Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, Änderung
LGBL_VO_20000411_14Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.04.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2000 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 3/2000
Gesetzüber eine Änderung des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1997, wird geändert wie folgt:
„(2) Ergibt sich für Personen, die in der Jugendwohlfahrt tätig
oder beauftragt sind, der Verdacht, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, so haben sie der Bezirkshauptmannschaft Meldung zu erstatten, wenn dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist. Die gleiche Pflicht trifft aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätig und aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit Personen, die in der Jugendwohlfahrt tätig oder
beauftragt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohles wahrnehmen, sind sie zur Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen und die Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. Sonstige Ausnahmen von Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.“
„§ 32a
Erfassung und Prüfung von Meldungen betreffend Vernachlässigung,Misshandlung oder sexuellen Missbrauch von Minderjährigen
(1) Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß § 32 oder aufgrund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden, personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. Ebenso sind solche Informationen von Seiten anderer Einrichtungen oder Personen unverzüglich zu überprüfen. Die erfassten Daten sind nur zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu verarbeiten, zu benützen, zu übermitteln oder zu überlassen. Unrichtige Daten sind von Amts wegen zu löschen.
(2) Meldungen, die bei einer örtlich nicht zuständigen Bezirkshauptmannschaft einlangen, sind ohne Verzug an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
(3) Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit sind eventuell vorhandene Datensätze an die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu übergeben.
(4) Das Land ist zu einer Übermittlung von Daten an die Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt anderer Länder ermächtigt, wenn Personen, auf die sich Mitteilungen nach Abs. 1 beziehen, ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Land verlegen.“
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