Von Unternehmern und Veranstaltern anzubringende Hinweise auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz
LGBL_VO_20000720_34Von Unternehmern und Veranstaltern anzubringende Hinweise auf Beschränkungen nach dem JugendgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2000 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den von Unternehmernund Veranstaltern anzubringenden Hinweis aufBeschränkungen nach dem Jugendgesetz
Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 9 Abs. 2 des Jugendgesetzes, LGBl. Nr. 16/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Unternehmer und Veranstalter haben die in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.
(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1.9.2000 in Kraft.
Jugendschutz bei Veranstaltungen und in Betriebsanlagenund ähnlichen Räumen
(Jugendgesetz, LGBl. Nr. 16/1999)
Zutrittsbeschränkungen
Kinder und Jugendliche*) dürfen öffentliche Film- oder andere Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und wenn sie nicht durch eine Verordnung der Landesregierung ausgeschlossen sind.
Kinder und Jugendliche dürfen Veranstaltungen, von denen sie der Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht besuchen. Kinder dürfen nicht an Schönheitswettbewerben teilnehmen.
Kinder und Jugendliche dürfen Betriebsanlagen und ähnliche Räume, von denen sie der Unternehmer oder Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht betreten.
*) Als Kinder gelten Menschen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Als Jugendliche gelten Menschen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bestehen begründete Zweifel am Alter der Kinder und Jugendlichen, so müssen diese ihr Alter gegenüber jenen Personen nachweisen, die die Einhaltung dieses Gesetzes überwachen oder auf die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken haben.
Aufenthalt
Unabhängig von den angeführten Zutrittsbeschränkungen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten verboten für Personen:
– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Zeit von 22.00 Uhr bis
5.00 Uhr;
– vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit
von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr;
– vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit
von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr;
– vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in der Zeit
von 2.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Diese Beschränkungen gelten auch dann, wenn Vorführungen bzw. Veranstaltungen für die betreffende Altersstufe zugelassen sind. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson**) und auch dann nicht, wenn der Aufenthalt an diesen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.
**) Als Aufsichtspersonen gelten:
– die Erziehungsberechtigten,
– über 18 Jahre alte Personen, denen die Aufsicht über Kinder
oder Jugendliche vom Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde,
– im Rahmen von Veranstaltungen einer Jugendorganisation über
16 Jahre alte Personen, die in dieser Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut und dafür ausgebildet wurden.
Alkohol und Nikotin
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht konsumieren.
Übernachten
Kinder und Jugendliche dürfen nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten außer Haus übernachten. Das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ist Kindern nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder nach dem vollendeten 10. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten gestattet.
Strafen
Übertretungen der Verbote werden nach den Bestimmungen des Jugendgesetzes bestraft.
Jugendschutz in Gaststätten
(Jugendgesetz, LGBl. Nr. 16/1999)
Aufenthalt
Kinder und Jugendliche*)dürfen sich nur in Gaststätten aufhalten, von denen sie der Unternehmer nicht ausgeschlossen hat. Darüber hinaus ist der Aufenthalt in Gaststätten verboten für Personen:
– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Zeit von 22.00 Uhr bis
5.00 Uhr;
– vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit
von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr;
– vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit
von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr;
– vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in der Zeit
von 2.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson**) und auch dann nicht, wenn der Aufenthalt an diesen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.
*) Als Kinder gelten Menschen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Als Jugendliche gelten Menschen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bestehen begründete Zweifel am Alter der Kinder und Jugendlichen, so müssen diese ihr Alter gegenüber jenen Personen nachweisen, die die Einhaltung dieses Gesetzes überwachen oder auf die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken haben.
**) Als Aufsichtspersonen gelten:
– die Erziehungsberechtigten,
– über 18 Jahre alte Personen, denen die Aufsicht über Kinder
oder Jugendliche vom Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde,
– im Rahmen von Veranstaltungen einer Jugendorganisation über
16 Jahre alte Personen, die in dieser Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut und dafür ausgebildet wurden.
Alkohol und Nikotin
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht konsumieren.
Übernachten
Kinder und Jugendliche dürfen nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten außer Haus übernachten. Das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ist Kindern nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder nach dem vollendeten
Strafen
Übertretungen der Verbote werden nach den Bestimmungen des Jugendgesetzes bestraft.
Jugendschutz auf Campingplätzen
(Jugendgesetz, LGBl. Nr. 16/1999)
Übernachten
Kinder und Jugendliche*) dürfen nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten außer Haus übernachten. Das Übernachten und der sonstige Aufenthalt auf Campingplätzen ist Kindern nur in Begleitung einer Aufsichtsperson**) oder nach dem vollendeten 10. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten gestattet.
*) Als Kinder gelten Menschen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Als Jugendliche gelten Menschen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bestehen begründete Zweifel am Alter der Kinder und Jugendlichen, so müssen diese ihr Alter gegenüber jenen Personen nachweisen, die die Einhaltung dieses Gesetzes überwachen oder auf die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken haben.
**) Als Aufsichtspersonen gelten:
– die Erziehungsberechtigten,
– über 18 Jahre alte Personen, denen die Aufsicht über Kinder
oder Jugendliche vom Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde,
– im Rahmen von Veranstaltungen einer Jugendorganisation über
16 Jahre alte Personen, die in dieser Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut und dafür ausgebildet wurden.
Alkohol und Nikotin
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht konsumieren.
Strafen
Übertretungen der Verbote werden nach den Bestimmungen des Jugendgesetzes bestraft.
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