Verordnung über das Naturschutzgebiet „Amatlina - Vita“ in Zwischenwasser
LGBL_VO_20000323_12Verordnung über das Naturschutzgebiet „Amatlina - Vita“ in ZwischenwasserGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.03.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2000 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Amatlina – Vita“
in Zwischenwasser
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet „Amatlina – Vita“ nach dieser Verordnung geschützt.
§ 2
Schutzgebiet
Das Naturschutzgebiet „Amatlina – Vita“ umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 7. Jänner 1994, Zl. IVe-142/35,*) ersichtlich gemachte Gebiet rechtsseitig der Furxer Straße zwischen Suldis und Furx.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in
der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Zwischenwasser während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
Schutzzweck
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Amatlina – Vita“ ist es,
§ 4
Schutzmaßnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen nicht vor dem 1. September. Im Übrigen ist die bisherige ortsübliche Nutzung nicht eingeschränkt.
§ 5
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Für die geplante Errichtung einer Wasserleitung vom Quellgebiet in Furx zum Hochbehälter in Suldis ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn durch Trassenführung und Sanierungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass der Schutzzweck möglichst wenig beeinträchtigt wird.
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