Mindeststichpreise für Stickmaschinen
LGBL_VO_19980908_68Mindeststichpreise für StickmaschinenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1998 34. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Festsetzungvon Mindeststichpreisen für Stickmaschinen
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird verordnet:
§ 1
Mindeststichpreise nach Tarifsatz
(1) Für 10-Yards-(= 9,15 m)Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Stickmaterial- und Punchkosten sowie die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche (200 Umdrehungen) bei einer Stoffbreite bis 160 cm. Bei einer Stoffbreite von mehr als 160 cm ist die Stichzahl auf 150 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 150 cm einreiht, anzuwenden.
(2) Zu den im Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage 2 dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge für Umfädeln, besondere Beschaffenheit des Stickmaterials, Farben oder für sonstige Arbeitserschwernisse.
(3) Für 15-Yards-Maschinen werden als Mindeststichpreise die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 50 v.H. festgesetzt.
(4) Für 21-Yards-Maschinen werden als Mindeststichpreise die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 100 v.H. festgesetzt.
§ 2
Mindeststichpreise nach Stundensatz
(1) Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die im § 1 vorgesehenen Mindeststundensätze nicht erreicht, gebühren ihm bei stikkereitechnisch entsprechender Besetzung und Leistungsfähigkeit der Maschine folgende Stundensätze:
298,50 S für eine 10-Yards-Maschine,
447,75 S für eine 15-Yards-Maschine,
597,00 S für eine 21-Yards-Maschine.
(2) Auftragsbedingte Arbeiten zum Einrichten der Maschine, z.B. Umknüpfen, Umstecken, Rapportwechsel, Bohrerwechsel in Verbindung mit Rapportwechsel, sind zum Stundensatz zu vergüten. Der Zeitaufwand ist bei Auftragsübernahme abzusprechen und im Auftragszettel festzuhalten. Als Richtzeiten für Umknüpfen von Baumwoll-Zwirn und ähnlichen Stickmaterialien gelten:
bei 4/4-Rapport 3 ½ Stunden,
bei 8/4-Rapport 1 ½ Stunden,
bei 12/4-Rapport 1 Stunde,
bei 16/4-Rapport 50 Minuten,
bei 20/4-Rapport 40 Minuten,
bei 24/4- und größeren Rapporten 30 Minuten.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 8. September 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für Stickmaschinen, LGBl. Nr. 38/1996, außer Kraft.
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