Landesverfassung, Änderung
LGBL_VO_19980818_61Landesverfassung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1998 31. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 28/1998
Verfassungsgesetzüber eine Änderung der Landesverfassung
Der Landtag hat beschlossen:
Die Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 35/1994, LGBl. Nr. 64/1997 und LGBl. Nr. 42/1998 wird wie folgt geändert:
Im Art. 70 haben die Abs. 3, 4 und 5 zu lauten:
„(3) Wenn für die Wahl der Gemeindevertretung keine
Wahlvorschläge eingebracht werden, so gelten jene Personen als gewählt, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.
(4) Der Bürgermeister wird von den in der Gemeinde
Wahlberechtigten unmittelbar gewählt. Dies gilt nicht, wenn für die Wahl der Gemeindevertretung oder die Wahl des Bürgermeisters keine Wahlvorschläge eingebracht werden oder wenn nach Ablauf von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl eine Nachwahl des Bürgermeisters durchzuführen ist. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Bürgermeister auch dann von der Gemeindevertretung gewählt wird, wenn die unmittelbare Wahl sonst nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig wäre.
(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
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