Gemeindeverband „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Vandans – Sonderpädagogisches Zentrum Montafon“
LGBL_VO_19990323_13Gemeindeverband „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Vandans – Sonderpädagogisches Zentrum Montafon“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.03.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1999 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung über die Bildungdes Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband
Allgemeine Sonderschule Vandans – Sonderpädagogisches
Zentrum Montafon“
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird auf Antrag der Gemeinde Vandans und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Vandans - Sonder-pädagogisches Zentrum Montafon.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Allgemeine Sonder-schule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon“ und hat seinen Sitz in Vandans.
§ 2
Schulliegenschaft
(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Allgemeinen Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon steht im Eigentum der Gemeinde Vandans.
(2) Die Gemeinde Vandans stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandvertrag abzuschließen.
§ 3
Investitions- und Instandsetzungsaufwand
(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude.
(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören
sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.
(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit
Schulgebäude der Allgemeinen Sonderschule Vandans -
Sonderpädagogisches Zentrum Montafon
ist von der Gemeinde Vandans zu tragen.
(4) Der zwischen der Gemeinde Vandans und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestand-vertrag muss so gestaltet sein, daß der Gemeinde-verband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, daß vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Vandans unverzüglich durchgeführt werden.
§ 4
Betriebsaufwand
(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher,
der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemein-de Vandans zu
leistende Mietentgelt.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Vandans und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Allgemeine Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen:
Gemeinde Bartholomäberg 15,77 v.H.
Gemeinde Gaschurn 12,65 v.H.
Gemeinde Schruns 28,35 v.H.
Gemeinde Silbertal 6,25 v.H.
Gemeinde St. Anton i.M. 4,83 v.H.
Gemeinde St. Gallenkirch 15,65 v.H.
Gemeinde Tschagguns 16,50 v.H.
§ 5
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 6
Verwaltungsausschuss
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsaus-schusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen:
Gemeinde Bartholomäberg 14 Stimmen
Gemeinde Gaschurn 11 Stimmen
Gemeinde Schruns 24 Stimmen
Gemeinde Silbertal 5 Stimmen
Gemeinde St. Anton i.M. 4 Stimmen
Gemeinde St. Gallenkirch 13 Stimmen
Gemeinde Tschagguns 14 Stimmen
Gemeinde Vandans 15 Stimmen
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens je ein Vertreter von drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluss über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einverständnis aller verbandsangehörigen Gemeinden gefasst werden.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
(6) Die Finanzkraft des Gemeindeverbandes ermittelt sich im ersten Jahr aus 50 v.H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres.
§ 7
Obmann
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind
auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
§ 8
Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch der Gemeinde, die den Obmann stellt, angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 9
Urkundenfertigung
Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.
§ 10
Auflösung
Eine Auflösung des Gemeindeverbandes ist nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungs-ausschusses und frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich.
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