Spitalgesetz, Änderung
LGBL_VO_19990615_27Spitalgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1999 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 11/1999
Gesetzüber eine Änderung des Spitalgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1992, Nr. 3/1994, Nr. 50/1994, Nr. 40/1996 und Nr. 59/1997, wird wie folgt geändert:
„Begriffsbestimmungen“
„§ 13a
Qualitätssicherung
„§ 15a
Sicherung der Patientenrechte
„§ 18
Krankenhaushygieniker,Hygienebeauftragter,Hygienefachkraft, Hygieneteam
„§ 21
Ethikkommission
„§ 22a
Psychologische Betreuung und psycho-therapeutische Versorgung
„§ 24a
Personalplanung
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben jährlich den
§ 24b
Fortbildung des nichtärztlichen Personals
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben im erforderlichenAusmaß die regelmäßige Fortbildung der Angehörigen derGesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen dermedizinisch-technischen Dienste und des übrigen in Betrachtkommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
§ 24c
Supervision
Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen die im
ärztlichen Dienst, im Pflegedienst oder in anderen therapeutischen Diensten tätigen Personen besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, haben Vorsorge zu treffen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Zur Durchführung der Supervision sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen.“
„§ 25a
Werbebeschränkung
„Krankengeschichten, Operationsprotokolleund sonstige Aufzeichnungen“
„§ 61a
Landessanitätsrat
Artikel II
Das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 59/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel III
Der Art. I Z. 40 tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
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