Katastrophenschutzplanverordnung
LGBL_VO_20000330_13KatastrophenschutzplanverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2000 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Festlegung von Grundsätzen über den Inhalt,
die Form und die Überprüfung der Katastrophenschutzpläne
(Katastrophenschutzplanverordnung)*)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 29a Abs. 7 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1999, wird verordnet:
Katastrophenschutzplan der Gemeinde
Inhalt des Katastrophenschutzplanes
§ 1
Inhalt, Allgemeines
(1) Der Katastrophenschutzplan hat zu enthalten:
(2) In den Katastrophenschutzplan können auch Maßnahmenpläne (Einsatzpläne, Alarmpläne u. dgl.) anderer Behörden und Einrichtungen aufgenommen werden. Aufzunehmen sind jedenfalls Maßnahmenpläne, nach welchen die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken hat.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens bis Ende September, auf seine Richtigkeit, Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
§ 2
Einleitung
Die Einleitung (§ 1 Abs. 1 Z. 1) hat zu enthalten:
§ 3
Katastrophenhilfsdienst
Die Aufzählung für die Katastrophenhilfe bedeutsamer Personen, Einrichtungen und Dienststellen (§ 1 Abs. 1 Z. 2) hat unter Anführung des Namens bzw. der Bezeichnung und der Erreichbarkeit insbesondere Angaben zu enthalten über:
1 die Einsatzleitung:
1.1 Amtssitz der Einsatzleitung (Einsatzzentrale),
1.2 Einsatzleiter und dessen Stellvertreter,
1.3 technischer Einsatzleiter und dessen Stellvertreter,
1.4 übrige Mitglieder der Einsatzleitung und deren Stellvertreter,
1.5 Hilfskräfte der Einsatzleitung;
2 Sachverständige und Auskunftspersonen;
3 Feuerwehren (Gerätehaus, Kommandant und dessen Stellvertreter);
4 Rettungsorganisationen (zuständige lokale Dienststellen, maßgebende Funktionäre, Kommandanten und deren Stellvertreter);
5 Gesundheits- und Sozialdienste:
5.1 Ärzte (Gemeindeärzte, sonstige für eine Hilfeleistung voraussichtlich in Frage kommende Ärzte),
5.2 Tierärzte, die für eine Hilfeleistung voraussichtlich in Frage kommen,
5.3 Krankenanstalten (lokale Anstalten, nächstgelegenes Allgemeinkrankenhaus und Schwerpunktkrankenhaus),
5.4 Apotheken, deren Haupteinzugsgebiet sich auf die Gemeinde erstreckt,
5.5 zuständige lokale Fürsorge- und Versorgungsdienste;
6 Wachkörper:
6.1 zuständige lokale Dienststellen der Bundesgendarmerie und der Zollwache, Dienststelle der Gemeindesicherheitswache,
6.2 Dienststellen des Bundesheeres (Militärkommando, in der Gemeinde bestehende Kaserne);
7 Dienststellen der Bauverwaltung:
7.1 technische Dienste der Gemeinde,
7.2 Landes- und Bundesstraßenverwaltung (zuständige Dienststelle, Straßenmeister),
7.3 Fernmeldebaudienst (zuständige lokale Dienststelle),
7.4 Wasserbauverwaltung (Landeswasserbauamt, zuständiger Bauhof),
7.5 Wildbach- und Lawinenverbauung (zuständige Gebietsbauleitung);
8 Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen:
8.1 Eisenbahnunternehmen (zuständige Dienststelle der Streckenleitung),
8.2 Energieversorgungsunternehmen, die das Gemeindegebiet über Verteilernetze versorgen,
8.3 Wasserversorgungsunternehmen, die das Gemeindegebiet versorgen,
8.4 Abwasserbeseitigungsunternehmen, die das Gemeindegebiet entsorgen,
8.5 Abfallbeseitigungsunternehmungen, die das Gemeindegebiet
hauptsächlich entsorgen;
9 sonstige Personen, Einrichtungen und Dienststellen:
9.1 wichtige Behörden der allgemeinen und besonderen staatlichen
Verwaltung im Land:
9.1.1 Amt der Landesregierung,
9.1.2 Sicherheitsdirektion,
9.1.3 Finanzlandesdirektion,
9.1.4 Bezirkshauptmannschaft,
9.1.5 Arbeitsinspektorat,
9.1.6 Agrarbezirksbehörde;
9.2 ansässige Bergführer,
9.3 ansässige Schischulen.
§ 4
Sachmittel
(1) Die Aufzählung der im Einsatzfall zur Verfügung stehenden oder allenfalls anzufordernden Sachmittel (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat Angaben über den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten, dessen Erreichbarkeit sowie den Standort zu enthalten.
(2) Die Aufzählung von Auskunftsstellen über Sachmittel im Sinne des Abs. 1 (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat die Bezeichnung der Auskunftsstelle, Angaben über ihre Erreichbarkeit und allenfalls über die Art der Sachmittel zu enthalten.
§ 5
Maßnahmenpläne
(1) Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 Z. 4) sind zu Maßnahmenplänen zusammenzufassen, und zwar
(2) Der allgemeine Maßnahmenplan hat zu enthalten:
(3) Die besonderen Maßnahmenpläne haben zu enthalten:
2.1 den Vorgang bei der Alarmierung (Alarmplan),
2.2 sonstige, die besondere Gefahrensituation berücksichtigende Einzelmaßnahmen, soweit sie nicht schon im allgemeinen Maßnahmenplan enthalten sind,
(4) Der Alarmplan (Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 2.1) hat zu enthalten:
(5) In die Maßnahmenpläne können auch Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind bzw. durchgeführt werden können, aufgenommen werden. Hiebei ist auch anzuführen, wer zur Durchführung dieser Maßnahmen zuständig ist.
Form des Katastrophenschutzplanes
§ 6
Form, Allgemeines
(1) Der Katastrophenschutzplan ist ausdrücklich als Katastrophenschutzplan der Gemeinde (Marktgemeinde, Stadt) zu bezeichnen.
(2) Der Katastrophenschutzplan ist in einen Textteil (§ 7), der auch die erforderlichen zeichnerischen Darstellungen (Pläne, Schaubilder u. dgl.) zu enthalten hat (§ 8), und in einen Kartenteil (§ 9) zu gliedern.
§ 7
Textteil
(1) Der Textteil ist im Sinne der §§ 2 bis 5 zumindest in Abschnitte zu gliedern.
(2) Der Textteil ist ungebunden in Form loser Blätter auf Papier des Formates DIN A 4 Hochformat herzustellen.
(3) Die Eintragungen sind soweit wie möglich in Druck- oder Maschinschrift herzustellen.
(4) Im Text dürfen nur allgemein verständliche oder erläuterte Abkürzungen verwendet werden.
(5) Der Textteil ist in Ordnern, die auffällig gekennzeichnet sein müssen, vor unbefugtem Zugriff gesichert aufzubewahren.
(6) In die Textstellen, die durch Anlagen (§ 8) oder durch den Kartenteil (§ 9) ergänzt oder erläutert werden, ist ein Hinweis auf die Anlage bzw. den Kartenteil aufzunehmen.
§ 8
Anlagen
(1) Den einzelnen Maßnahmenplänen (§ 5) sind die zur Ergänzung oder Erläuterung erforderlichen Anlagen (Pläne, Schaubilder, Tabellen, Verzeichnisse, Übersichten u.dgl.) anzuschließen.
(2) In die Anlagen sind jedenfalls Hinweise auf die Textstellen aufzunehmen, welche durch die Anlagen erläutert oder ergänzt werden.
(3) Die Anlagen müssen nach Möglichkeit das Format DIN A 4 aufweisen oder auf dieses Format gefaltet sein.
§ 9
Kartenteil
Der Kartenteil hat möglichst zu bestehen:
Katastrophenschutzpläne des Landes
§ 10
Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptmannschaft
Für den Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptmannschaft sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 1 – Inhalt, Allgemeines –
mit der Maßgabe, dass für die Überprüfung besonderer
Maßnahmenpläne für Betriebe (§ 11) § 29a des
Katastrophenhilfegesetzes gilt.
§ 2 – Einleitung –
§ 3 – Katastrophenhilfsdienst –
mit der Maßgabe, dass die Aufzählung auch Angaben über die
Einsatzleiter in den dem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden
zu enthalten hat.
§ 4 – Sachmittel –
§ 5 – Maßnahmenpläne –
§ 6 – Form, Allgemeines –
§ 7 – Textteil –
§ 8 – Anlagen –
§ 9 – Kartenteil –
§ 11
Besondere Maßnahmenpläne für Betriebe
Die als externe Notfallpläne zu erstellenden Maßnahmenpläne für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen (§ 29a Katastrophenhilfegesetz), müssen jedenfalls enthalten:
§ 12
Katastrophenschutzplan der Landesregierung
Für den Katastrophenschutzplan der Landesregierung sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 1 – Inhalt, Allgemeines –
§ 2 – Einleitung –
§ 3 – Katastrophenhilfsdienst –
mit der Maßgabe, dass die Aufzählung auch Angaben über die
Einsatzleiter bei den Bezirkshauptmannschaften und in den
Gemeinden sowie Angaben über sonstige Behörden, Dienststellen und
Einrichtungen, insbesondere auch außer Landes gelegene, die für
die Katastrophenhilfe bedeutsam sind, zu enthalten hat.
§ 4 – Sachmittel –
§ 5 – Maßnahmenpläne –
§ 6 – Form, Allgemeines –
§ 7 – Textteil –
§ 8 – Anlagen –
§ 9 – Kartenteil –
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