Gemeindebedienstete, besondere Zulage
LGBL_VO_19981229_88Gemeindebedienstete, besondere ZulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/1998 45. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Gemeindebediensteten
Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 26/1998, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine weitere besondere Zulage im Ausmaß von 1,1 v.H. zu gewähren.
§ 2
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990 und Nr. 46/1990, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung und Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).
(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung.
(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl. Nr. 101/1997, bleibt unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
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