Landesverfassung, Änderung
LGBL_VO_19990218_8Landesverfassung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.02.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1999 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 68/1998
Verfassungsgesetzüber eine Änderung der Landesverfassung
Der Landtag hat beschlossen:
Die Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 35/1994, LGBl. Nr. 64/1997, LGBl. Nr. 2/1998, LGBl. Nr. 42/1998 und LGBl. Nr. 61/1998, wird wie folgt geändert:
„Artikel 65
Gebarungskontrolle
Artikel 65a
Landes-Rechnungshof
(1) Der Landes-Rechnungshof ist ein Organ des Landtages. Er
untersteht unmittelbar dem Landtag, ist nur diesem verantwortlich und von der Landesregierung unabhängig.
(2) Der Landes-Rechnungshof wird vom Direktor des Landes-Rechnungshofes geleitet. Der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist der Direktor des Landes-Rechnungshofes länger als sechs Monate verhindert oder ist die Stelle dauernd erledigt, so findet unverzüglich eine Neuwahl statt.
(3) Zum Direktor des Landes-Rechnungshofes darf nur eine Person bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Landesregierung war. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes darf nicht der Bundesregierung, der Landesregierung oder einem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
(4) Der Landtag kann gegen den Direktor des Landes-Rechnungshofes beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.
Artikel 65b
Aufgaben des Landes-Rechnungshofes
(1) Die Prüfung durch den Landes-Rechnungshof hat sich auf die
ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Sie umfasst nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse des Landtages.
(2) Dem Landes-Rechnungshof obliegt die Prüfung der Gebarung
Artikel 65c
Berichte des Landes-Rechnungshofes
(1) Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen.
(2) Berichte des Landes-Rechnungshofes sind gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung zu übersenden.“
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