Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Öffentlicher Personennahverkehr Großes Walsertal“
LGBL_VO_19981229_93Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Öffentlicher Personennahverkehr Großes Walsertal“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/1998 48. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung betreffend die Genehmigungder Vereinbarung über die Bildungdes Gemeindeverbandes
„Öffentlicher Personennahverkehr Großes Walsertal“
Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:
Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Öffentlicher Personennahverkehr Großes Walsertal“ wird genehmigt.
Vereinbarungüber die Bildung des Gemeindeverbandes „Öffentlicher
Personennahverkehr Großes Walsertal“
Aufgrund der Beschlüsse der jeweiligen Gemeindevertretungen der Gemeinde Sonntag vom 31. August 1998,
der Gemeinde Fontanella vom 4. August 1998,
der Gemeinde Blons vom 5. Oktober 1998,
der Gemeinde St. Gerold vom 17. August 1998,
der Gemeinde Raggal vom 15. Juli 1998,
der Gemeinde Thüringerberg vom 30. September 1998, und
der Gemeinde Damüls vom 31. August 1998
haben die vorgenannten Gemeinden nachstehende Vereinbarung zur Bildung eines Gemeindeverbandes gemäß § 93 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, getroffen:
§ 1
Beteiligte Gemeinden, Name und Sitz
(1) Die Gemeinden Sonntag, Fontanella, Blons, St. Gerold, Raggal, Thüringerberg und Damüls bilden zusammen einen Gemeindeverband.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband Öffentlicher Personennahverkehr Großes Walsertal“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Sonntag.
§ 2
Aufgaben
Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr zu verbessern durch
§ 3
Organe
Die Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 4
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus sieben Mitgliedern. Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je ein Mitglied. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
(2) Der Verbandsversammlung obliegen
§ 5
Verbandsobmann
Dem Verbandsobmann obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallen den Angelegenheiten, soweit sie nach § 4 dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung vorbehalten sind, insbesondere
§ 6
Deckung des Aufwandes, Haftung
(1) Die Kosten für Verkehrsleistungen sind je Verkehrslinie gesondert zu ermitteln und nach den Bestimmungen der lit. a bis e zu tragen.
(2) Die Kosten für die sonstigen Leistungen (Verwaltung, Werbung usw.) sind von den Gemeinden im Verhältnis des von ihnen nach Abs. 1 insgesamt abzudeckenden Abganges zu tragen.
(3) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten bei Bedarf auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse sind auf der Grundlage des Voranschlages zu ermitteln.
(4) Die Gemeinden haften untereinander für Verbindlichkeiten in dem Verhältnis, in dem sie zur Abgangsdeckung nach Abs. 2 verpflichtet sind.
§ 7
Beitritt, Austritt, Auflösung
(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechende Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist zulässig.
(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich. Ein solcher Austritt ist jedoch nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr möglich. Der früheste Zeitpunkt, zu welchem der Austritt wirksam erklärt werden kann, ist der Termin des Fahrplanwechsels im Frühjahr 2000.
(3) Ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung sowie Annahme der Austrittserklärung und entsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist auch ohne Rücksicht auf die Beschränkung des Abs. 2 zulässig.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1999, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.
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