Patienten- und Klientenschutz
LGBL_VO_19990615_26Patienten- und KlientenschutzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1999 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 10/1999
Gesetzüber Einrichtungen zur Wahrung der Rechte undInteressen von Patienten und Klienten
(Patienten- und Klientenschutzgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten werden die Informations- und Beschwerdestellen, die Patienten- und Klientenanwaltschaft (Patientenanwaltschaft) und die Schiedskommission für Patienten- und Klientenschäden (Schiedskommission) tätig.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten dient, nicht berührt.
§ 2
Begriffe
(1) Patient im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die Leistungen in einer Krankenanstalt in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat. Soweit sich die Tätigkeit der Patientenanwaltschaft oder der Schiedskommission auch auf niedergelassene Ärzte, Hebammen, Psychotherapeuten und Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste bezieht (§§ 4 Abs. 6, 7 Abs. 7), ist Patient auch eine Person, die Leistungen bei einem Angehörigen dieser Berufe in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat.
(2) Klient im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die Leistungen einer Pflege- und Betreuungseinrichtung in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat.
(3) Krankenanstalten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen gemäß § 3 des Spitalgesetzes.
(4) Pflege- und Betreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die Menschen wegen ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit, einer Behinderung oder sonst wegen psychosozialer Belastungen stationäre oder ambulante Hilfe leistet.
(5) Patientenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der einem Patienten im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder bei einem niedergelassenen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufe zugefügt worden ist.
(6) Klientenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der einem Klienten im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch eine Pflege- und Betreuungseinrichtung zugefügt worden ist.
(7) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 3
Informations- und Beschwerdestellen
(1) In bettenführenden Krankenanstalten und in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen für alte und pflegebedürftige Menschen ist eine Informations- und Beschwerdestelle für die Patienten bzw. Klienten dieser Einrichtungen und deren Vertrauenspersonen einzurichten.
(2) Die Informations- und Beschwerdestelle hat die Aufgabe,
(3) Die Informations- und Beschwerdestelle muss als solche leicht erkennbar und gut erreichbar sein. Das eingesetzte Personal muss für die Bearbeitung von Beschwerden und die Erteilung von Auskünften geeignet sein.
(4) Beschwerden sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Wochen nach deren Einlangen zu erledigen. Das Ergebnis ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Wenn einer Beschwerde nicht entsprochen wird oder eine Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist erledigt werden kann, so ist der Beschwerdeführer über die hiefür maßgebenden Gründe und – wenn für die betreffende Einrichtung die Zuständigkeit der Patientenanwaltschaft gegeben ist – über die Möglichkeit der Beschwerdeführung bei der Patientenanwaltschaft zu informieren.
§ 4
Patientenanwaltschaft
(1) Die Landesregierung hat mit Vertrag eine gemeinnützige Einrichtung mit der Ausübung der Funktion einer Patientenanwaltschaft für die Patienten der Krankenanstalten zu betrauen. Eine gemeinnützige Einrichtung darf nur betraut werden, wenn
(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist die gemeinnützige Einrichtung zu verpflichten,
(3) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über die Zustimmung zur Bestellung des Patientenanwaltes den Vorarlberger Gemeindeverband anzuhören.
(4) Die Patientenanwaltschaft ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Landesregierung hat die Betrauung einer gemeinnützigen Einrichtung rückgängig zu machen, wenn
(6) Die Patientenanwaltschaft soll ihre Tätigkeit durch Verträge mit niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe und mit Rechtsträgern von Pflege- und Betreuungseinrichtungen auf deren Patienten bzw. Klienten ausdehnen.
§ 5
Aufgaben und Verfahren derPatientenanwaltschaft
(1) Die Patientenanwaltschaft hat die Aufgabe,
(2) Patienten und Klienten sowie deren Vertrauenspersonen haben vor einer Beschwerdeführung eine zur Verfügung stehende Informations- und Beschwerdestelle zu befassen, es sei denn, dass ihnen dies nach der Lage des Falles nicht zumutbar ist oder Gegenstand der Beschwerde ein Patienten- oder Klientenschaden ist.
(3) Die Patientenanwaltschaft hat bei der Behandlung von Beschwerden auf eine außergerichtliche Bereinigung hinzuwirken. Sie kann Empfehlungen darüber abgeben, wie ein festgestellter Mangel beseitigt und künftig vermieden werden kann. Bei der Geltendmachung eines Patienten- oder Klientenschadens soll der Patient bzw. Klient über die Möglichkeiten einer Anrufung der Schiedskommission aufgeklärt und, wenn er diese anrufen will, unterstützt werden.
(4) Wenn der Patientenanwaltschaft in einem Beschwerdefall bekannt wird, dass in derselben Sache der Landesvolksanwalt befasst ist, hat sie ihre Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Landesvolksanwalt zu unterbrechen.
(5) Die Patientenanwaltschaft hat, soweit zweckmäßig, mit jenen Einrichtungen, Vereinigungen und Personen zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Patienten- und Klienteninteressen wahrnehmen.
(6) Die Patientenanwaltschaft hat der Landesregierung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu übermitteln. Sie hat der Landesregierung außerdem alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung notwendig sind, ob die im Abs. 1 angeführten Aufgaben ordnungsgemäß besorgt und die Mittel des Landes widmungsgemäß und zweckmäßig verwendet werden.
§ 6
Kosten der Patientenanwaltschaft
(1) Das Land hat den notwendigen Sach- und Personalaufwand der Patientenanwaltschaft zu tragen, soweit er sich aus deren Tätigkeit für die Patienten der Krankenanstalten ergibt.
(2) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dem Land die Kosten gemäß Abs. 1 anteilsmäßig zu ersetzen. Der Anteil eines Rechtsträgers richtet sich nach dem Zeitaufwand der Patientenanwaltschaft für die Patienten, die diesem Rechtsträger zuzurechnen sind. Der Kostenersatz ist einmal jährlich für das vorangegangene Jahr binnen einem Monat nach Einlangen der Kostenvorschreibung zu entrichten. Er gilt als Betriebsaufwand der Krankenanstalt.
§ 7
Schiedskommission
(1) Die Landesregierung hat eine Schiedskommission für die Patienten der Krankenanstalten des Landes zu bestellen. Der Kommission gehören ein Vorsitzender und zwei Beisitzer an. Der Vorsitzende muss Richter oder Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates sein oder gewesen sein. Ein Beisitzer muss zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt sein, der allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist oder eine gleichwertige Eignung besitzt. Der weitere Beisitzer muss Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein. In der Kommission müssen Frauen und Männer vertreten sein.
(2) Alle Mitglieder sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung eines im aktiven Dienst stehenden Richters zum Vorsitzenden ist der Präsident des Landesgerichtes, dessen Sprengel der Richter angehört, zu hören.
(3) Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.
(4) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
(5) Die Landesregierung hat mit Vertrag eine gemeinnützige Einrichtung mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Schiedskommission zu betrauen. Eine gemeinnützige Einrichtung darf nur betraut werden, wenn
(6) Die Landesregierung hat die Betrauung einer gemeinnützigen Einrichtung rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht mehr vorliegen.
(7) Die Schiedskommission soll ihre Tätigkeit durch Verträge mit Rechtsträgern anderer als im Abs. 1 genannter Krankenanstalten, mit niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe und mit Rechtsträgern von Pflege- und Betreuungseinrichtungen auf deren Patienten bzw. Klienten ausdehnen.
§ 8
Aufgaben und Verfahren derSchiedskommission
(1) Die Schiedskommission hat bei Patienten- und Klientenschäden auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken und Lösungsvorschläge dafür zu erstatten.
(2) Das Verfahren vor der Schiedskommission wird eingeleitet
(3) Ein Verfahren vor der Schiedskommission kann nur so lange eingeleitet und geführt werden, als der Patienten- bzw. Klientenschaden nicht im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird.
(4) Die Einleitung des Verfahrens setzt voraus, dass der Patient oder Klient die Schiedskommission bevollmächtigt, alle Daten und Informationen von Krankenanstalten, niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe und Pflege- und Betreuungseinrichtungen einzuholen, die für das Verfahren erheblich sind.
(5) Parteien des Verfahrens sind
(6) Der Patient oder Klient kann sich im Verfahren vom Patientenanwalt unterstützen lassen und auch in seiner Begleitung vor der Schiedskommission erscheinen.
(7) Wenn sich die Parteien nicht schon vorher geeinigt haben, hat ihnen die Schiedskommission spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages gemäß Abs. 2 einen schriftlichen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Der Lösungsvorschlag ist ein Gutachten.
(8) Die Schiedskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der das Verfahren näher zu regeln ist. Die Geschäftsordnung hat in möglichst einfacher Weise faire Verfahren zu gewährleisten und insbesondere den Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren. In der Geschäftsordnung kann die Behandlung bestimmter geringfügiger Schäden ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung nicht rechtswidrig ist.
(9) Für die Kosten einer Vertretung der Parteien wird kein Ersatz geleistet.
§ 9
Kosten der Schiedskommission
(1) Das Land als Rechtsträger von Krankenanstalten hat die Kosten der Schiedskommission (§ 7 Abs. 4) und den notwendigen Sach- und Personalaufwand der Geschäftsstelle zu tragen, soweit sie sich aus deren Tätigkeit für die Patienten der Krankenanstalten des Landes ergeben.
(2) Die Schiedskommission kann mit Genehmigung der Landesregierung geringe Kostenbeiträge festlegen, die von den Patienten oder Klienten, die die Schiedskommission in Anspruch nehmen, einzuheben sind. Dabei sind unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen Ermäßigungen vorzusehen.
§ 10
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei den Informations- und Beschwerdestellen, bei der Patientenanwaltschaft und bei der Geschäftsstelle der Schiedskommission tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
(3) Die Mitglieer und Ersatzmitglieder der Schiedskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
§ 11
Unterstützung
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten und die zuständigen Organe des Landes und der Gemeinden haben die Patientenanwaltschaft und die Schiedskommission zu unterstützen und ihnen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Stellungnahmen zu übermitteln.
(2) Die Rechtsträger von Pflege- und Betreuungseinrichtungen und die niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe haben die Patientenanwaltschaft und die Schiedskommission zu unterstützen und ihnen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Stellungnahmen zu übermitteln, wenn sie einen Vertrag gemäß § 4 Abs. 6 bzw. § 7 Abs. 7 geschlossen haben.
§ 12
Strafbestimmung
Wer die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 10 Abs. 1 und 2 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.
§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Anträge gemäß § 8 Abs. 2 können nur gestellt werden, wenn der Patienten- oder Klientenschaden nach dem 31. Dezember 1997 eingetreten ist.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 12 anstelle des Betrages von 2.500 Euro der Betrag von 35.000 Schilling.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.