Anerkennung von Ausbildungen nach dem Schischulgesetz
LGBL_VO_20000118_2Anerkennung von Ausbildungen nach dem SchischulgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.01.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2000 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungen inMitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumfür die Berufe Schilehrer, Schilehrer-Anwärter, Diplomschilehrer,Schiführer, Langlauflehrer und Langlauflehrer-Anwärter*)
Auf Grund des § 31a des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 35/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1993, wird verordnet:
§ 1
Gleichwertigkeit von Prüfungen und Ausbildungen
(1) Die Landesregierung hat entsprechend der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 Prüfungen und Ausbildungen, die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten abgelegt worden sind, im Einzelfall anzuerkennen. Über Anträge hat die Landesregierung unverzüglich, spätestens aber vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen. Der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit in Vorarlberg aufzunehmen, ist zu berücksichtigen.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zu Prüfungen und Ausbildungen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind und können diese wesentlichen Unterschiede auch nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden, hat die Landesregierung die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation des Antragstellers durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Sinne des § 3 nachzuweisen ist.
(3) Wesentliche Unterschiede sind dann gegeben, wenn die Qualifikation des Antragstellers in Bezug auf theoretische und praktische Gegenstände, wie insbesondere Schnee- und Lawinenkunde sowie Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, erheblich von der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, abweicht.
(4) Vom Antragsteller kann neben der Ablegung einer Ergänzungsprüfung der Nachweis einer zweijährigen fachlichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren verlangt werden, wenn der Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem er die Prüfung oder Ausbildung absolviert hat, den Zugang zu den Berufen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes geregelt sind, nicht vom Besitz eines Ausbildungsnachweises abhängig macht oder die Ausbildung nicht in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften regelt. Einer zweijährigen vollzeitlichen fachlichen Tätigkeit ist eine dieser Zeit entsprechende teilzeitliche fachliche Tätigkeit gleichzuhalten.
§ 2
Qualifikation durch Berufserfahrung
(1) Die Qualifikation des Antragstellers ist anzuerkennen, wenn er ohne Prüfung oder Ausbildung einen Beruf, der im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes geregelt ist, in drei aufeinander folgenden Jahren während der letzten zehn Jahre in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat und dieser Mitgliedstaat den Berufszugang nicht vom Besitz eines Ausbildungsnachweises abhängig macht. Einer dreijährigen vollzeitlichen fachlichen Tätigkeit ist eine dieser Zeit entsprechende teilzeitliche fachliche Tätigkeit gleichzuhalten.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Qualifikation nach Abs. 1 und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im
§ 3
Ergänzungsprüfung (Eignungsprüfung)
Die Ergänzungsprüfung hat sich auf die nach den §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 im Einzelfall festgestellte fehlende Qualifikation zu beziehen. Sie ist vor einer Prüfungskommission gemäß § 29 des Schischulgesetzes abzulegen.
*) Diese Verordnung wird in Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG erlassen.
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