Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hittisau
LGBL_VO_20000713_32Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in HittisauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2000 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hittisau
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NR 1083/2 und 1090/1, KG. Hittisau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von maximal 550 m² für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:
Mindestgeschoßzahl 2, wobei ein Geschoß keine geringere Geschoßfläche als 80 % der Geschoßfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoß gezählt zu werden.
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