Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, Entschädigungen, Änderung
LGBL_VO_20000629_28Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, Entschädigungen, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2000 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über Entschädigungen für Überwachungsorganenach dem Landes-Luftreinhaltegesetz
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 83/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1997, wird wie folgt geändert:
Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:
a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß
§ 12 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung
mehrerer händisch betriebener Feststoffheizungen
eines Betreibers in einem Gebäude als eine
Überprüfung zu werten ist 16,20 €
zu messen sind, für beide Messungen zusammen 24,30 €
ohne Messung der Staub- und Stickstoffoxidemissionen 73,00 €
mit Messung der Staub- und Stickstoffoxidemissionen 291,00 €
b) für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß
§ 12 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung 4,10 €
c) für die schriftliche Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 der
Feuerpolizeiordnung 4,10 €“
Artikel II
Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 1 Abs. 1 an die Stelle der nachstehenden Euro-Beträge folgende Schilling-Beträge:
16,20 € 223 S
24,30 € 335 S
73,00 € 1.000 S
291,00 € 4.000 S
4,10 € 56 S.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
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