Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war
LGBL_VO_19981117_74Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig warGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.11.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1998 38. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Ausspruch desVerfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung desBürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, V 9/96-11, ausgesprochen, dass die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil vom 25. September 1991, betreffend eine „Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h im Ortsgebiet von Rankweil“, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 und eine Zusatztafel „ausgenommen Vorrangstraßen“ in Verbindung mit den Ortstafeln gemäß § 53 Abs. 1 Z. 17a StVO 1960, gesetzwidrig war.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.