Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer
LGBL_VO_19991028_48Einrichtung von Zulassungsstellen durch VersichererGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.10.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/1999 31. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes überdie Einrichtung von Zulassungsstellendurch Versicherer (Kfz-Zulassungsstellenverordnung)
Auf Grund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:
§ 1
Behörden
Behörden, in deren Sprengel Versicherer zur Errichtung und zum Betrieb von Zulassungsstellen ermächtigt werden können, sind die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Zulassungsstellen müssen werktags jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.
§ 3
Außerkrafttreten
Die Verordnung des Landeshauptmannes über die probeweise Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer im Verwaltungsbezirk Dornbirn, LGBl. Nr. 44/1998, tritt am 1. November 1999 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.