Geschäftsordnung für den Jugendbeirat
LGBL_VO_19991207_52Geschäftsordnung für den JugendbeiratGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.12.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1999 35. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über dieGeschäftsordnung für den Jugendbeirat
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Jugendgesetzes wird verordnet:
§ 1
Aufgaben des Jugendbeirates
(1) Der Jugendbeirat berät die Landesregierung
(2) Der Jugendbeirat kann aus eigenem Anregungen machen und anderen Behörden und Einrichtungen Informationen und Beratung anbieten.
(3) Der Jugendbeirat kann
§ 2
Ziele
Die Tätigkeit des Jugendbeirates orientiert sich an den Zielen im § 1 des Jugendgesetzes.
§ 3
Zusammensetzung des Jugendbeirates
(1) Dem Jugendbeirat gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:
(2) Dem Jugendbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied (Abs. 1) ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt.
(4) Das Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist, hat das Recht, an den Sitzungen des Jugendbeirates teilzunehmen.
§ 4
Vorschläge
(1) Eine Jugendorganisation kann Mitglieder zur Bestellung in den Jugendbeirat vorschlagen, wenn sie
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a gilt nicht für Organisationen, die seit 1977 im Jugendbeirat vertreten sind.
(3) Eine Jugendorganisation nach Abs. 1 und 2 kann bei einer
nachgewiesenen Mitgliederzahl
von 300 bis 1500 Mitgliedern 1 Mitglied
über 1500 bis 3000 Mitgliedern 2 Mitglieder
über 3000 bis 5000 Mitgliedern 3 Mitglieder
über 5000 Mitglieder 4 Mitglieder
für die Bestellung in den Jugendbeirat vorschlagen.
(4) Eine Vereinigung, der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Jugendarbeit angehört (§ 3 Abs. 1 lit. b), kann vier Mitglieder zur Bestellung in den Jugendbeirat vorschlagen, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem kleinen Jugendtreff im ländlichen Raum stammen muss.
(5) Für jedes nach den Abs. 1 bis 4 vorgeschlagene Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
(6) Auf Verlangen der Landesregierung hat die Organisation oder Vereinigung (§ 3 Abs. 1 lit. b) Nachweise für ihr Vorschlagsrecht beizubringen.
(7) Der Jugendbeirat kann Personen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b der Landesregierung zur Bestellung vorschlagen.
§ 5
Bestellung der Mitglieder
(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Jugendbeirates nach Einholung der Vorschläge der Jugendorganisationen, der Vereinigung nach § 3 Abs. 1 lit. b und des Jugendbeirates.
(2) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Jugendbeirates für eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
§ 6
Vorsitzender
(1) Der Jugendbeirat hat den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.
(2) Stehen bei der Wahl des Vorsitzenden oder bei der Wahl des Stellvertreters mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
§ 7
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende hat den Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Er hat den Jugendbeirat auch dann binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitglieder sind in der Regel mindestens zwei Wochen, in dringenden Fällen spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge nach § 9 Abs. 1 sind dem Vorsitzenden mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Jugendbeirates zur Aufnahme in die Tagesordnung schriftlich zu übermitteln.
(3) Die Mitglieder haben bei Verhinderung selbständig für die Verständigung des Ersatzmitgliedes zu sorgen.
(4) Zu den Sitzungen ist das Mitglied der Landesregierung einzuladen, das für Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist.
(5) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten kann der Vorsitzende erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
§ 8
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
(1) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende neuerlich eine Sitzung zur selben Tagesordnung einzuberufen. In der neuerlichen Sitzung ist der Jugendbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Ladung zur neuerlichen Sitzung muss wenigstens fünf Tage vor der Sitzung zugestellt sein und den Hinweis enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.
(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes festlegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies der Vorsitzende anordnet, oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(4) Die Mitglieder sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen und haben ihre Vertretung zu veranlassen:
§ 9
Antragsrecht und Geschäftsbehandlung
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder (§ 3 Abs. 1), der Berichterstatter und das Mitglied der Landesregierung, das für Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist, können Anträge zu den in § 1 genannten Aufgaben stellen.
(2) In die Tagesordnung können weitere Gegenstände aufgenommen werden, wenn dies am Beginn der Sitzung beantragt und vom Jugendbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen wird.
(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Über die Reihenfolge der Abstimmung über Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden, wobei weiter gehende Anträge stets vor den weniger weit gehenden zu reihen sind. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder auf Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus.
§ 10
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Jugendbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Jugendbeirates binnen zwei Wochen zu übermitteln.
§ 11
Ausschüsse und Projektgruppen
(1) Der Jugendbeirat kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten aus seiner Mitte Ausschüsse und Projekte einrichten. Jedenfalls ist ein Finanzausschuss einzurichten.
(2) Der Jugendbeirat kann beschließen, dass Ersatzmitglieder und Personen, die dem Jugendbeirat nicht angehören, im besonderen auch Initiativen oder Gruppen, die die Voraussetzungen für ein Vorschlagsrecht nach § 4 nicht erfüllen, als beratende Mitglieder in den Ausschüssen und Projekten mitarbeiten können.
§ 12
Kanzleigeschäfte
Die Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für die Angelegenheiten der Jugendförderung zuständige Abteilung zu führen.
§ 13
Entschädigung der Mitglieder desJugendbeirates
Den Mitgliedern des Jugendbeirates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrauslagen sowie eine Entschädigung für die Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.