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende Stellen zu bewerben. Dies gilt nicht, wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann.
§ 9
Allgemeine Anstellungserfordernisse
In das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sowie voll handlungsfähig ist. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus. Von der Voraussetzung der vollen Handlungsfähigkeit sind Beschränkungen wegen Minderjährigkeit ausgenommen.
§ 10
Personalakt
(1) Über jeden Landesbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Landesbediensteten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
(2) Der Landesbedienstete hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht die Bestimmungen über die Amtverschwiegenheit (§ 22 Abs. 1) entgegenstehen.
§ 11
Dienstliche Aus- und Fortbildung
(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Landesbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden. Die Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.
(4) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich im Karenzurlaub befinden.
§ 12
Mitarbeitergespräch
(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele der Stelle, der Arbeitserfolg des Mitarbeiters sowie dessen Aufgabenstellung im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen.
§ 13
Verwendungsbeurteilung
(1) Die Verwendungsbeurteilung dient der Klärung, ob der Landesbedienstete im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Merkmale der Beurteilung des Arbeitserfolges festlegen. Auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Funktionsbereiche der Landesbediensteten ist Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Landesbediensteten mit ein. Die Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.
(3) Solange keine anders lautende Verwendungsbeurteilung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Landesbedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(4) Die Verwendungsbeurteilung kann jederzeit vorgenommen werden. Sie ist vorzunehmen, wenn der Landesbedienstete dies verlangt und die letzte Verwendungsbeurteilung schon mindestens ein Jahr zurückliegt.
(5) Der Vorgesetzte hat die von ihm in Aussicht genommene Verwendungsbeurteilung mit dem Landesbediensteten zu besprechen. Dem Landesbediensteten ist, wenn er dies beantragt, Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme, für welche ihm eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist, zu geben. Der Vorgesetzte hat die Verwendungsbeurteilung dem Landesbediensteten zuzustellen und dem Dienstgeber vorzulegen.
(6) Wenn weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete innerhalb von vier Wochen mitteilen, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt halten, wird die Verwendungsbeurteilung endgültig.
(7) Wird eine Mitteilung gemäß Abs. 6 eingebracht, ist die Verwendungsbeurteilung von der Überprüfungskommission (§ 82) vorzunehmen.
(8) Die Verwendungsbeurteilung ist kein Bescheid.
§ 14
Übergang von Unternehmen, Betrieben oderBetriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger
(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger über, so sind die vom Betriebsübergang betroffenen Landesbediensteten unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten dem neuen Rechtsträger zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Das Land hat die betroffenen Landesbediensteten vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihnen den neuen Rechtsträger bekannt zu geben.
(3) Den betroffenen Landesbediensteten ist ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger einzuräumen. Für die Ausübung dieses Optionsrechtes ist eine angemessene Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Wenn die Landesbediensteten das Optionsrecht nicht wahrnehmen, verbleiben sie im Dienstverhältnis zum Land. Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnis auf den neuen Rechtsträger über. Die bisherigen Ansprüche auf Bezüge werden jedoch, sofern zwischen dem Landesbediensteten und dem neuen Rechtsträger oder zwischen dem Land und dem neuen Rechtsträger nichts anderes vereinbart wird, nur für die Dauer eines Jahres aufrechterhalten. Kein Übergang tritt hinsichtlich der Ansprüche der Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen auf Ruhe- und Versorgungsbezüge ein.
(4) Bei den Landesbeamten ist die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden. Bei den Landesangestellten gilt zudem, dass sie bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 93) lösen können. Den Landesbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf einen Betriebsübergang, mit dem die Erledigung hoheitlicher Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen wird.
(6) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Landesbediensteten nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der neue Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich dessen Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist.
§ 15
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst
(1) Durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst bleibt das Dienstverhältnis des Landesbediensteten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlass des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Landesbediensteten zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Landes zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Landesbedienstete zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen ist, und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst.
(2) Der Landesbedienstete hat die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistung nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
(3) Der Landesbedienstete hat dem Dienstgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes unverzüglich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
(4) Nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes hat der Landesbedienstete den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.
§ 16
Enthebung vom Dienst
(1) Der Dienstgeber hat den Landesbediensteten vom Dienst zu entheben, wenn sich der Landesbedienstete Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.
(2) Solange ein Landesbediensteter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichts- oder Dienststrafverfahrens vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbediensteten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.
(3) Der Dienstgeber kann eine niedrigere Auszahlung von Bezügen als in Abs. 2 vorsehen oder auch eine vollständige Einstellung der Auszahlung verfügen, wenn aufgrund dringenden Tatverdachtes anzunehmen ist, dass sich der Landesbedienstete zu Lasten des Landes beträchtliche Vermögensvorteile verschafft hat oder ein Verbrechen begangen hat, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn oder mehr Jahren bedroht ist. Auf die bestehenden Unterhaltspflichten des Landesbediensteten ist Rücksicht zu nehmen. Die über die Vorschrift des Abs. 2 hinaus zurückbehaltenen Bezüge sind zurückzuzahlen, wenn das gegen den Landesbediensteten durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat.
(4) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.
Pflichten der Landesbediensteten
§ 17
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, ihren Mitarbeitern und den Kunden den gebotenen Anstand zu wahren.
(2) Die Landesbediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Landesbediensteten haben die Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
§ 18
Geschenkannahme
(1) Den Landesbediensteten ist es insbesondere verboten, sich oder ihren Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(2) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, haben die Landesbediensteten dem Dienstgeber innert eines Monates mitzuteilen.
(3) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Erlaubnis der Vorgesetzten angenommen werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.
§ 19
Besondere Pflichten für Vorgesetzte
(1) Die Vorgesetzten haben ihren Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Mitarbeiter sind in ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung zu fördern. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiter ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken.
(2) Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen.
(3) Vor der Änderung einer Stelle sowie vor der Änderung einer Stellenbesetzung haben Vorgesetzte die schriftliche Zustimmung des Dienstgebers einzuholen.
§ 20
Verbot der sexuellen Belästigung
(1) Jede Art der sexuellen Belästigung ist verboten und als Dienstpflichtverletzung zu ahnden.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses von Landesbediensteten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das
(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigung durch Mitarbeiter oder Bewerber ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiter oder Bewerber hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Fortbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung im Sinne des Abs. 2 liegt auch vor, wenn das dort beschriebene Verhalten von einem Dritten gesetzt wird und der Vorgesetzte es unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
§ 21
Weisungsgebundenheit
(1) Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Landesbedienstete, sofern nicht verfassungsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Hält der Landesbedienstete eine Weisung eines vorgesetzten Organes aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 22
Amtsverschwiegenheit
(1) Nach Art. 20 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Landesbedienstete, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(3) Hat der Landesbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Landesbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landesbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird. Die Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, im Einzelfall oder allgemein, an alle oder einzelne Dienststellenleiter, im Amt der Landesregierung an die einzelnen Abteilungsvorstände, übertragen.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landesbediensteten heraus, so hat der Landesbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landesbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Der Landesbedienstete bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten, wenn er in der Öffentlichkeit zur Verwaltung des Landes Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen stehen sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen des Landes zu erwarten ist.
§ 23
Befangenheit
Der Landesbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Landesbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 24
Arbeitszeit
(1) Die Landesbediensteten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Landesbediensteten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer die Landesbediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Landesbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, haben die Dienststellenleiter die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten in einer Diensteinteilung festzulegen.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinaus gehen, durch Zeitausgleich in dem Verhältnis in Freizeit ausgeglichen werden können wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung (§ 76 Abs. 1 lit. a) zu erfolgen hätte, oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen und zusätzlich durch eine Überstundenvergütung abgegolten werden können.
(4) An Sonn- und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(5) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.
(6) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können die Landesbediensteten von ihren Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden.
(7) Die Landesbediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst und Journaldienst gelten nur nach Maßgabe des Abs. 1 als Arbeitszeit.
(8) Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
(9) Landesbedienstete mit Familienpflichten sollen nach Möglichkeit eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit wahrnehmen können. Die Arbeitszeit ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und nach Anhören des Landesbediensteten festzusetzen.
§ 25
Höchstgrenzen der Arbeitszeit
(1) Die Tagesarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochenarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen der Landesbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Arbeitszeiten nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig. Landesbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Landesbedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Dienstgeber vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 26
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.
§ 27
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Landesbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 ist dem betroffenen Landesbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit zu verlängern. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu erhöhen, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
§ 28
Wochenruhezeit
(1) Dem Landesbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 29
Nachtarbeit
(1) Die Arbeitszeit des Landesbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24- Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür sind vom Land zu tragen.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
§ 30
Ausnahmebestimmungen
Die §§ 25 bis 29 sind auf Landesbedienstete in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen des Baues und der Erhaltung von Straßen oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
§ 31
Abwesenheit vom Dienst
(1) Ist der Landesbedienstete am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, hat der Landesbedienstete seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es der Dienstgeber verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst nicht durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt oder als Erholungsurlaub oder Sonderurlaub bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, so hat der Landesbedienstete die versäumte Dienstleistung nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst schon länger als einen Tag gedauert, so verliert der Landesbedienstete für die weitere Dauer derselben den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch auch in diesem Falle an Stelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den etwa noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligt werden.
(5) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Landesbediensteten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbediensteten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, weder zu einer gerichtlichen Strafe noch zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
§ 32
Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landesbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landesbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr 3.700 Euro übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.
(4) Der Landesbedienstete,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Landesbedienstete jedenfalls zu melden.
(6) Kein Landesbediensteter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
(7) Tätigkeiten, die ein Landesbediensteter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.
§ 33
Wohnsitz, Dienstort
(1) Der Landesbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (§ 76 Abs. 1 lit. e), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.
(2) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.
§ 34
Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung
(1) Versetzung ist die Zuweisung eines Landesbediensteten zu einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung. Eine Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Landes ist nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig, innerhalb des Landes jedoch im dienstlichen Interesse unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse auch ohne seine Zustimmung. Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen über die Rückstufung (§ 69) bleiben unberührt.
(2) Dienstzuteilung ist die Zuweisung des Landesbediensteten zu einer anderen Dienststelle im Land zur vorübergehenden Dienstleistung. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Landes ist nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise verfügt werden, dass der Landesbedienstete unbeschadet seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
(3) Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 kann der Landesbedienstete auch einer nicht auf Gewinn gerichteten Gesellschaft, Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Vereinigung, an der das Land beteiligt ist oder deren Zweck die Förderung der Interessen Vorarlbergs ist, oder einem solchen Fonds, zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(4) Verwendungsänderung ist die Zuweisung von anderen Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Eine Verwendungsänderung kann unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Hauptstückes vorgenommen werden, wenn dies dem Landesbediensteten zumutbar ist oder wenn es im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die geänderten Aufgaben dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherigen erforderlich ist.
(5) Ist die Verwendungsänderung nicht mit einem Wechsel der Dienststelle, aber mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, sind darüber hinaus die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Landesbediensteten zu berücksichtigen.
(6) Keine Verwendungsänderung liegt vor
(7) Die Abs. 1 zweiter Satz, 2 zweiter Satz, 3, 4 zweiter Satz und dritter Satz und 5 sind auf Landesbedienstete solange nicht anzuwenden, als sie sich in einer Ausbildung befinden, für die Verwendungsänderungen in der Natur der Ausbildung gelegen sind.
(8) In den Betrieben des Landes bleiben die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gemäß § 101 Arbeitsverfassungsgesetz von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.
§ 35
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise
Der Dienstgeber kann bestimmen, dass der Landesbedienstete eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ des Landes erkennbar ist. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass der Landesbedienstete einen Dienstausweis mit sich zu führen hat.
§ 36
Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art
(1) Die Landesbediensteten haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landesbediensteten nicht zumutbar ist.
(2) Bei der Einbringung von Anträgen, die an eine Frist gebunden sind, hat der Landesbedienstete die Rechtzeitigkeit nachzuweisen.
§ 37
Erhaltung der Dienstfähigkeit
Der Landesbedienstete ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.
§ 38
Meldepflichten
(1) Die Landesbediensteten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Familienangehöriger sowie bei weiblichen Landesbediensteten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.
(2) Wird dem Landesbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle, im Amt der Landesregierung dem Abteilungsvorstand zu melden.
(3) Ist eine Dienstverhinderung des Landesbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Landesbedienstete dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
§ 39
Diensterfindungen
Gemäß §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann das Land Erfindungen seiner Bediensteten, die gemäß § 7 Abs. 3 des angeführten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihm und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihm und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist. Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Landesbeamten hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.
Rechte der Landesbediensteten
§ 40
Erholungsurlaub
(1) Den Landesbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich bei einer infolge Arbeitsinvalidität, Unfallverletzung oder sonstiger Invalidität bestehenden Erwerbsminderung von mindestens
70 v.H. um sechs Arbeitstage,
50 v.H. um vier Arbeitstage,
30 v.H. um zwei Arbeitstage.
(3) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Stehen Landesbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so beträgt der Urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, für jede volle Kalenderwoche der Dienstzeit ein Zweiundfünzigstel des in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Ausmaßes. Dies gilt sinngemäß bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand, für die Dauer einer Enthebung vom Dienst gemäß § 16, bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei Karenzurlaub oder wenn ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge und Nichtanrechnung auf den Lauf der Dienstzeit und für die Vorrückung in höhere Bezüge gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(4) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.
(5) Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.
(6) Ist die wöchentliche Arbeitszeit so festgesetzt, dass sie sich nicht gleichmäßig auf fünf Arbeitstage zu je acht Arbeitsstunden verteilt, so ist das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden umzurechnen, wobei für jeden Arbeitstag acht Arbeitsstunden anzusetzen sind. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem so berechneten Urlaubsausmaß sind bei Verbrauch von Erholungsurlaub jeweils so viele Stunden abzuziehen, wie der Landesbedienstete aufgrund des Dienstplanes oder der Diensteinteilung während der entsprechenden Zeitspanne Arbeitsstunden zu leisten gehabt hätte. Durch den Verbrauch von Erholungsurlaub tritt in dem für den betreffenden Landesbediensteten geltenden Dienstplan keine Verschiebung ein.
(7) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Landesbediensteten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.
(8) Der Erholungsurlaub ist bis Ende Dezember des folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes um die Dauer desselben. Nicht rechtzeitig verbrauchter Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.
(9) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Landesbediensteten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn der Landesbedienstete aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Landesbediensteten schriftlich bekannt zu geben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Zweiundzwanzigstel jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Landesbediensteten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte.
§ 41
Sonderurlaub
(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Landesbediensteten bis zum Höchstausmaß von acht Arbeitstagen im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird.
(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
(4) Der Landesbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch bei notwendiger Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind ständig betreut hat. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landesbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(5) Der Landesbedienstete hat über Abs. 4 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 4 ausgeschöpft hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung verhindert ist.
§ 42
Dienstfreistellung für Kuraufenthalt
(1) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes eine Dienstfreistellung zu gewähren, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Landesbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales oder Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
§ 43
Karenzurlaub für Mütter
(1) Einer Landesbediensteten ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist ein Karenzurlaub bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung zu gewähren. Dasselbe gilt, wenn die Landesbedienstete anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht hat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.
(2) Der Karenzurlaub muss mindestens drei Monate betragen.
(3) Einer Landesbediensteten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(4) Die Landesbedienstete hat bis zum Ende der Schutzfrist dem Dienstgeber die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes sowie dessen Dauer bekannt zu geben.
(5) Der Landesbediensteten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht im Karenzurlaub wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.
(6) Nach der Rückkehr aus dem Karenzurlaub ist der Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
§ 44
Karenzurlaub für Väter
(1) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen ein Karenzurlaub bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist. Dies gilt auch sinngemäß in den Fällen des Abs. 1 lit. b. In den Fällen des Abs. 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(4) Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden. Die Dauer des Karenzurlaubes muss mindestens drei Monate betragen. In den Fällen des Abs. 2 darf sie auch weniger als drei Monate betragen, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(6) Der Landesbedienstete hat die Gewährung des Karenzurlaubes unter Angabe von Beginn und Dauer bei sonstigem Verlust seines Anspruches spätestens vier Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(7) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen durch laufende Information zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht im Karenzurlaub wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.
(8) Nach der Rückkehr aus dem Karenzurlaub ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
§ 45
Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Mutter muss mindestens drei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 46 Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt die Mutter, Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes des Vaters Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
§ 46
Karenzurlaub bei Verhinderung eines Elternteiles
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Landesbediensteten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut.
(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, oder wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so ist der Landesbediensteten auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenzurlaub zu gewähren.
(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 liegt nur vor bei
(4) Der Landesbedienstete hat den Karenzurlaub unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes anzugeben.
(5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn der Landesbedienstete bereits Karenzurlaub verbraucht oder für einen späteren Zeitraum beantragt hat.
§ 47
Aufgeschobener Karenzurlaub
(1) Drei Monate des Karenzurlaubes können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 43 bis 45 spätestens
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
(3) Die Bediensteten haben dem Dienstgeber
§ 48
Anrechnung des Karenzurlaubes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
§ 49
Teilzeitbeschäftigung an Stelle des Karenzurlaubes
(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, über Antrag der Landesbediensteten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der Landesbediensteten oder dem Landesbediensteten auch der Vater oder die Mutter im Anschluss an die Dienstfreistellung (§ 51) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Landesbediensteten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes der Karenzurlaub in Anspruch genommen, haben Landesbedienstete, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(4) Erfolgt die Annahme an Kindes statt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 43 Abs. 3 lit. b) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, können Landesbedienstete, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht,
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie beginnt entweder im Anschluss an die Schutzfrist, oder mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter oder des Vaters folgenden Tag. Sie muss mindestens drei Monate dauern.
(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Landesbediensteten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Landesbediensteten bekannt zu geben.
(7) Die Landesbediensteten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Landesbediensteten bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen der Abs. 7 lit. a und c binnen weiteren zwei Wochen, bekannt zu geben, ob sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen wollen.
(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung an Stelle des Karenzurlaubes sind zwischen dem Dienstgeber und den Landesbediensteten zu vereinbaren. Auf Verlangen der Landesbediensteten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.
(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Landesangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle des Karenzurlaubes einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen. Der Anspruch von Landesbeamten ist bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesbediensteten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesbediensteten mitzuunterfertigen.
(12) § 53 Abs. 4 und § 54 gelten sinngemäß.
§ 50
Dienstfreistellung bestimmter Organe
(1) Der Landesbedienstete, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(2) Der Landesbedienstete, welcher
(3) Der Landesbedienstete, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Landesbediensteten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Abs. 3 angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt. Der § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt in diesen Fällen nicht.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landesbediensteten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Landesbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Landesbediensteten sind zur Gänze stillzulegen.
(8) Die Dienstbezüge eines Landesbediensteten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Landesbedienstete ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.
(9) Während einer Außerdienststellung gemäß Abs. 1, 2 oder 5 sind der Lauf der Dienstzeit und der Erfahrungsanstieg nicht gehemmt. Für die Beförderung aus dem Anlaufpool oder den Anlaufklassen sind die vor der Außerdienststellung ausgeübte Verwendung und der Verwendungserfolg für diese Tätigkeit maßgebend.
(10) Dem Landesbediensteten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.
(11) Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Abs. 7 und 8 ergeben hätte.
§ 51
Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten
(1) Weibliche Landesbedienstete sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Weibliche Landesbedienstete sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft.
(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind weibliche Landesbedienstete, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3) Weibliche Landesbedienstete sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind weibliche Landesbedienstete nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.
(5) Weiblichen Landesbediensteten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
§ 52
Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Weibliche Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen weibliche Landesbedienstete während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Weibliche Landesbedienstete, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat der Dienstgeber in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.
§ 53
Herabsetzung der Wochenarbeitszeit
(Teilzeitbeschäftigung)
(1) Die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten ist nach Maßgabe des Abs. 3 auf seinen Antrag zur notwendigen Pflege und Betreuung
(2) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit gemäß Abs. 1 kann nur für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres verfügt werden. Verlängerungen sind zulässig.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landesbedienstete dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(4) Ein Landesbediensteter, dessen Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung unverzüglich notwendig ist.
(5) Dem Landesbediensteten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen.
(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind und die Gründe des Abs. 3 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Mit Landesangestellten kann jederzeit eine besondere Vereinbarung über das Beschäftigungsausmaß getroffen werden. Ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte einer Vollbeschäftigung kann nur im dienstlichen Interesse vereinbart werden. Das Beschäftigungsausmaß eines Landesbeamten kann auf seinen Antrag auch dann in einem Ausmaß bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn andere als die im Abs. 1 genannten wichtige Gründe vorliegen und der Abs. 3 nicht entgegensteht. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht.
§ 54
Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit,Änderung des Beschäftigungsausmaßes
(1) Der Dienstgeber kann im Falle einer befristeten Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf Antrag des Landesbediensteten eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 53 verfügen, wenn
(2) § 8 Abs. 2 ist bei der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Dienstgeber kann bei einer befristeten Herabsetzung der Wochenarbeitszeit die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Amts wegen verfügen, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern oder wenn der Grund für die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit weggefallen ist. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn zu verfügen. Dabei ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Landesbediensteten herzustellen.
§ 55
Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes
(1) Für vom Land zu vertretende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen werden, wie insbesondere bei den in § 6 angeführten, ist den Landesbediensteten vom Land Schadenersatz zu leisten. Darüber hinaus können auch Bewerber bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens geltend machen.
(2) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind von Landesbeamten bei der Dienstbehörde, von Landesangestellten und von Bewerbern gerichtlich geltend zu machen.
§ 56
Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller Belästigung
(1) Die Landesbediensteten haben Anspruch auf Ersatz des durch eine sexuelle Belästigung (§ 20), insbesondere auch hinsichtlich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von 370 Euro.
(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe des Landes, eine angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche nach Abs. 2 von Landesbeamten bei der Dienstbehörde, sonst ebenfalls gerichtlich geltend zu machen.
(4) Mitarbeiter, die eine sexuelle Belästigung behaupten, haben in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass keine sexuelle Belästigung vorliegt.
Dienstbezüge
§ 57
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge
(1) Der Anspruch auf die den Landesbediensteten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Familienstand, auf dem Zuwachs oder Ausscheiden versorgungsberechtigter Familienangehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird. Während eines Karenzurlaubes gebühren keine Bezüge.
(2) Die fortlaufenden Bezüge sind für die Landesbeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen, für die Landesangestellten am 15. des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Landesangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann der Dienstgeber anordnen, dass die Auszahlung der Bezüge nur durch Überweisung an ein inländisches Geldinstitut zu erfolgen hat. Allfällige mit der Überweisung verbundene Kosten hat das Land zu tragen.
(4) Von den Bezügen der Landesbediensteten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn
(5) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet.
(6) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
§ 58
Übergang von Schadenersatzansprüchen
Wenn der Landesbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf das Land über, als dieses an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Solche Schadenersatzansprüche haben der Landesbedienstete oder seine Hinterbliebenen unverzüglich zu melden. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf das Land nicht über.
§ 59
Ersatz von Übergenüssen
(1) Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, wenn sie
(2) Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz nach den jeweils maßgebenden Verfahrensvorschriften zu verhalten.
(3) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuss stehen würde.
§ 60
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(2) Soweit die Ansprüche im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzusetzen ist.
§ 61
Verzicht auf Ersatzforderungen
(1) Auf eine Ersatzforderung, die dem Land gegenüber einem Landesbediensteten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen des Landes zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.
(2) Von der Hereinbringung einer Ersatzforderung ist Abstand zu nehmen, wenn
§ 62
Dienstbezüge
(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen, nach Maßgabe der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Leistungsprämie und allfällige Nebenbezüge.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Zulage gemäß § 66 Abs. 2, Ausgleichszulage gemäß § 68 Abs. 3 und 4, Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9, Stellvertreterzulage, Zulagen gemäß § 73, Familien- und Kinderzulage, sowie Teuerungszulagen gemäß Abs. 3 und besondere Zulagen gemäß Abs. 4). Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund einer Zulage oder eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 81 gebührendes Entgelt. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach § 49 oder § 53 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, wenn dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Das Ausmaß der Anpassung ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der seit der letzten Festsetzung der Bezüge eingetretenen Erhöhung des vom Amt der Landesregierung herausgegebenen Lebenshaltungskostenindexes und der im folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Erhöhung der Lebenshaltungskosten neu festzusetzen. Jener Teil der Teuerungszulage, der im Hinblick auf die zu erwartende Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes gegeben wurde, ist bei der nächsten Teuerungsanpassung einzurechnen. Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
(4) Wenn dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, kann die Landesregierung durch Verordnung eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Die besondere Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Monatsbezuges und ist in einem bestimmten Hundertsatz, der für alle Gehaltsklassen gleich hoch zu sein hat, zu gewähren.
§ 63
Gehalt
(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in die der Landesbedienstete eingestuft ist, bestimmt.
(2) Der Landesbedienstete wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die seine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die in unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, erfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 64 erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt.
(3) Landesbedienstete gemäß § 64 Abs. 5 lit. a werden in jene Gehaltsklasse eingestuft, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 64 erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt. Landesbediensteten gemäß § 64 Abs. 5 lit. b bis d kann ein bis zu 50 v.H. niedrigerer Gehalt gewährt werden, als es der Gehaltsklasse 1, Gehaltsstufe 1, entspricht. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Landesbediensteten Bedacht zu nehmen.
(4) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(5) In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.
(6) Der Gehalt ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt.
§ 64
Bewertung der Stellen
(1) Die Stellen sind, wobei die Kriterien ausgehend von der Gesamtsumme von 1000 Gewichtspunkten entsprechend der beigefügten Punktezahl gewichtet werden, nach folgenden Kriterien zu bewerten:
(2) Der Einreihungsplan gemäß Anlage 2 bildet die Struktur der Stellen ab. Er enthält die Gehaltsklassen 1 bis 29 und ist nach den Funktionsbereichen „Führung”, „Verwaltung”, „Technik/Handwerk” und „Andere”, sowie in Richtpositionsketten gegliedert.
(3) Richtpositionen sind abstrakte Funktionen. Gleichartige Funktionen mit unterschiedlichen Anforderungen sind im Einreihungsplan zu Richtpositionsketten zusammengefasst. Richtpositionsketten erstrecken sich über mehrere Gehaltsklassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Richtpositionen zum Zwecke der Einreihung aller Stellen näher umschreiben (Richtpositionsumschreibungen).
(4) Jede Stelle ist auf der Grundlage der Richtpositionsumschreibungen (Abs. 3) und der in Abs. 1 festgelegten Grundsätze in eine der 29 Gehaltsklassen des Einreihungsplanes (Abs. 2) einzureihen. Die Landesregierung hat die Einreihung aller Stellen durch Verordnung in einem Stellenplan festzulegen. Diese Verordnung kann durch Auflage zur öffentlichen Einsicht kundgemacht werden. Der Dienstgeber kann, wenn dies aufgrund von Aufgaben- oder Organisationsänderungen erforderlich ist, vorübergehende Zuordnungen von Stellen in Abweichung von dieser Verordnung, höchstens jedoch auf die Dauer von einem Jahr vornehmen. Bei Änderungen der Verordnung ist von der Landesregierung zu berücksichtigen, wie die Aufgaben der Landesverwaltung zunehmen oder abnehmen.
(5) Abweichend von Abs. 1 kommen für eine Bewertung jene Stellen nicht in Betracht, auf denen ausschließlich oder überwiegend
§ 65
Anlaufpool
(1) Der Landesbedienstete ist bei seiner Einstellung, sofern er über keine nach § 66 anrechenbare Berufserfahrung verfügt, ungeachtet der Zuordnung seiner Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse in eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen:
(2) Der Landesbedienstete, der in einen Anlaufpool eingestuft ist, kann, wenn er sich als entsprechend geeignet erwiesen hat, nach frühestens einem Jahr in die Gehaltsstufe 1 der nächsthöheren Gehaltsklasse eingestuft werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der § 63 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
(4) Dem Landesbediensteten, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens zwei und weniger als vier Jahren verfügt, können diese Zeiten auf die Zeit und den Lauf im Anlaufpool angerechnet werden. Zeiten einer Gerichtspraxis oder eines Verwaltungspraktikums sind jedenfalls anzurechnen. Der Landesbedienstete ist allen diesen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 zu behandeln.
(5) Der Aufstieg aus dem Anlaufpool wird gehemmt
(6) Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Abs. 5 kann der Landesbedienstete nach Maßgabe des Abs. 2 in jene Gehaltsklasse aufsteigen, in die seine Stelle eingereiht ist.
§ 66
Anlaufklassen
(1) Der Landesbedienstete, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens vier Jahren nachweist, ist zwei Gehaltsklassen unterhalb jener Gehaltsklasse einzustufen, in die seine Stelle eingereiht ist.
(2) Soweit dies zur Gewinnung eines besonders qualifizierten Bediensteten erforderlich ist, kann die Einstufung auch in die nächsthöhere Gehaltsklasse oder jene Gehaltsklasse erfolgen, in die seine Stelle eingereiht ist. Einem solchen Landesbediensteten kann auch eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt in der höchsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse gewährt werden. Die Zulage ist nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge im Rahmen des Erfahrungsanstieges oder eines Aufstieges in höhere Gehaltsklassen mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen.
(3) Der Landesbedienstete, der in eine Anlaufklasse eingestuft ist, kann außer den Fällen des Abs. 2 erster Satz nach frühestens zwei Jahren jene Gehaltsklasse erreichen, in die seine Stelle eingereiht ist. Bei entsprechendem Erfolg seiner bisherigen Verwendung kann er in Jahresschritten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsklasse eingestuft werden. Die Zeit in der Anlaufklasse darf jedoch, mit Ausnahme der Fälle, die sich unter sinngemäßer Anwendung des § 65 Abs. 5 ergeben, nicht länger als vier Jahre betragen. § 65 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 67
Erfahrungsanstieg
(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Dies gilt auch für Landesbedienstete, die in den Anlaufpool oder in eine Anlaufklasse eingestuft sind. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonats, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend.
(2) Die Vorrückung wird gehemmt:
(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Landesbedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten, so kann ihm in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Abs. 2 lit. b und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung angerechnet werden.
(5) Abweichend von Abs. 1 findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 145 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 29, Gehaltsstufe 12.
§ 68
Aufstieg in höhere Gehaltsklassen
(1) Der Landesbedienstete erreicht eine höhere Gehaltsklasse durch Betrauung mit einer Stelle, die in diese Gehaltsklasse eingereiht ist, oder durch die Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 64 die Einstufung des Landesbediensteten in die höhere Gehaltsklasse ergibt.
(2) Der Landesbedienstete ist beim Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse in die nächsthöhere als jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen am geringsten über seinem bisherigen Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen liegt.
(3) Wenn ein Landesbediensteter neu mit einer Stelle betraut wird, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist, so bleibt er für eine Probezeit von einem Jahr in der bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit, höchstens aber auf Dauer der Betrauung mit dieser Funktion, eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung. Nach Ablauf der Probezeit ist der Landesbedienstete so einzustufen, als ob er von Beginn an in die höhere Gehaltsklasse eingereiht worden wäre.
(4) Wird ein Landesbediensteter zur Vertretung eines abwesenden Landesbediensteten befristet auf die Dauer der Abwesenheit mit einer höher eingereihten Stelle betraut, bleibt er in seiner bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung.
§ 69
Rückstufungen
(1) Rückstufung ist die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder durch die Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 64 die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt. Davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß § 68 Abs. 3.
(2) Eine Rückstufung kann vorgenommen werden, wenn
(3) Die Rückstufung wird bei den Landesbeamten durch ein Dienstrechtsmandat gemäß § 9 Dienstrechtsverfahrensgesetz verfügt.
(4) Die Dienstbehörde hat im Ermittlungsverfahren über eine vom Landesbeamten gegen ein Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung ein Gutachten der Überprüfungskommission (§ 82) einzuholen.
(5) Wenn das Gutachten der Kommission ergibt, dass die vom Landesbediensteten geltend gemachten unsachlichen Gründe vorgelegen sind, kann die bekämpfte Maßnahme zwar aufrecht bleiben, dem Landesbediensteten gebührt aber jedenfalls jener Gehalt, den er beziehen würde, wenn die bekämpfte Maßnahme nicht gesetzt worden wäre.
(6) Der Landesbedienstete ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe der neuen Gehaltsklasse einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er jene Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.
(7) Im Falle einer ohne Zustimmung erfolgten (Abs. 2 lit. e) Rückstufung um mehr als eine Gehaltsklasse ist dem Landesbediensteten eine Ergänzungszulage zu jenem Gehalt zu gewähren, auf den er in seiner neuen Gehaltsklasse Anspruch hat. Die Ergänzungszulage beträgt bei einer Rückstufung um
(8) Allfällige Ergänzungszulagen gemäß Abs. 7 vermindern sich um den Betrag, um den der Gehalt des Landesbediensteten im Zuge des Erfahrungsanstiegs oder des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsklasse erhöht wird. In die Ergänzungszulagen sind weiters Geldleistungen einzurechnen, die der Landesbedienstete aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bezieht.
(9) Wenn die Rückstufung im besonderen dienstlichen Interesse erfolgte, ist der Landesbedienstete mittels Ergänzungszulagen so zu stellen, als ob die Rückstufung nicht stattgefunden hätte. Eine Rückstufung im besonderen dienstlichen Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die neue Stelle des Landesbediensteten dringend zu besetzen war und für ihre Besetzung keine anderen geeigneten Landesbediensteten zur Verfügung standen.
§ 70
Sonderzahlung
Dem Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Landesbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
§ 71
Leistungsprämie
(1) Dem Landesbediensteten kann nach Maßgabe der Erfüllung seiner Aufgaben eine Leistungsprämie in der Höhe von höchstens 5 v.H. seiner jährlichen Monatsbezüge ohne Familien- und Kinderzulage, jedoch zuzüglich der Sonderzahlungen gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Der prozentuelle Durchschnitt der in einer Dienststelle, im Amt der Landesregierung in einer Abteilung, gewährten Leistungsprämien darf 50 v.H. des gemäß Abs. 1 möglichen Höchstbetrages nicht übersteigen.
(3) Die Leistungszulage ist jährlich für das vergangene Jahr zu gewähren.
§ 72
Stellvertreterzulage
(1) Für die Vertretung von Abteilungsvorständen und Amtsstellenleiter im Amt der Landesregierung sowie Dienststellenleiter und Abteilungsleiter in nachgeordneten Dienststellen durch ihre Mitarbeiter gebührt diesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Stellvertreterzulage.
(2) Ist ein Landesbediensteter mit der Vertretung seines Vorgesetzten betraut, so gebührt ihm eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 12 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist. Die Zulage gebührt dem Landesbediensteten solange er mit der ständigen Vertretung des Vorgesetzten betraut ist.
(3) Erfolgt eine längere als ununterbrochen sechs Wochen dauernde Vertretung des Vorgesetzten, gebührt dem Landesbediensteten für die Dauer der Vertretung eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 24 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist.
§ 73
Zulage für höherwertige Tätigkeiten undaußergewöhnliche Belastungen
(1) Eine höherwertige Tätigkeit liegt vor, wenn dem Landesbediensteten mit schriftlicher Zustimmung des Dienstgebers vorübergehend oder bis zur Anpassung der Verordnung gemäß § 64 Abs. 4 an die geänderten Verhältnisse Aufgaben übertragen werden, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher einzureihen wären und diese Aufgaben mindestens 25 v.H. des Beschäftigungsausmaßes des Landesbediensteten betragen. Dem Landesbediensteten gebührt für solche Tätigkeiten nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zulage, wenn sie ununterbrochen mindestens zwei Monate gedauert haben, jedoch nicht für den ersten Monat dieser Tätigkeit.
(2) Die Zulage beträgt je nach dem prozentuellen Anteil der vorübergehend höherwertigen Tätigkeit am gesamten Beschäftigungsausmaß 40, 60 oder 80 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der bisherigen Gehaltsklasse des Landesbediensteten und der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, der die vorübergehend höherwertige Tätigkeit zuzuordnen wäre. Liegt der prozentuelle Anteil der vorübergehend höherwertigen Tätigkeit zwischen den im ersten Satz genannten Hundertsätzen, so ist nach arithmetischen Grundsätzen auf- oder abzurunden.
(3) Wenn mit den übertragenen Aufgaben außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die bei der Einreihung der Stelle nicht berücksichtigt werden konnten und die nicht bereits durch andere Zulagen vergütet werden, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Abs. 4 eine Zulage gewährt werden.
(4) Die Zulage darf 20 v.H. der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, in der der Landesbedienstete eingestuft ist, nicht übersteigen. Es ist dabei auf die Art und den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen einerseits und andererseits auf die Stellenbewertung sowie Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen auszugleichen, Bedacht zu nehmen.
§ 74
Familienzulage, Kinderzulage
(1) Dem verheirateten Landesbediensteten gebührt eine Familienzulage im Betrage von 46 Euro monatlich. Die Familienzulage gebührt im gleichen Ausmaß einem nicht verheirateten Landesbediensteten, wenn seinem Haushalt ein Kind angehört, für das er Kinderzulage bezieht, ferner einem Landesbediensteten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens einen Beitrag in Höhe der Familienzulage zu leisten hat. Weiters gebührt die Familienzulage jenem Landesbediensteten, der im eigenen Haushalt für seinen Vater oder seine Mutter zu sorgen hat und nicht schon aus anderen Gründen die Familienzulage erhält.
(2) Dem Landesbediensteten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, ferner für jedes sonstige Kind, das zum Haushalt des Landesbediensteten gehört und von ihm überwiegend erhalten wird. Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt und beträgt 51 Euro für das erste, 53 Euro für das zweite, 56 Euro für das dritte und 58 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Einem Landesbediensteten gebührt jedoch die Kinderzulage für ein uneheliches Kind nur dann, wenn es zu seinem Haushalt gehört oder wenn der Landesbedienstete, abgesehen von der Familienbeihilfe, einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, und wenn die Einkünfte des Kindes oder seines Ehegatten die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 6 nicht übersteigen. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(4) Wenn ein Kind seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Abs. 2 und 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene, die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 6 übersteigende Einkünfte verfügen, gebührt die Kinderzulage ohne zeitliche Beschränkung für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit des Kindes.
(5) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, ist die Kinderzulage auch dann zu gewähren, wenn sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene, die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 6 übersteigende Einkünfte verfügen.
(6) Die Mindesteinkommensgrenze beträgt die Hälfte des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 8, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung. Hiebei ist bei Einkünften in der Form von Naturalbezügen der Wert der Wohnung mit 15 v.H., der Wert der vollständigen Verpflegung mit 60 v.H., der Wert der vollständigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v.H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes mit 100 v.H. der Hälfte des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 8, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung zu veranschlagen.
(7) Familienzulage und Kinderzulage gebühren in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
(8) Dem Landesbediensteten gebührt jedoch abweichend von Abs. 1 keine Familienzulage, wenn sein Ehegatte Anspruch auf eine Familienzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche der Anspruch des älteren Ehegatten vor. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte auf seinen Anspruch verzichtet.
(9) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Landesbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche der Anspruch des älteren Landesbediensteten vor.
(10) Hat der Landesbedienstete aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft Anspruch auf eine Familien- oder Kinderzulage, so gebührt dem Landesbediensteten nur jener Anteil an der Familien- oder Kinderzulage, der seinem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entspricht. Die bezogenen Familien- oder Kinderzulagen dürfen 100 v.H. der in den Abs. 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigen.
(11) Bei Teilzeitbeschäftigung gebühren Familien- und Kinderzulagen nur im gleichen Teilbetrag wie der Gehalt.
§ 75
Heiratsbeihilfe
Dem Landesbediensteten gebührt aus Anlass seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 16, Gehaltsstufe 1. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle Eurobeträge aufzurunden.
§ 76
Nebenbezüge
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:
(2) Nebenbezüge gemäß Abs. 1 lit. j, k, l und m gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Stellenbewertung berücksichtigt wurden.
(3) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.
(4) Macht die Anwendung des § 52 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Landesbedienstete Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.
§ 77
Reisegebühren
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der ihm aus Anlass einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, einer Dienstzuteilung oder Versetzung entsteht. Hiebei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Arten von Reisegebühren, deren Ausmaß und Anspruchsvoraussetzungen zu erlassen.
§ 78
Sachleistungen
(1) Der Dienstgeber hat dem Landesbediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. An Stelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Landesbediensteten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.
(2) Werden einem Landesbediensteten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die dem Land erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.
(3) Dem Landesbediensteten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.
(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Landesbedienstete oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Landesverwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung oder des Grundstückes zu entrichten wäre. Die Abs. 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Landesbediensteten in dieser Wohnung lebenden Personen.
(5) Während der Dauer einer Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung oder eines Karenzurlaubes des Landesbediensteten dürfen Sachleistungen, die vom Einberufenen oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung oder des Karenzurlaubes nicht geschmälert werden. Der Landesbedienstete hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an das Land zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.
§ 79
Bezugsvorschuss
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Landesbediensteten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Landesbedienstete kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.
(2) Solange ein Bezugsvorschuss nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.
(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Landesbediensteten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die noch bestehenden Geldansprüche des Verstorbenen herangezogen werden.
(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden alle noch ausstehenden Rückzahlungen sofort fällig und sind aus dem pfändbaren Teil der dem Landesbediensteten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken.
§ 80
Aushilfen, Unterhaltsbeiträge
(1) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann dem Landesbediensteten oder seinen Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden.
(2) Dem Landesbediensteten kann ein Beitrag zur Deckung der ihm entstandenen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gewährt werden, wenn die Prozessführung ganz oder zum Teil im dienstlichen Interesse gelegen ist.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann zur Linderung einer andauernden Notlage auch ein laufender, jederzeit widerrufbarer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden:
§ 81
Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen
(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals auf einer Stelle dringend erforderlich ist, kann dem Landesbediensteten eine Sonderzulage nach dieser Bestimmung gewährt werden.
(2) In Ausnahmefällen können mit Landesangestellten durch schriftlichen Vertrag von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes abweichende Regelungen getroffen werden. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
Rechtsschutz
§ 82
Überprüfungskommission
(1) Die Überprüfungskommission erstattet Gutachten darüber, ob
(2) Der Landesbedienstete kann ein Gutachten der Überprüfungskommission nach Abs. 1 beantragen. Anträge auf Gutachten nach lit. a und b sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Rückstufung zu stellen. Die Überprüfungskommission erstattet über Ersuchen des Dienstgebers Gutachten nach Abs. 1 lit. a bis d.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c und d hat der Dienstgeber dem Landesbediensteten mitzuteilen, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht. In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und d hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.
(4) Die Überprüfungskommission besteht aus einer mit Organisationsfragen vertrauten Person als Vorsitzendem sowie vier weiteren Personen. Die Kommission kann eine Person mit der Berichterstattung betrauen. Diese Person muss der Kommission nicht angehören.
(5) Die Mitglieder der Überprüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Personalvertretung ist vor der Bestellung zu hören, wobei dieser eine Frist von vier Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen ist. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auszuscheiden und für den Rest der Funktionsperiode durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Funktionsausübung nicht mehr gegeben sind.
(6) Die Überprüfungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen oder Experten beiziehen oder sonstige Erhebungen tätigen. Sie hat das Recht, in alle für die Einstufung und Verwendungsbeurteilung von Landesbediensteten maßgeblichen Akten Einsicht zu nehmen. Die von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 betroffenen Landesbediensteten, die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie die Personalvertretung der Landesbediensteten sind zu hören. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihres Anhörungsrechtes Akteneinsicht zu gewähren.
(7) Die Mitglieder der Überprüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit (§ 22). Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG. Die Überprüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Allgemeine Bestimmungen über dieAhndung von Pflichtverletzungen
§ 83
Mitteilung von Pflichtverletzungen
Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbediensteten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seinem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 84 geahndet wurde.
§ 84
Ausstellungen, Rügen
(1) Die Vorgesetzten des Landesbediensteten haben das Recht, ihm Ungehörigkeiten in seiner Amtsführung auszustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.
(2) Ausstellungen und Rügen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Verwendungsbeurteilung und die Leistungsprämie, keine dienstrechtlichen Folgen.
II. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Landesangestellte
§ 85
Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.
(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder auf einen objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist. Es kann nach Ablauf der Befristung einmal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Wird das befristete Dienstverhältnis nach Ablauf der erstmaligen Befristung unbefristet oder nach Ablauf der zweiten Befristung über diese Zeit hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(3) Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, nicht berührt.
(4) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn einer Dienstfreistellung nach § 51 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
(5) Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Abs. 4 liegt vor, wenn diese im Interesse der Landesbediensteten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken abgeschlossen wurde.
§ 86
Dienstvertrag
(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.
§ 87
Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Landesangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hat, infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine vollen Monatsbezüge und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis aber schon fünf Jahre gedauert hat bis zur Dauer von drei Monaten und wenn es schon zehn Jahre gedauert hat bis zur Dauer von sechs Monaten.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles oder gemäß Abs. 6 ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Weitergewährung der Dienstbezüge als Fortsetzung der vorangegangenen Dienstverhinderung. Dies gilt nicht, soweit die Dienstverhinderung durch eine Berufskrankheit oder einen Unfall im Dienst verursacht ist.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die im Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Landesangestellten für die darüber hinausgehenden Zeiträume bis zum Höchstmaß von 12 Monaten ab dem Tag der Dienstverhinderung 50 v.H. der Bezüge und der Sonderzahlungen. Bei der Berechnung dieser Frist sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Zeiten vorangegangener Dienstverhinderungen dem Beginn der letzten Dienstverhinderung voranzustellen.
(4) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Landesangestellte nicht selbst vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 bis 3 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil wietergewährt werden, wenn soziale Rücksichten dies rechtfertigen.
(5) Die Ansprüche nach Abs. 1 bis 4 sind an den Fortbestand des Dienstverhältnisses gebunden, sofern nicht nach Abs. 4 etwas anderes bestimmt wird.
(6) Ist der Landesangestellte nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung, abgesehen vom Falle des Abs. 1, durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so behält er für die Dauer einer solchen Dienstverhinderung den Anspruch auf seine Monatsbezüge und auf Sonderzahlung bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im vollen und bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Wochen im halben Ausmaß weiter.
(7) Weiblichen Landesangestellten gebühren für die Zeit, während der sie aus Anlass einer Schwangerschaft oder Niederkunft vom Dienst freigestellt sind, keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder dienstrechtlichen Krankenfürsorge für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen und Nebenbezüge für vermehrte Dienstleistung erreichen. Ist dies, bezogen auf den gesamten Zeitraum des Bezuges der erwähnten Barleistungen, nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge.
§ 88
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
§ 89
Austritt aus dem Dienstverhältnis
(1) Der Landesangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, d.h. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
(2) Der Landesangestellte, der das 60., eine weibliche Landesangestellte, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist mit Ablauf des dritten Monats, der der Erklärung folgt, zum Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt.
§ 90
Entlassung aus dem Dienstverhältnis
(1) Der Dienstgeber ist zur Entlassung des Landesangestellten, d. h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, bei Vorliegen wichtiger Gründe berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
(2) Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. Im Falle eines Amtsverlustes gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gilt das Dienstverhältnis mit der Zustellung des strafgerichtlichen Urteiles als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.
§ 91
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigungdes Dienstverhältnisses
(1) Wenn das Dienstverhältnis des Landesangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt.
(2) Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Landesbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf die Dienstbezüge für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Befristung oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat diese Einrechnung zu unterbleiben.
(3) Wenn der Landesangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er dem Land für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.
§ 92
Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf
Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen als der in § 88 angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
§ 93
Kündigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
(2) Die Kündigung wird im Falle des auf Probe begründeten Dienstverhältnisses oder wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist, wirksam.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt
nach einmonatiger Dienstzeit einen Monat,
nach zweijähriger Dienstzeit zwei Monate,
nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate,
nach zehnjähriger Dienstzeit vier Monate,
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit fünf Monate.
(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.
§ 94
Kündigungsschutz
(1) Nach mindestens fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Ein Grund, der den Dienstgeber insbesondere zur Kündigung berechtigt, liegt vor:
(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes kann das Dienstverhältnis eines Landesangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Der Landesangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 15 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.
(4) Weibliche Landesangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sowie während eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle des Karenzurlaubes nach § 49 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Wendet die Landesangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Landesangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Hat die Landesangestellte auf Karenzurlaub zugunsten des Vaters verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung. Der Abs. 5 lit. c gilt sinngemäß.
(5) Der männliche Landesangestellte, der einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung an Stelle des Karenzurlaubes nach § 49 in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe des Karenzurlaubes oder mit der Erklärung, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz endet vier Wochen nach
(6) Der Kündigungsschutz nach den Abs. 4 und 5 gilt auch während eines Rechtsstreites nach § 49 Abs. 10, wenn der Landesangestellte die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.
§ 95
Abfertigung
(1) Dem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um 30 v.H. oder um 50 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des
Dienstverhältnisses
von drei Jahren das Zweifache,
von fünf Jahren das Dreifache,
von zehn Jahren das Vierfache,
von fünfzehn Jahren das Sechsfache,
von zwanzig Jahren das Neunfache,
von fünfundzwanzig Jahren das Zwölffache
jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche an Stelle des Karenzurlaubes nach § 49 stattgefunden hat, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle des Karenzurlaubes nach § 49 zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Landesangestellten zugrunde zu legen. Wenn dies im dringenden dienstlichen Interesse geboten ist, kann mit dem Landesangestellten auch eine höhere Abfertigung vereinbart werden.
(3) Hat der Landesangestellte eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat eine Abfertigung nach Abs. 3 das nach Abs. 2 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
(5) Einem verheirateten Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung das Dienstverhältnis kündigt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Stehen beide Ehepartner in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft in der Europäischen Union und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(6) Einem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
(7) Abweichend von Abs. 6 erster Satz kann einem Landesangestellten eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 6 lit. a bis c genannten Zeitpunkten das Dienstverhältnis kündigt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(8) Ansprüche nach den Abs. 5 und 6 gebühren nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(9) Wird ein Landesangestellter, der aufgrund der Abs. 5 bis 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Abs. 5 bis 7 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde.
§ 96
Todesfallbeitrag
(1) Verstirbt der Landesangestellte, so tritt an die Stelle der Abfertigung der Todesfallbeitrag. Dieser beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 16, Gehaltsstufe 1, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
(2) Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander:
(3) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(4) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 2 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesangestellten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(5) Sind keine Personen vorhanden, die Anspruch auf den Todesfallbeitrag nach Abs. 1 haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesangestellten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
(6) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
III. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Landesbeamte
Dienstverhältnis, Bezüge sowie Ruhe- undVersorgungsbezüge der Landesbeamten
§ 97
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden:
§ 23 – Übertritt in den Ruhestand –
§ 24 – Versetzung in den Ruhestand –
mit der Abweichung, dass einer auf „nicht genügend“
lautenden Dienstbeurteilung eine auf nicht aufgewiesenen
Arbeitserfolg lautende Verwendungsbeurteilung gleichzusetzen
ist.
§ 25 – Auflösung des Dienstverhältnisses –
§ 26 – Austritt –
§ 30 – Amtsverschwiegenheit –
§ 72 – Karenzurlaubsgeld –
§ 72a – Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung an Stelle des
Karenzurlaubes –
§ 75 – Abfertigung des Ruhebezugs –
§ 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse –
§ 77 – begünstigte Bemessung des Ruhebezugs –
§ 79 – Ruhebezugszulage –
§ 80 – Pflegegeld –
§ 81 – Ablösung des Ruhebezugs –
§ 82 – Pensionsvorschuss –
§ 83 – Witwen- und Witwerversorgungsgenuss –
§ 84 – Begünstigte Bemessung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses –
§ 85 – Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und
Witwerversorgungsgenuss –
§ 85a – Berücksichtigung eigenen Einkommens der Witwe oder des
Witwers –
§ 85b – Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses bei
eigenem Einkommen der Witwe oder des Witwers –
§ 86 – Übergangsbeitrag –
§ 87 – Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten –
§ 88 – Waisenversorgungsgenuss –
§ 89 – Versorgungsgenusszulage –
§ 90 – Vorschuss für Hinterbliebene –
§ 91 – Pflegegeld für Hinterbliebene –
§ 92 – Abfertigung –
§ 93 – Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung,
Ablösung –
§ 94 – Todesfallbeitrag –.
§ 98
Anpassung der Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse
(1) Die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse sind, mit Ausnahme der Ruhebezugszulage (§ 79 des Landesbedienstetengesetzes 1988), mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen.
(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.
§ 99
Pensionsbeitrag
(1) Der Landesbeamte hat monatlich im Vorhinein einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet
(3) Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 7 oder 8 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Pensionsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen eines Karenzurlaubes, wegen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den §§ 49 oder 53 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 62 Abs. 2 ergibt.
(4) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Landesbeamten einzubehalten. Für die im Abs. 3 genannten Monate hat der Landesbeamte die Pensionsbeiträge einzubezahlen.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Landesbeamte nicht zurückfordern.
(6) Abweichend von Abs. 5 sind dem Landesbeamten, der noch nicht in den Ruhestand versetzt wurde, entrichtete Pensionsbeiträge auf Antrag zurückzuerstatten, wenn er aus dem Landesdienst austritt und
§ 100
Ruhebezug
(1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug und nach Maßgabe der §§ 62, 70 und 74 allfällige besondere Zulagen, Sonderzahlungen, die Familienzulage und Kinderzulagen.
(2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 4) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Ruhebezug wird aufgrund der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit sowie der Ruhebezugsbemessungsgrundlage ermittelt. Er beträgt für jedes volle Jahr 2 v.H. sowie für jeden restlichen vollen Monat 0,1667 v.H. der Ruhebezugsbemessungsgrundlage und darf 80 v.H. der Ruhebezugsbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(5) Fallen in die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit (Abs. 4) Zeiten, in denen Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind diese Zeiten, sofern nichts anderes bestimmt ist, anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen.
(6) Die Ruhebezugsbemessungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Pensionsbeitrag mit Ausnahme der Sonderzahlung (Beitragsgrundlagen nach § 99 Abs. 2) für jene 216 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Landesbeamten. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufzuwerten. Liegen weniger als 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhebezugsbemessungsgrundlage der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Pensionsbeitrag der vorhandenen Beitragsmonate.
(7) Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugsbemessungsgrundlage Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind für die Berechnung der Ruhebezugsbemessungsgrundlage (Abs. 6) jene Beitragsgrundlagen nach § 99 Abs. 2 mit Ausnahme der Sonderzahlung heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten.
(8) Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhebezugsbemessungsgrundlage dadurch zu erhöhen, dass in Abs. 6 die Zahl 216 im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
(9) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Landesbeamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist der Ruhebezug um 0,1667 v.H. zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhebezugs ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(10) Eine Kürzung nach Abs. 9 findet nicht statt
(11) Der Ruhebezug darf 40 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlagen nach § 99 Abs. 2 mit Ausnahme der Sonderzahlung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand nicht unterschreiten. Besteht im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Teilzeitbeschäftigung, ist für diese Berechnung jener Gehalt heranzuziehen, der bei einem vollen Beschäftigungsausmaß gebühren würde.
(12) In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Gebrechen, sind die Abs. 9 und 10 nicht anzuwenden.
§ 101
Ruhebezugsvordienstzeiten
(1) Dem Landesbeamten sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugsvordienstzeiten anzurechnen:
(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhebezugsvordienstzeiten in dem Ausmaß anzurechnen, soweit sie für die dienstliche Verwendung des Landesbeamten von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhebezugsvordienstzeit ist unzulässig.
(4) Von der Anrechnung als Ruhebezugsvordienstzeit sind ungeachtet Abs. 1 und 2 ausgeschlossen:
(5) Die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Landesbeamten durchzuführen.
Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 102
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden:
§ 103 – Ordnungsstrafen –
§ 105 – Aufschub des Strafvollzuges –
§ 106 – Dienststrafkammer –
§ 107 – Ankläger –
§ 108 – Verteidiger –
§ 109 – Einleitung des Dienststrafverfahrens –
§ 110 – Untersuchung, Untersuchungsführer –
§ 111 – Einstellungsbeschluss, Verweisungsbeschluss, Ablehnung von
Mitgliedern der Dienststrafkammer –
§ 112 – Mündliche Verhandlung –
§ 113 – Dienststraferkenntnis –
§ 115 – Vollziehung des Dienststraferkenntnisses –
§ 115a – Disziplinarverfügung –
§ 116 – Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens –
§ 117 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand –
§ 118 – Verjährung, Tilgung –
§ 119 – Verfahrensvorschriften –.
§ 103
Dienststrafen
(1) Wenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Landesbeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 109 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 1988 das Dienststrafverfahren einzuleiten.
(2) Gegen einen Landesbeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen
(3) Dienststrafen sind:
(4) Die Geldstrafe ist mit mindestens 10 v.H. und höchstens 20 v.H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges (Ruhebezuges) mit Ausnahme der Familienzulage und der Kinderzulage zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug (Ruhebezug) des Bestraften zurückzubehalten und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(5) Auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge kann für die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren erkannt werden.
(6) Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 25 v.H. desselben mit Ausnahme der Familienzulage und der Kinderzulage zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen. Dies gilt auch für die Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge.
(7) Bei der Rückstufung ist auszusprechen, in welche Gehaltsklasse und Gehaltsstufe der Beschuldigte einzureihen ist und für welchen Zeitraum der Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muss mindestens fünf Jahre betragen.
(8) Die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand hat die Minderung des Ruhebezugs mindestens 10 v.H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme der Familienzulage und der Kinderzulage zu betragen.
IV. Hauptstück
Verwaltungspraktikanten
§ 104
Verwaltungspraktikum
(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.
(2) Die Zulassung zum Verwaltungspraktikum erfolgt durch die unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 und 3 zuständige Behörde. Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Verwaltungspraktikum ist auf die Dauer von höchstens neun Monaten zu befristen. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.
§ 105
Rechte des Verwaltungspraktikanten
(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 13, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage.
(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von zwei Arbeitstagen pro Kalendermonat. § 40 Abs. 5, 7 und 9 gilt sinngemäß.
(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von sechs Wochen.
(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 51 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.
§ 106
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
Von den für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen des I. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden:
§ 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde –
§ 6 – Gleichbehandlungsgebot –
§ 17 – Allgemeine Dienstpflichten –
§ 18 – Geschenkannahme –
§ 20 – Verbot der sexuellen Belästigung –
§ 21 – Weisungsgebundenheit –
§ 22 – Amtsverschwiegenheit –
§ 24 – Arbeitszeit –
§ 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –
§ 26 – Ruhepausen –
§ 27 – Tägliche Ruhezeiten –
§ 28 – Wochenruhezeit –
§ 29 – Nachtarbeit –
§ 30 – Ausnahmebestimmungen –
§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –
§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –
§ 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 38 – Meldepflichten –
§ 41 – Sonderurlaub –
§ 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –
§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 55 – Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes –
§ 56 – Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller Belästigung –
§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 76 – Abs. 1 lit. e – Fahrtkostenvergütung –
§ 77 – Reisegebühren –.
§ 107
Beendigung des Verwaltungspraktikums
(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet
(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Amt der Landesregierung einzubringen. Die Erklärung der Landesregierung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 90 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann die Landesregierung das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklären; das letztere gilt sinngemäß auch für den Verwaltungspraktikanten.
V. Hauptstück
Überführungsbestimmungen
§ 108
Erklärung
(1) Die Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 15. Oktober 2000 beim Dienstgeber einlangen. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Landesbedienstete, die sich am 15. Oktober 2000 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einem Karenzurlaub befinden, oder nach den §§ 50 Abs. 1, 2 oder 5 nach § 51 außer Dienst oder dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2002 abgeben.
§ 109
Überführung
(1) Jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, oder zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2000 in den Landesdienst aufgenommen wurden, sind vorbehaltlich des Abs. 4 in jene Gehaltsklasse einzureihen, in die ihre Stelle eingereiht ist.
§ 63 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Landesbediensteten sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der ihnen mindestens der gleiche Gehalt gebührt wie ihr bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988, ausgenommen Haushalts- und Kinderzulagen, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach § 56 Abs. 4 (besondere Zulage) und Zulagen nach § 57 Abs. 4 bzw. §§ 123 Abs. 10 bzw. 138 Abs. 7 (einziehbare Zulage), § 57 Abs. 5, § 64 (Ergänzungszulage), § 65 (Dienstzulage), §§ 124 bzw. 138 Abs. 5 (Dienstalterszulagen), § 125 und Nebenbezügen nach § 69 Abs. 1 lit. b, c und g sowie pauschalierter Sonderzulagen gemäß Abs. 2 mit Ausnahme von Fehlgeldentschädigungen betragen hat. Wenn der Gehalt der höchsten Gehaltsstufe unterhalb dieses bisherigen Gehaltes liegt, gebührt ihnen die höchste Gehaltsstufe.
(3) Sofern der Landesbedienstete bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 5 Jahre im Landesdienst verbracht hat, ist er, sofern er nicht bereits in die höchste Gehaltsstufe eingestuft ist, eine Gehaltsstufe über jener nach Abs. 2 einzustufen, wenn er aber über 10 Jahre im Landesdienst verbracht hat, zwei Gehaltsstufen. Dies gilt nicht für Landesbedienstete, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 125 des Landesbedienstetengesetzes 1988 abgeschlossen worden ist.
(4) Sofern ein Landesbediensteter, der eine Erklärung gemäß § 108 abgegeben hat, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung noch nicht mindestens vier Jahre im Landesdienst verbracht hat, oder nach dem 30. Juni 2000 in den Landesdienst aufgenommen worden ist, sind auf ihn die Bestimmungen der §§ 65 (Anlaufpool) und 66 (Anlaufklassen) sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung in eine Gehaltsstufe ist Abs. 2 anzuwenden. Wenn der Gehalt der höchsten Gehaltsstufe jedoch unterhalb des bisherigen Gehaltes des Landesbediensteten liegen würde, ist ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einziehbare Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Diese Zulage ist Teil des Monatsbezuges. Die im Landesdienst verbrachte Zeit ist auf die in diesen Bestimmungen angeführten Zeiten anzurechnen. Ein Aufstieg aus dem Anlaufpool sowie den Anlaufklassen wird mit dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres für Bedienstete, die in den Monaten Oktober bis März in den Landesdienst eingetreten sind, und mit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres für die anderen Bediensteten wirksam.
(5) Der Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß § 68 errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den §§ 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen.
(6) Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Landesbediensteten gegenüber dem Land.
§ 110
Einschleifbestimmungen
(1) Den Landesbediensteten, auf die § 109 Abs. 1 anzuwenden ist, gebühren in den Jahren 2001, 2002 und 2003 nur Dienstbezüge, die nach den folgenden Bestimmungen vermindert sind.
(2) Gegenübergestellt werden einerseits der Monatsbezug des Landesbediensteten, wie er sich nach der Überführung gemäß § 109, ausgenommen § 73 (Zulage für höherwertige Tätigkeiten und außergewöhnliche Belastungen) und § 74 (Familienzulage, Kinderzulage), ergeben würde und andererseits sein bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 ausgenommen Familien- und Kinderzulage, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach § 56 Abs. 4 (besondere Zulage), § 57 Abs. 4, §§ 123 Abs. 10 bzw. 138 Abs. 7 (einziehbare Zulage), § 57 Abs. 5, § 64 (Ergänzungszulage), § 65 (Dienstzulage), §§ 124 bzw. 138 Abs. 5 (Dienstalterszulagen) sowie § 125 und Nebenbezügen nach § 69 Abs. 1 lit. b, c und g sowie pauschalierte Sonderzulagen gemäß Abs. 2 mit Ausnahme von Fehlgeldentschädigungen.
(3) Würde der neue Monatsbezug des Landesbediensteten nach Abs. 1 mehr als 363 Euro über dem bisherigen Monatsbezug des Landesbediensteten liegen, so gilt Folgendes:
(4) Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen im Zuge des Erfahrungsanstiegs gemäß § 67 bleiben unberührt.
(5) Erfolgt während des Einschleifzeitraumes ein Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 3 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der Landesbedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überführung in die höhere Gehaltsklasse eingereiht gewesen wäre.
§ 111
Besondere Bestimmungen über die Leistungsprämie
Die Leistungsprämie gemäß § 71 darf frühestens mit dem 1. Jänner 2005 gewährt werden.
VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 112
Schlussbestimmungen
(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat Landesbediensteten und ehemaligen Landesbediensteten, die nur wegen ihres öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.
(2) Bei der Berechnung sämtlicher Dienstzeiten sind solche Zeiten, die ein Bediensteter in einem Dienstverhältnis zum Land als Landesarbeiter oder als Landesangestellter in handwerklicher Verwendung verbracht hat, wie andere im Landesangestelltenverhältnis verbrachte Zeiten zu behandeln.
(3) Für jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die gemäß § 44 Abs. 2 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 1988 erworben wurden, unberührt. Soweit sie solche Urlaubsansprüche noch nicht erworben haben, erreichen sie ein höheres Urlaubsausmaß zu dem Zeitpunkt, an dem sie, wäre auf sie weiterhin das Landesbedienstetengesetz 1988 anwendbar, frühestmöglich den Gehalt der 3. Gehaltsstufe der Dienstklasse V erreicht hätten. Der erhöhte Urlaubsanspruch gebührt in diesem Fall jedoch nur auf Antrag, wobei der Landesbedienstete das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen hat.
(4) Urlaubsansprüche gemäß § 44 Abs. 2 lit. b des Landesbedienstetengesetzes 1988 von Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, bleiben unberührt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Stelle bekleiden, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten.
(5) Landesbeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 46 des Landesbedienstetengesetzes 1988 erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen Pensionsbeitrag zu entrichten. Die Zeit der Außerdienststellung ist für die Ruhegenussbemessung nicht anrechenbar. Dies gilt nicht, wenn sich der Landesbeamte zur Zahlung eines Pensionsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet.
(6) Jene Landesbeamten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, verlieren ihren Anspruch auf eine Nebenbezügezulage nach den Bestimmungen der §§ 95 bis 100 des Landesbedienstetengesetzes 1988 nicht. Bei der Bemessung der Nebenbezügezulage sind jedoch nur die bis zum 31. Dezember 2000 festgehaltenen Nebenbezügewerte zu berücksichtigen. Die Nebenbezügewerte sind nach Maßgabe des § 62 Abs. 3 an die Teuerung anzupassen.
(7) Bis zur Erlassung neuer Bestimmungen sind folgende auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 erlassenen Durchführungsverordnungen auch auf die von diesem Gesetz erfassten Landesbediensteten anwendbar:
(8) Anträge gemäß § 82 Abs. 1 lit. b können von Landesbediensteten, die eine Erklärung gemäß § 108 abgegeben haben, zwischen dem 15. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2000 eingebracht werden. Die Überprüfungskommission erstattet in diesen Fällen kein Gutachten, sondern eine Stellungnahme. Rückstufungen dürfen nicht erfolgen. Wird im Stellenplan (§ 64 Abs. 4) aufgrund der Stellungnahme der Überprüfungskommission die Stelle eines Landesbediensteten in eine höhere Gehaltsklasse eingereiht, ist dem Landesbediensteten der entsprechende Gehalt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2001 zu gewähren.
(9) Bis zum 31. Dezember 2001 sind die in diesem Gesetz angeführten Eurobeträge in Schilling auszuzahlen.
§ 113
Inkrafttreten, Anwendung von Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Für die von § 1 erfassten Bediensteten treten die §§ 3, 64, 108 und 112 Abs. 8 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes können bereits mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 2001 in Kraft.
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