Österreichischer Stabilitätspakt
LGBL_VO_19990722_39Österreichischer StabilitätspaktGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1999 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
Faludriga-Nova in Raggal
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Unterschutzstellung
Das in § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Raggal ist als „Naturschutzgebiet Faludriga-Nova“ nach dieser Verordnung geschützt.
§ 2
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet Faludriga-Nova umfasst die Grundstücke Nr. 1794, 1802 und teilweise 1810 mit den Alpen Faludriga und Nova.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes Faludriga-Nova sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 3.5.1999, Zl. IVe-131.51,*) ersichtlich gemacht.
§ 3
Schutzzweck
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes Faludriga-Nova ist es,
§ 4
Schutzmaßnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Einwirkungen zu vermeiden, die dieses in seinem besonderen ökologischen und landschaftsästhetischen Wert beeinträchtigen, insbesondere dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Deshalb ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet,
(2) Keiner Bewilligung bedürfen Einwirkungen, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Keiner Bewilligung bedürfen Vorhaben gemäß Abs. 1, welche den Schutzzweck nicht oder nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigen und vom Gebietsbetreuer (§ 6) ausdrücklich gebilligt werden.
§ 5
Zulässige Nutzungen
(1) Die Alpen Faludriga und Nova können wie bisher bewirtschaftet werden. Dies bedeutet, dass
(2) Auf den Waldflächen wird lediglich Brennholz zur Versorgung der Alphütten gewonnen. Im Übrigen unterbleibt jede Nutzung und Pflege.
(3) Für die jagdliche Nutzung gilt, dass
§ 6
Gebietsbetreuer
(1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz bestellt nach Anhörung des Grundeigentümers und der Gemeinde Raggal einen Gebietsbetreuer, dem die Aufgaben zukommen,
(2) Der Gebietsbetreuer hat über die Vorkommnisse gemäß Abs. 1 Aufzeichnungen zu führen.
§ 7
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Ausnahmebewilligungen gemäß §§ 4 und 5 können auf Antrag oder von Amts wegen erteilt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 8
Befristung
Die Verordnung ist vorläufig bis zum 31. September 2002 befristet.
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