Gesetz über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg
LGBL_VO_20000912_41Gesetz über die Feuerwehrmedaille des Landes VorarlbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2000 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 35/2000
Gesetzüber die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr kann durch die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg gewürdigt werden.
§ 2
Stufen der Feuerwehrmedaille
Die Feuerwehrmedaille ist in Bronzeausführung für 25-jährige, in versilberter Ausführung für 40-jährige und in vergoldeter Ausführung für 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr zu verleihen.
§ 3
Ausstattung, Verleihung
(1) Die Feuerwehrmedaille hat das Landeswappen und einen Hinweis auf den Grund ihrer Verleihung zu tragen.
(2) Die Verleihung der Feuerwehrmedaille obliegt der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und über die Voraussetzungen der Verleihung und Entziehung der Feuerwehrmedaille zu erlassen.
§ 4
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Feuerwehrehrenzeichen des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 18/1952, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.