Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
LGBL_VO_20000425_18Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in FeldkirchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.04.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2000 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
§ 1
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 4866/6, 4868, 4870 und Bp. 318, KG Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von
3.100 m², hievon 600 m² für Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), 1.500 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) und 1.000 m² für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 3 RPG), für zulässig erklärt.
§ 2
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß, das von der Gemeinde nicht unterschritten werden darf, wie folgt festgelegt:
Mindestgeschoßzahl 2, wobei ein Geschoß keine geringere Geschoßfläche als 80 % der Geschoßfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoß gezählt zu werden.
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