Pflegebedarfsverordnung
LGBL_VO_19990506_21PflegebedarfsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1999 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Beurteilungdes Pflegebedarfes von Pflegebedürftigen
(Pflegebedarfsverordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Landes-Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1999, wird verordnet:
§ 1
Betreuung
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen betreffen und ohne die er der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Absatz 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, die Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
§ 2
Verbindliche Mindestwerte und Richtwerte fürden zeitlichen Betreuungsaufwand
(1) Für die nachstehenden Verrichtungen wer-den folgende, auf einen Tag bezogene, verbindliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege 2 x 25 Minuten,
Zubereitung von Mahlzeiten 1 Stunde,
Einnehmen von Mahlzeiten 1 Stunde,
Verrichtung der Notdurft 4 x 15 Minuten.
Abweichungen von diesen Mindestwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese erheblich übersteigt.
(2) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden auf einen Tag bezogenen Richtwerten auszugehen:
Für das An- und Auskleiden 2 x 20 Minuten,
für die Reinigung bei
inkontinenten Personen 4 x 10 Minuten,
für die Entleerung und
Reinigung des Leibstuhles 4 x 5 Minuten,
für das Einnehmen
von Medikamenten 6 Minuten,
für die Anus praeter-Pflege 15 Minuten,
für die Kanülen-Pflege 10 Minuten,
für die Katheter-Pflege 10 Minuten,
für Einläufe 30 Minuten,
für die Mobilitätshilfe
im engeren Sinn 30 Minuten.
§ 3
Hilfe
(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen betreffen und zur Sicherung seiner Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes ein-schließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
§ 4
Verbindlicher Pauschalwert für denZeitaufwand der Hilfsverrichtungen
Für jede Hilfsverrichtung ist ein auf einen Monat bezogener verbindlicher Pauschalwert von 10 Stunden anzunehmen.
§ 5
Verwendung von Hilfsmitteln
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigten durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen oder psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch das Land oder einen anderen Kostenträger sichergestellt ist.
§ 6
Anleitung, Beaufsichtigung undMotivationsgespräch
(1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Personen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der notwendigen Verrichtungen nach den §§ 1 und 3 ist entsprechend dem Ausmaß der Anleitung oder Beaufsichtigung der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1, 2 und 3 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem auf einen Monat bezogenen zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden auszugehen.
§ 7
Ständiger Pflegebedarf undaussergewöhnlicher Pflegeaufwand
(1) Ein ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
(2) Ein aussergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch eine dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.
§ 8
Zeitlich unkoordinierbareBetreuungsmaßnahmen
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss.
§ 9
Sachverständigengutachten
(1) Die Grundlage der Entscheidung über die Gewährung von Pflegegeld bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation sonstige fachkundige Personen, beispielsweise aus dem Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Heil- und Sonderpädagogik, beizuziehen.
(2) Das ärztliche Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Pflegebedürftigen (Pflegebedarfsverordnung), LGBl. Nr. 43/1993, außer Kraft.
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