Landes-Datenschutzgesetz
LGBL_VO_20000509_19Landes-DatenschutzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.05.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2000 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 6/2000
Landes-Datenschutzgesetz
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien, soweit nicht die Gesetzgebung Bundessache ist.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Land durch
(2) Auf die Verwendung von Daten im Ausland ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Vorarlberg gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z. 15 des Datenschutzgesetzes 2000) eines Auftraggebers (§ 4 Z. 4 des Datenschutzgesetzes 2000) erfolgt.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Land anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (Abs. 5) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die
(5) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der
§ 3
Begriffe
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe haben die in § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 festgelegte Bedeutung.
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 4
Anwendung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000
(1) Hinsichtlich der Verwendung von Daten und der Datensicherheit sind die Bestimmungen des Artikels 2, 2. und 3. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden. In den §§ 6, 12 und 13 tritt jedoch an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung.
(2) Hinsichtlich der besonderen Verwendungszwecke sind die Bestimmungen des Artikels 2, 8. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 mit Ausnahme des § 45 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hinsichtlich der Publizität der Datenanwendungen sind die Bestimmungen des Artikels 2, 4. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden. Nicht automationsunterstützt geführte Dateien gelten als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z. 7 des Datenschutzgesetzes 2000. § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.
(4) Hinsichtlich der Rechte des Betroffenen sind die Bestimmungen des Artikels 2, 5. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden.
(5) Hinsichtlich des Rechtsschutzes sind die Bestimmungen des Artikels 2, 6. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden.
§ 5
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu ahnden ist, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden ist, wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 6
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Datenanwendungen, die der Meldepflicht nach § 4 Abs. 3 unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden.
(3) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 5 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 20.000 Euro der Betrag von 280.000 Schilling sowie in § 5 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 10.000 Euro der Betrag von 140.000 Schilling.
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