Anzeigenabgabegestz, Neukundmachung
LGBL_VO_19980811_60Anzeigenabgabegestz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1998 30. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Anzeigenabgabegesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Anzeigenabgabegesetz neu kundgemacht.
Artikel II
In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 30/1990, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
Gesetzüber die Einhebung einer Abgabe von Anzeigen
(Anzeigenabgabegesetz)
§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Anzeigen, die gegen Entgelt in Druckwerke aufgenommen werden, unterliegen einer Abgabe, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(2) Für die Abgabepflicht ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung in einem eigenen Inseratenteil oder im Texte des Druckwerkes handelt, ob diese Einschaltung die Form eines Inserates oder eines Aufsatzes, einer Notiz u.dgl. hat, ob die Einschaltung als solche kenntlich gemacht ist oder nicht, ob das Entgelt für den Einzelfall oder für eine Mehrheit von Fällen dieser Art (Pauschale) entrichtet wird.
§ 2
Von der Abgabe befreite Anzeigen
(1) Von der Abgabe sind befreit:
(2) Die im Abs. 1 festgesetzte Abgabenbefreiung gilt nur unter der Voraussetzung, daß der abgabepflichtige Unternehmer von dem, der die Anzeige veranlaßt, nachweisbar um die Abgabe verminderte Tarife einhebt, wenn die Tarife schon unter Einrechnung der Abgabe festgesetzt sind.
§ 3
Abgabe und haftpflichtige Personen
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens bzw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie
verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Anzeigenagenturen, Anzeigeninstitute u.dgl.) verpflichtet.
(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.
(3) Der Abgabepflichtige ist berechtigt, den Abgabebetrag von dem, der die Anzeige veranlaßt, einzuziehen.
§ 4
Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt 5 v.H. der Bemessungsgrundlage.
§ 5
Bemessungsgrundlage
(1) Wird die Anzeige in einem Druckwerk verbreitet, das eine Voraussetzung des § 1 Abs. 1 lit. a bis d erfüllt, so ist Bemessungsgrundlage das gesamte Entgelt, das zwischen dem Unternehmer, der die Vornahme der Verbreitung der Anzeige besorgt, und dem Auftraggeber für die Vornahme und Verbreitung der Anzeige vereinbart wird.
(2) Wird die Anzeige in einem Druckwerk in Vorarlberg verbreitet, das die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. e erfüllt, so ist Bemessungsgrundlage jener Teil des Gesamtentgelts (Abs. 1), der dem Anteil der Auflage, die in Vorarlberg verbreitet wird, im Verhältnis zur gesamten Verbreitung der Auflage entspricht.
(3) Weist der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist nach, daß er wegen der gleichen Anzeige aufgrund eines Tatbestandes, der einem des § 1 Abs. 1 lit. a bis d entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig ist, so ist von der Bemessungsgrundlage jener Teil des Gesamtentgelts (Abs. 1) abzuziehen, der bei Anzeigen in Druckwerken dem Anteil der Auflage, der in dieser anderen Gebietskörperschaft verbreitet wird, im Verhältnis zur gesamten Verbreitung der Auflage entspricht.
(4) Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistun
gen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Wert in Anschlag zu bringen.
(5) Provisionen oder Rabatte an Vermittlungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenturen, Anzeigenbüros u.dgl. sind der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen.
(6) Werden einzelne Seiten, Seitenteile, ganze Anzeigenteile der Zeitungen usw. an Unternehmer, die Anzeigen vermitteln, Anzeigenagenturen, Anzeigeninstitute u.dgl. zu festen Preisen abgegeben (verpachtet), so hat der die Anzeige oder Verbreitung besorgende Unternehmer (Zeitungsunternehmer u.dgl.) die Pachtsumme in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Der Pächter solcher Seiten, Seitenteile oder Anzeigenteile ist verpflichtet, die Entgelte, die er mit den Personen vereinbart, welche die Anzeigen oder die Verbreitung der Anzeigen veranlassen, dem Landesabgabenamt bekanntzugeben; diese Entgelte bilden die Bemessungsgrundlage für die vom Pächter (Anzeigenagentur, Anzeigeninstitute u.dgl.) zu entrichtende Abgabe, wobei jene Beträge, die an den abgabepflichtigen Zeitungsunternehmer als Pachtsummen entrichtet wurden, sowie die dem Pächter angerechnete Abgabe eine Abzugspost bilden. Liegt keine solche Verpachtung vor, so gilt als Bemessungsgrundlage der vom Anzeigenvermittler (Anzeigenagentur, Anzeigeninstitut u.dgl.) zu entrichtenden Abgabe das vom Inserenten an ihn geleistete Entgelt, wobei aber jene Entgelte, die an den die Anzeige besorgenden Unternehmer (Zeitungsunternehmen u.dgl.) für die betreffende Anzeige geleistet wurden, einschließlich der dem Anzeigenvermittler angerechneten Abgabe eine Abzugspost bilden.
§ 6
Anzeigepflicht
Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1, die eine die Abgabepflicht auslösende Tätigkeit aufnehmen, haben dies dem Landesabgabenamt binnen zwei Wochen anzuzeigen.
§ 7
Ermittlung und Fälligkeit der Abgabe
Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des übernächsten Monats beim Landesabgabenamt anzumelden und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten.
§ 8
Verwendung der Abgabe
(1) Das Erträgnis der nach diesem Gesetz erhobenen Anzeigenabgabe fällt je zur Hälfte dem Lande und den Gemeinden zu mit der Maßgabe, daß von dem auf die Gemeinden entfallenden Hälfteanteil dem Lande 3 v. H. für die Vorschreibung, Einhebung und Kontrolle der Abgabe verbleiben.
(2) Der den Gemeinden verbleibende Gesamtbetrag ist den einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen halbjährlich zu überweisen. Dieser Aufteilung ist das Ergebnis der letzten Volkszählung zugrundezulegen.
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