Aufhebung der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_VO_19980811_59Aufhebung der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1998 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungder Verordnung über die Zulässigkeit der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrumin Hohenems durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 1998, V 4/96-9, die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl. Nr. 7/1995, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.
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