Gesetz über den Landesvolksanwalt, Änderung
LGBL_VO_20000912_44Gesetz über den Landesvolksanwalt, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2000 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 41/2000
Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 29/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1987 und 7/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 6 hat der Abs. 4 zu lauten:
„(4) Der Landesvolksanwalt hat den Jahresbericht und schriftliche Berichte nach Abs. 2 dem Präsidenten des Landtages zu übergeben. Dieser hat sie den Mitgliedern des Landtages unverzüglich zuzuleiten. Vorher dürfen diese Berichte – vorbehaltlich der Übermittlung des Jahresberichtes an die Landesregierung (Abs. 1) – anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden.“
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