Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung
LGBL_VO_20000627_26Land- und Forstarbeitsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2000 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 13/2000
Gesetzüber eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997, wird wie folgt geändert:
„Verhalten bei Gefahr
§ 54a
(1) Dienstnehmer, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für
Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegennicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das Gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 1
gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen,Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner
§ 54b
(1) Sicherheitsvertrauenspersonen und Dienstnehmer, die als
Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oderHilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Dienstgeber wegen derAusübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts,der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.
(2) Wird ein in Abs. 1 genannter Dienstnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach § 231 Abs. 3 Z. 1 lit. i unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erfolgt ist. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
(3) Der Dienstgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige Interessensvertretung der Dienstnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessensvertretung der Dienstnehmer durch den Dienstgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Abs. 2 oder § 231 für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf einen Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates werden durch diese Verständigungspflicht des Dienstgebers nicht berührt.
Kontrollmaßnahmen
§ 54c
(1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und
technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, istunzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eineBetriebsvereinbarung im Sinne des § 220 Abs. 1 Z. 3 geregelt odererfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Dienstnehmers.
(2) Die Zustimmung des Dienstnehmers kann, sofern keine
schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.“
„Arbeitszeit
§ 76
(1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines
ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden, für
Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, 42 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Tagesarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten,
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Tagesarbeitszeit
bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden. § 81 ist nicht anzuwenden.“
„Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 76a
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen
eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die regelmäßige Wochenarbeitszeit
„Gleitende Arbeitszeit
§ 78
(1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Dienstnehmer
innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner Tagesarbeitszeit selbst bestimmen kann.
(2) Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).
(3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:
„Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 80
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu
erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf
Überstundenarbeit
§ 81
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
„Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 81a
(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52
Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Arbeitszeitverlängerungen gemäß § 81 Abs. 3 oder 4. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.
(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in
einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 76 Abs. 5 die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.“
„Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 96
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Dienstnehmer in Bezug auf alle Aspekte, diedie Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen nicht zuLasten der Dienstnehmer gehen. Dienstgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Dienstgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden
Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Dienstgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Dienstnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,Festlegung von Maßnahmen
§ 97
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 97a
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der
Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisseder Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die durchzuführendenMaßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß § 115a und § 128a
Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten(Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies ausGründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung
des Abs. 1, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, den Inhalt, die Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu erlassen, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind.
Einsatz der Dienstnehmer
§ 98
(1) Dienstgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an
Dienstnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,
dass nur jene Dienstnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie
wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Dienstnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Bei Beschäftigung von Dienstnehmern mit einer Behinderung ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 99
(1) Unter Gefahrenverhütung sind sämtliche Regelungen und
Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(2) Dienstgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten,
Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Dienstnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
Koordination
§ 100
(1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen
Arbeitsstelle Dienstnehmer mehrerer Dienstgeber beschäftigt, sohaben die betroffenen Dienstgeber bei der Durchführung derSicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
Überlassung
§ 101
(1) Eine Überlassung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie undunter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Dienstgeber Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger ist, wer diese Dienstnehmer zur Arbeitsleistung einsetzt.
(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger als
Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 102
(1) In jedem Betrieb im Sinne des § 156 oder in jeder
gleichgestellten Arbeitsstätte im Sinne des § 157, in dem/derdauernd mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mussmindestens eine Sicherheitsvertrauensperson, in Betrieben (gleichgestellten Arbeitsstätten), in denen regelmäßig mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) In Betrieben oder gleichgestellten Arbeitsstätten, in denen
regelmäßig nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, kann ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit
Zustimmung des Betriebsrates für die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratmitglied gemäß Abs. 2. Falls kein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer über die beabsichtigte Bestellung schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muss eine andere Person bestellt werden.
(4) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen
acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen. Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Dienstverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
(5) Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen
hat auf Verlangen des Betriebsrates, falls kein Betriebsrat errichtet ist, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Dienstnehmer zu erfolgen.
(6) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für eine
erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere
„Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 102a
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
„Information
§ 103
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende
Information der Dienstnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss die Dienstnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muss während der Arbeitszeit erfolgen.
(2) Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie
muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Dienstgeber sind weiters verpflichtet, alle Dienstnehmerinnen
über die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 97 Abs. 3 sowie über die gemäß § 115a zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Bei Arbeitsaufnahme sind die Jugendlichen über die im Betrieb
bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterrichten. Bei Jugendlichen im Sinne des § 129 Abs. 6a sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.
(5) Dienstgeber sind verpflichtet, alle Dienstnehmer, die einer
unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(6) Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Bei
Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Dienstgeber haben sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Information verstanden haben.
(7) Den Dienstnehmern sind erforderlichenfalls zur Information
geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend die Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend die Arbeitsstoffe sind den betroffenen Dienstnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(8) Die Information der einzelnen Dienstnehmer gemäß Abs. 1 und 2
kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat eingerichtet ist, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Die Information der einzelnen Dienstnehmerin gemäss Abs. 3 kann entfallen, wenn der Betriebsrat über die Ergebnisse und Maßnahmen unterrichtet wurde.
(9) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch
ein Betriebsrat eingerichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 102a Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren. Es sind ihnen die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei den in § 102a Abs. 7 lit. a und d angeführten Unterlagen reicht es aus, wenn sie den Dienstnehmern vom Dienstgeber zugänglich gemacht werden.“
„Anhörung und Beteiligung
§ 103a
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen
Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 102a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
Unterweisung
§ 103b
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende
Unterweisung der Dienstnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutzwährend der Arbeitszeit zu sorgen. Die Unterweisung mussnachweislich erfolgen und auf den Arbeitsplatz und denAufgabenbereich des Dienstnehmers ausgerichtet sein. Für dieUnterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute
heranzuziehen. Diese Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(2) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer
angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Dienstgeber haben sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(3) Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen, mindestens
aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen,
„Pflichten der Dienstnehmer
§ 104
(1) Dienstnehmer haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den hiezu erlassenenVerordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenenSchutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung undden Anweisungen des Dienstgebers. Sie haben sich so zu verhalten,dass eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
(2) Dienstnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und
den Anweisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zubenutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, den gesetzlichenBestimmungen entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
(3) Dienstnehmer dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen,
außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Dienstnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel
oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Dienstnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das
beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen
Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Dienstnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Dienstnehmer zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Dienstnehmer haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Dienstnehmer vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass die Dienstgeber gewährleisten, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Dienstnehmer in Fragen der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 105
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 106
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten
einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Verkehrswege im Betrieb, wobei der
jeweiligen besonderen Beschaffenheit der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse Rechnung zu tragen ist.
(3) Dienstgeber haben unbeschadet besonderer Prüfungen nach den §§ 108 Abs. 7 lit. b und 110e Abs. 6 dafür zu sorgen, dass Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 sowie sonstige Einrichtungen # oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Eine solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich dann vorzuschreiben, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz genannten Baulichkeiten, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
Arbeitsstätten
Allgemeine Bestimmungen
§ 107
(1) Arbeitsstätten sind
„Besondere Bestimmungen
Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche
§ 107a
(1) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stiegen müssen
so angelegt und beschaffen sein, dass sie je nach ihremBestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werdenkönnen. Insbesondere müssen bei den Arbeitsstätten in Gebäuden
Ausgänge und Verkehrswege derart angelegt und ebenso wie Abschlüssevon Ausgängen so beschaffen sein, dass die Arbeitsstätten von den Dienstnehmern rasch und sicher verlassen werden und dass in der Nähe beschäftigte Dienstnehmer nicht gefährdet werden können; nötigenfalls ist für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen. Für den Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, muss für Notausgänge und Fluchtwege eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(2) Bei Verkehrswegen für Fahrzeuge und Beförderungsmittel muss
ein ausreichender Abstand von Toren und Türen, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten gewahrt bleiben. Soweit dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet werden.
(3) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gegen das Betreten durch unbefugte Dienstnehmer zu sichern. Zum Schutz der dort beschäftigten Dienstnehmer sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, jedenfalls müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Verkehr in den Betrieben
§ 107b
(1) Der Verkehr in den Betrieben ist mit entsprechender Umsicht
so abzuwickeln, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens undder Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Für Straßen ohneöffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich vonBetrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltendenSicherheitsvorschriften soweit sinngemäß anzuwenden, als diese dieSicherheit des Verkehrs betreffen. Abweichungen von den genanntenBestimmungen sind zulässig, soweit dies mit Rücksicht auf zwingendebetriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist. SolcheAbweichungen müssen im Betrieb entsprechend bekannt gegeben werden.
Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Anforderungen des § 108 Abs. 5.
(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur
solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die hierfür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.
Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen
§ 107c
(1) Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle des Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu vermeiden. Sie haben weiters geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer erforderlich sind.
(2) Bei der Festlegung der Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Arbeitsstoffe und Arbeitsweise, allfällige Lagerungen und der Umfang und die Lage des Betriebes zu berücksichtigen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden.
(3) Erforderlichenfalls müssen Arbeitsstätten mit
Blitzschutzanlagen versehen sein. Weiters hat der Dienstgeber erforderlichenfalls Vorkehrungen für eine Alarmierung und den Einsatz der Feuerwehr, z.B. durch Brandmelder und Alarmanlagen, zu treffen sowie Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind.
(4) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöschmittel,
-geräte und -anlagen vorhanden sein. Diese müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein.
(5) Mittel, Geräte und Anlagen nach Abs. 4 sowie allfällige
Brandmelder und Alarmanlagen sind nachweislich in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, von einer geeigneten, fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann anordnen, in welchen Fällen in geringeren Zeitabständen als zwei Jahren Prüfungen oder Einsatzübungen durchzuführen sind.
Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
§ 107d
(1) Die Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, damit
Dienstnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen
für die erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) In einer Arbeitsstätte, in der von einem Dienstgeber
regelmäßig mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, sowie in jeder entlegenen oder besonders gefährdeten Arbeitsstätte sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung in erster Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeit eine der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Dienstnehmer, der Unfallgefährdung und der Lage der Arbeitsstätte entsprechende Anzahl der für die erste Hilfe zuständigen Personen anwesend ist. Der Dienstgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die die erforderlichen Verbindungen für die medizinische Notversorgung und die erste Hilfe sicherstellen.
(4) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind
die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie die Arbeitsweise, das Unfallrisiko, die Größe des Betriebes und die Zahl der Dienstnehmer zu berücksichtigen. Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame erste Hilfe erforderlich ist, sind Sanitätsräume für die erste Hilfe vorzusehen. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht für Personen mit Krankentragen zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muss ferner überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 107e
(1) Den Dienstnehmern sind in ausreichender Anzahl geeignete
Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbereitung muss gegeben sein. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind geeignete Duschen mit warmem und kaltem Fließwasser zur Verfügung zu stellen. Die Waschgelegenheiten müssen in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden und von den Umkleideräumen leicht erreichbar sein. Wenn von einem Dienstgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden oder die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern, müssen Waschräume vorhanden sein.
(2) Den Dienstnehmern sind entsprechend ausgestattete Toiletten
in ausreichender Zahl und in geeigneter Lage zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet.
(3) Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder
eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privat-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, dass die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Der Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden.
(4) Den Dienstnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung
zu stellen, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen, oder aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
(5) Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Dienstnehmer ist
hinsichtlich der Einrichtung und Benützung der Waschräume, Toiletten und Umkleideräume auf die Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht zu nehmen.
(6) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend
ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Dienstnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, möglichst ausreichend belichtet und angemessen beleuchtet sein.
(7) Den Dienstnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes
gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 107f
(1) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den
Dienstnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen und zum Kühlen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen.
(2) Den Dienstnehmern sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- und Gesundheitsschutzgründe dies, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen, sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, erfordern oder ein Dienstgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Für jene Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Errichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht
erreichbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen ihrer
Zweckbestimmung und der Anzahl der Dienstnehmer entsprechend bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.
Wohnräume und Unterkünfte
§ 107g
(1) Räume, die Dienstnehmern für Wohnzwecke oder auch nur zur
vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen für ihren Verwendungszweck entsprechend eingerichtet und mit den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser, Waschgelegenheiten mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechenden Toiletten versehen sein.
(2) Dienstnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt werden, die
so entlegen sind, dass sie in deren Umgebung keine Räume erhalten können, die gemäß Abs. 1 für Wohnzwecke geeignet sind, müssen feste Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen. Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen zu errichten; sie müssen den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Für andere geeignete Einrichtungen gilt dies sinngemäß. Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck gemäß eingerichtet und ausgestattet sein. Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) In jeder Unterkunft muss bei Verletzungen oder plötzlichen
Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden können; § 107d gilt sinngemäß.
(4) Werks- und Dienstwohnungen gehören nicht zu Wohnräumen im Sinne des Abs. 1.
Nichtraucherschutz
§ 107h
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den
Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher
gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist
dafür zu sorgen, dass in allenfalls eingerichteten Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen
verboten.“
„Arbeitsmittel
§ 108
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maschinen,
Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die zur Benutzung durchDienstnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehöreninsbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Gütern,Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter,Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel
betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(3) Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung
stellen, die
Arbeitsstoffe
§ 109
(1) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe,
Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der Arbeitverwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen,Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten,Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern,Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind insbesondere
„Grenzwerte und Grenzwertmessungen
§ 109a
(1) Der Grenzwert für die
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 109b
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des
Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Dienstgeber dafürsorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass beibestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr fürLeben oder Gesundheit der Dienstnehmer herbeigeführt werden kann.
(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass gefährliche
Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über diemöglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowieüber notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnetsind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art desArbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In Betrieben, in denensolche Stoffe gelagert werden, dürfen diese nur in Behältnissenverwahrt werden, die so bezeichnet sind, dass dadurch dieDienstnehmer auf die Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerksam gemacht werden; beim Füllen von Behältnissen ist darauf besonders zu achten. Die Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben. Soweit eine Kennzeichnung nach anderen Rechtsvorschriften auch den Erfordernissen des Dienstnehmerschutzes entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung nicht erforderlich.
(3) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2
gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(4) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen
Dienstgeber dafür sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass unbefugte Dienstnehmer zu Bereichen, in denen gefährliche Arbeitsstoffe gelagert werden, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern, und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Verordnung über Arbeitsstoffe
§ 109c
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 109 bis 109b, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zum Schutze der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
„Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 110
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so
vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind vom Dienstgeber die hiefür notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch ist von ihm die Arbeitsweise im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Belastungen durch
Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Dienstnehmer möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können. Hiebei ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Zu Arbeiten, bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, dass die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die den Nachweis dieser Fachkenntnisse erbringen.“
„Handhabung von Lasten
§ 110a
(1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede
Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Dienstnehmer,insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen undBewegen einer Last, wenn dies aufgrund der Merkmale der Last oderungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Dienstnehmer eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Dienstgeber haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu
treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Dienstnehmer Lasten manuell handhaben müssen. Lässt sich dies nicht vermeiden, so hat der Dienstgeber
Lärm
§ 110b
(1) Dienstgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der
Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zugestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit dieLärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveaugesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittesund der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms,möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist
auch zu ermitteln, ob die Dienstnehmer während der Arbeit einerLärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdungnicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei derLärmmessung ist besonders auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese
Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der Dienstgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Ergebnis führen. Die verwendeten Verfahren und Geräte müssen den gegebenen Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenschaften des zu messenden Lärms, der Dauer der Exposition, der Umweltfaktoren und der Eigenschaften des Messgerätes angepasst sein und es ermöglichen, die Lärmexposition und die Werte zu bestimmen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen
Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.
Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere Folgende:
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 110c
(1) Dienstgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der
Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten undalle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass das Ausmaß vonErschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden,möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(2) Dienstgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Einwirkungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit auf die Dienstnehmer möglichst gering gehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder
sonstige Belastungen, insbesondere physikalischer oder klimatischer Natur, oder vergleichbare Einwirkungen, nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholungszeiten.
Bildschirmarbeitsplätze
§ 110d
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine
Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze
ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gelten auch für
die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.
Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 110e
(1) Den Dienstnehmern ist die für ihren persönlichen Schutz
notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeberkostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrerberuflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmenein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nichterreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung ist auch dannkostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entsprechende andere Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind.
(2) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die
dazu bestimmt ist, von den Dienstnehmern benutzt und getragen zu werden, um sich gegen Gefahren für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung. Eine persönliche Schutzausrüstung muss
Verordnung über Schutzmaßnahmen bei bestimmtenArbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen
§ 110f
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 110 bis 110e, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
„Gesundheitsüberwachung
Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
§ 111
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit
besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung imHinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundeneGesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn
Präventivdienste
Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 112
(1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
„Aufgaben, Information und Beiziehungder Sicherheitsfachkräfte
§ 112a
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Sicherheitsfachkräfte sind in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung hinzuzuziehen, insbesondere bei der
„Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 113
(1) Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
„Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 113a
(1) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die
Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Arbeitsmediziner sind in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz hinzuzuziehen, insbesondere bei der
Zusammenarbeit
§ 113b
(1) Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und
Arbeitsmediziner) und der Betriebsrat haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen
gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat beizuziehen.
Meldung von Missständen
§ 113c
(1) Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber oder der sonst für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie dem Betriebsrat mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine
ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Dienstnehmer und den Dienstgeber oder die für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie den Betriebsrat zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben das Recht, sich an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu wenden, nachdem sie erfolglos vom Dienstgeber die Beseitigung einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer verlangt haben.
Abberufung
§ 113d
(1) Der Dienstgeber darf eine Präventivfachkraft nur nach
vorheriger Beratung mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und,sofern ein Betriebsrat errichtet ist, mit diesem, sonst mit den Dienstnehmern abberufen.
(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion diese Beanstandung dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Dienstgeber hat im Falle einer Mitteilung nach Abs. 2
gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.
Verordnung über Präventivdienste
§ 113e
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat abweichend von den§§ 112a Abs. 4 und 113a Abs. 5, soweit dies im Rahmen vonRechtsakten der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnungunter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehendenGefahren für bestimmte Arten von land- und forstwirtschaftlichenBetrieben höhere Mindesteinsatzzeiten oder häufigere Begehungen festzulegen.“
„Mutterschutz
§ 115a
(1) Ergibt die Beurteilung gemäß § 97 Abs. 3 Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven
Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.“
„§ 117a
„Ruhemöglichkeit
§ 119a
(1) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich
unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung von werdenden und
stillenden Müttern außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.“
„Verordnung über den Gesundheitsschutzwerdender und stillender Mütter
§ 127a
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 117 und 117a, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, nähere Vorschriften zu erlassen über:
„Schutz der Jugendlichen
§ 128
(1) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht
als Kinder im Sinne des § 129 Abs. 6 und 6a gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon gilt § 128a Abs. 3 auch für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40
Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. § 77 gilt sinngemäß.
(3) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so
darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten.
(4) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (§ 129 Abs. 6a lit. b und c), gilt Abs. 2 mit der Abweichung, dass während der Hauptferien und schulfreier Zeiten, die eine Woche überschreiten, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 77 nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.
(5) Während eines Zeitraumes von 24 Stunden ist
„§ 128a
§ 128b
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung
sind verboten.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen
nicht verhängt werden.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Dienstgebern oder deren Bevollmächtigten, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen.“
„Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 216a
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen
Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesrechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der
Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet, den Betriebsrat
Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oderArbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer haben,
„Agrarbezirksbehörde
§ 254a
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion im Sinne dieses Gesetzes ist die Agrarbezirksbehörde.“
Artikel II
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes
bestimmt wird, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verpflichtung zur Bestellung
von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 78/610/EWG,
80/1107/EWG, 88/642/EWG, 91/322/EWG, 96/94/EG, 82/605/EWG, 83/477/EWG, 91/382/EWG, 86/188/EWG, 88/364/EWG, 89/391/EWG, 89/654/EWG, 89/655/EWG, 95/63/EG, 89/656/EWG, 90/269/EWG, 90/270/EWG, 90/394/EWG, 97/42/EG, 90/679/EWG, 93/88/EWG, 95/30/EG, 97/59/EG, 97/65/EG, 92/58/EWG, 92/85/EWG, 91/383/EWG, 93/104/EG und 94/33/EG.
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