Verordnung über die Reinigungsfrist für bestimmte Gasfeuerungsanlagen
LGBL_VO_20000210_7Verordnung über die Reinigungsfrist für bestimmte GasfeuerungsanlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.02.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2000 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Reinigungsfristfür bestimmte Gasfeuerungsanlagen
Auf Grund des § 2 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1999, wird verordnet:
Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Verbrennungsluft aus dem Freien zugeführt wird (raumluftunabhängige Gasfeuerungsanlagen), sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.
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