Bestimmung eines Schongebietes für die Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg- Vorderthalb
LGBL_VO_19990427_17Bestimmung eines Schongebietes für die Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg- VorderthalbGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1999 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Bestimmung einesSchongebietes für die Weißtannenquellen derWasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft
Schwarzenberg-Vorderthalb
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:
§ 1
Schongebiet
Die Grundflächen in der Gemeinde Schwarzenberg, die innerhalb der im Lageplan des Ingenieurbüros Riedmann und Partner, Dornbirn, vom 29. Jänner 1998, Plan Nr. 9108/24,*) in oranger Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Zone I und Zone II (Schutzgebiete) ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für die Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb erklärt.
§ 2
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
§ 3
Verbotene Maßnahmen
Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind folgende Maßnahmen verboten:
§ 4
Unfälle
Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung der Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Schwarzenberg anzuzeigen.
§ 5
Bewilligung
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
§ 6
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Abwasserversickerungsanlagen dürfen, abweichend von der Bestimmung des § 3 lit. h, noch bis zum 31. Juli 1999 weiterbetrieben werden.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Schwarzenberg während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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