Abfallgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19980730_58Abfallgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1998 28. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Abfallgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Abfallgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 30/1988, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichungen ersetzt, die Bezeichnungen der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes richtiggestellt.
Artikel III
Im Text der Neukundmachung sind die Übergangsbestimmungen des Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 20/ 1988, nicht berücksichtigt.
Gesetzüber die Abfuhr, die Vermeidung, die Verwertungund die Ablagerung von Abfällen
(Abfallgesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Abfälle, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Verwertung, sonstige Behandlung oder Ablagerung geboten ist, damit
(2) Die Abfälle werden eingeteilt in
(3) Abfälle sind auch dann Hausabfälle oder sperrige Hausabfälle, wenn sie aus Anlagen stammen, deren Abfallaufkommen nach Menge und Zusammensetzung mit dem der Haushalte vergleichbar ist.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welche Stoffe den einzelnen Arten von Abfällen zuzuordnen sind.
(5) Dieses Gesetz gilt für nicht gefährliche Abfälle. Es ist nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(6) Unter Abfallbehandlung ist die Verwertung, sonstige Behandlung und Ablagerung von Abfällen zu verstehen.
§ 2
Grundsätze
(1) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu fördern. Dies kann insbesondere erfolgen durch Aufklärung der Bevölkerung, durch Gewährung finanzieller Unterstützungen und durch Vorbildwirkung. Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abfuhr und Behandlung von Abfällen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Entstehen von Abfällen möglichst vermieden und die Verwertung der Abfälle bestmöglichst gewährleistet ist.
(2) Abfälle sind gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
(3) Die Abfälle sind so abzuführen und zu behandeln, daß die im § 1 Abs. 1 lit. a bis d angeführten Interessen nicht beeinträchtigt werden.
§ 3
Feststellungsbescheid
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder welcher Art von Abfällen sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirkshauptmannschaft dies auf Antrag der Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
Abfuhr von Abfällen
§ 4
Abfuhrpflicht
Alle Abfälle müssen, soweit sie nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, durch Eigenkompostierung oder in einer bewilligten Abfallbehandlungsanlage (Eigenanlage) schadlos behandelt werden können, abgeführt werden.
§ 5
Abfuhr in der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle und sperrigen Hausabfälle abgeführt werden.
(2) Die Verpflichtung der Gemeinde zur Abfuhr von Altstoffen besteht nicht, wenn die Abfuhr durch ein Unternehmen, das nicht im Auftrag der Gemeinde tätig ist, gesichert ist.
(3) Wenn bei der Abfuhr bestimmter sonstiger nicht gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 2 lit. c) durch private Unternehmen die im § 1 Abs. 1 lit. a bis d bezeichneten öffentlichen Interessen beeinträchtigt würden, kann die Gemeinde solche Abfälle abführen, sofern sie für die Behandlung dieser Abfälle Vorsorge getroffen hat.
(4) Die Landesregierung kann die Gemeinde durch Verordnung verpflichten, bestimmte sonstige nicht gefährliche Abfälle abzuführen, wenn es
(5) Die Gemeinde kann Dritte mit der Durchführung der Abfuhr beauftragen.
(6) Hausabfälle, ausgenommen Altstoffe, sowie sperrige Hausabfälle sind von der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder von einem in der Nähe gelegenen Übernahmsort abzuholen, es sei denn, daß dies wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
(7) Für Abfälle, die nicht von den Liegenschaften, auf denen sie anfallen, oder von in der Nähe gelegenen Übernahmsorten abgeholt werden, sind Sammelstellen einzurichten.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Abfuhr der Abfälle durch die Gemeinde erlassen.
§ 6
Abfuhr durch private Abfuhrunternehmen
(1) Soweit es erforderlich ist, um eine den Grundsätzen des § 2 entsprechende Abfuhr, Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung der Abfälle sicherzustellen, kann die Gemeinde Abfuhrunternehmen, die nicht im Auftrag der Gemeinde tätig werden, mit Bescheid vorschreiben, daß sie ihre Tätigkeit nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen ausüben dürfen.
(2) Die Abfuhr von Abfällen, die zur Abholung durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Unternehmer auf der Liegenschaft bereitgehalten oder an einen Übernahmsort oder eine Sammelstelle gebracht werden, durch private Abfuhrunternehmen ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.
§ 7
Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Die Liegenschaftseigentümer haben die auf ihren Liegenschaften anfallenden Abfälle so zu verwahren und so rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, daß auf der Liegenschaft keine Mißstände entstehen, die die Interessen des § 1 Abs. 1 lit. a bis d verletzen.
(2) Die Liegenschaftseigentümer haben zu dulden, daß auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet und zu diesem Zweck Abfallbehälter aufgestellt oder sonstige zur Übernahme und Abfuhr der Abfälle erforderliche Einrichtungen angebracht werden, wenn die übliche Benützung der Liegenschaft dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Für vermögensrechtliche Nachteile hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten die betroffenen Liegenschaftseigentümer angemessen zu entschädigen. Werden Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, in denen der Liegenschaftseigentümer von der Festlegung des Übernahmsortes Kenntnis erlangt hat, nicht anerkannt, so hat auf seinen Antrag das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
(3) Die Liegenschaftseigentümer haben dazu beizutragen, daß die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle im Rahmen der vorhandenen Abfuhreinrichtungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, wie die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle erfolgt.
§ 8
Abfuhrordnung
Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung die erforderlichen Bestimmungen über die Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle zu erlassen (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten
über
§ 9
Aufstellung von Abfallbehältern,Errichtung von Toilettenanlagen
(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, daß an Orten im Freien, die dem regelmäßigen Aufenthalt einer größeren Menschenmenge dienen oder einen lebhaften Verkehr von Menschen aufweisen, wie zum Beispiel Sport, Bade und Rastplätze, Straßen im bebauten Gebiet oder Spazierwege, Behälter zur Aufnahme der dort üblicherweise anfallenden Abfälle aufgestellt und nach Bedarf entleert bzw. abgeführt werden. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 gelten hiebei sinngemäß.
(2) Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß nach Erfordernis an den im Abs. 1 bezeichneten Orten öffentliche Toilettenanlagen errichtet werden.
§ 10
Eigentumsübergang
(1) Abfälle, die von den Liegenschaften, auf denen sie anfallen, oder von Übernahmsorten abgeholt werden, gehen mit der Abholung, Abfälle, die an eine Sammelstelle abgeliefert werden, mit der Ablieferung in das Eigentum der Gemeinde bzw. des Abfuhrunternehmens über, welches die Abfuhr im eigenen Namen oder im Auftrag der Gemeinde betreibt. Dies gilt nicht für die im Abfall vorgefundenen Wertgegenstände.
(2) Der Übergang des Eigentums nach Abs. 1 bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, die sich in den Abfällen befinden.
§ 11
Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
(1) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer).
(2) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß auch für den Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.
Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen
§ 12
Sorge um die Bereitstellung von Einrichtungen
Das Land hat dafür zu sorgen, daß geeignete Einrichtungen für die Behandlung der im Landesgebiet anfallenden Abfälle zur Verfügung stehen. Bei Bauaushub, Bauschutt und Gartenabfällen obliegt diese Verpflichtung der Gemeinde.
§ 13
Sicherung von Standorten
(1) Die Landesregierung hat Landesraumpläne (§ 6 des Raumplanungsgesetzes) zu erlassen, wenn es zur Sicherung geeigneter Standorte für Abfallbehandlungsanlagen oder Übernahmestellen erforderlich ist.
(2) In einem Landesraumplan gemäß Abs. 1 ausgewiesene Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen (§ 20 des Raumplanungsgesetzes) zu widmen. Die Gemeinde hat Anträge von Grundeigentümern auf Einlösung solcher Grundstücke unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. Diese hat der Gemeinde innerhalb der im § 20 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes angeführten Jahresfrist mitzuteilen, ob das Land oder ein anderer Rechtsträger das Grundstück erwerben will. Teilt das Land mit, daß es selbst oder ein anderer Rechtsträger das Grundstück nicht erwerben will, tritt der Landesraumplan außer Kraft.
(3) Bei der Sitzung des Raumplanungsbeirates, die die Erlassung eines Landesraumplanes gemäß Abs. 1 zum Gegenstand hat, ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Standort einer Abfallbehandlungsanlage oder Übernahmestelle vorgesehen ist, anzuhören. Die Auflage des Entwurfes des Landesraumplanes ist den Eigentümern, deren Grundstücke als Standort vorgesehen sind, schriftlich bekanntzugeben.
(4) Im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes hat die Planauflage gemäß § 21 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes zu entfallen. Der Flächenwidmungsplan ist hinsichtlich der im Landesraumplan ausgewiesenen Grundstücke gemäß § 23 des Raumplanungsgesetzes zu ändern.
§ 14
Abfallwirtschaftspläne
(1) Die Landesregierung hat die Abfallbehandlung durch Verordnung (Abfallwirtschaftspläne) insoweit zu regeln, als dies erforderlich ist, um für das ganze Land eine nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 und 3 geordnete Abfallbehandlung sicherzustellen. Diese können für die verschiedenen Arten von Abfällen Festlegungen enthalten über
(2) Die im Einzugsbereich einer Abfallbehandlungsanlage oder Übernahmestelle anfallenden Abfälle sind dieser zu übergeben. Der Betreiber der Abfallbehandlungsanlage oder Übernahmestelle hat die im Einzugsbereich anfallenden Abfälle zu übernehmen, sofern sie in der im Abs. 1 vorgeschriebenen Art und entsprechend den bekanntgegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden. In einer Verordnung nach Abs. 1 lit. d kann vorgeschrieben werden, daß nur die im Einzugsbereich anfallenden Abfällen übernommen werden dürfen.
(3) Für das Verfahren zur Erlassung von Abfallwirtschaftsplänen gemäß Abs. 1 lit. d und e gelten die Bestimmungen des II. Hauptstückes des Raumplanungsgesetzes sinngemäß.
§ 15
Verwertung, sonstige Behandlung
(1) Wenn es zur Abfallverwertung im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid Betreibern von Anlagen vorschreiben, daß Abfälle einer bestimmten Verwertung oder sonstigen Behandlung zuzuführen sind. Diese Vorschreibungen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden bei Haushalten und Anlagen, deren Abfallaufkommen nach Menge und Zusammensetzung mit dem der Haushalte vergleichbar ist.
§ 16
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle bedürfen neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der Bewilligung nach diesem Gesetz. Die Bewilligungspflicht besteht nicht für
(2) Wird eine bewilligte Abfallbehandlungsanlage so geändert, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 19 Abs. 1 ergeben können, so ist auch die Änderung der Anlage im Sinne des Abs. 1 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Abfallbehandlungsanlagen insbesondere Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, Deponien, Verbrennungsanlagen und Wertstoffsortieranlagen, nicht jedoch Anlagen, in denen die Hausabfälle auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, durch Eigenkompostierung schadlos behandelt werden.
§ 17
Bewilligungsantrag
(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Bewilligungsantrag, der Art, Lage und Umfang der Abfallbehandlungsanlage anzugeben hat, sind anzuschließen
(3) Die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen verlangen, wenn dies zur Beteiligung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann bei Anträgen auf Vornahme wesentlicher Änderungen von Abfallbehandlungsanlagen von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
§ 18
Mündliche Verhandlung
(1) Gegenstand, Zeit und Ort einer mündlichen Verhandlung über den Bewilligungsantrag sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Antragsteller, der Grundeigentümer, die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke und die Gemeinde sind persönlich zu laden.
(2) Als Nachbarn gelten alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Abfallbehandlungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Ebenso gelten als Nachbarn die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) In Verfahren zur Bewilligung von Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub und Abraummaterial gelten abweichend von Abs. 2 nur jene Personen als Nachbarn, die Eigentümer eines Grundstückes sind, das nicht mehr als 20 m von der Ablagerungsgrenze entfernt ist. Zu einer mündlichen Verhandlung in diesen Verfahren sind die Nachbarn persönlich zu laden, sofern die Deponie nicht nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig ist.
(4) Eine mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
§ 19
Erteilung der Bewilligung
(1) Die Abfallbehandlungsanlage ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen, wenn zu erwarten ist, daß durch das Vorhaben
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz der im Abs. 1 umschriebenen Interessen unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Wissenschaften nähere Vorschriften über die Ausstattung und Betriebsweise von Abfallbehandlungsanlagen erlassen. Bei gewerberechtlich genehmigungspflichtigen Abfallbehandlungsanlagen gilt die Verordnung nur insoweit, als sie sich auf den Schutz der in Abs. 1 lit. a bis d umschriebenen Interessen bezieht.
(3) Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes gilt nicht als Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. e.
(4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. f zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(5) Wenn die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden können, kann die Behörde in der Bewilligung anordnen, daß die Abfallbehandlungsanlage oder Teile davon erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen. Bei der Erteilung der Betriebsbewilligung können auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(6) Die Bewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Betrieb der Anlage aufgenommen oder der Betrieb durch ein Jahr unterbrochen wird. Die Frist zur Betriebsaufnahme kann aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.
§ 20
Überprüfung der Ausführung vonAbfallbehandlungsanlagen
(1) Die Ausführung bewilligungspflichtiger Vorhaben nach § 16 hat der Bewilligungsinhaber der Behörde zwecks Überprüfung, ob das Vorhaben entsprechend der Bewilligung und den ihr zugrunde liegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt wurde, innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß die Behörde in der Bewilligung die Überprüfung der ausgeführten Anlage als entbehrlich bezeichnet hat.
(2) Ergibt die Überprüfung einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde die Behebung des Mangels innert einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Hiebei kann die Behörde bestimmen, daß der Betrieb der Anlage erst nach angezeigter Behebung des Mangels wieder aufgenommen werden darf.
§ 21
Betrieb
(1) Ergibt sich nach Bewilligung der Anlage, daß die gemäß § 19 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben oder bescheidmäßig die Einstellung des Betriebes aufzutragen. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig sind, müssen sie für den Bewilligungsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Bewilligung der Abfallbehandlungsanlage Nachbarn im Sinne des § 18 Abs. 2 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung von Abfallbehandlungsanlagen sechs Monate vorher, eine sonstige Betriebsunterbrechung unverzüglich nach deren Eintritt, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei Auflassung von Abfallbehandlungsanlagen hat der Bewilligungsinhaber alle zur Wahrung der nach § 19 Abs. 1 geschützten öffentlichen Interessen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls hat die Behörde entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
§ 22
Daten
(1) Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen haben jährlich bis spätestens 15. Februar der Landesregierung die Menge der von ihnen im Vorjahr übernommenen Abfälle bekanntzugeben. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art der Erhebung der Abfalldaten erlassen.
(2) Die Inhaber von Abfallablagerungsplätzen haben die jährliche Vermessung der Ablagerungsplätze durch die Behörde oder einen von ihr Beauftragten zu dulden und den zuständigen Organen zu diesem Zweck Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen.
§ 23
Parteistellung
(1) In den Verfahren gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 5 und 21 Abs. 1 und 2 können die Nachbarn Einwendungen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. d bis f erheben.
(2) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 19 Abs. 5) haben die Nachbarn nur dann Parteistellung, wenn in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Einwendungen der Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als der im § 19 Abs. 1 lit. d bis f umschriebenen Interessen behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen. Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen.
(4) Die Nachbarn haben Parteistellung, wenn für die Abfallbehandlungsanlage keine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde hat in den Verfahren gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 5 und 21 Abs. 1 und 2 einen Rechtsanspruch auf Wahrung der im § 19 Abs. 1 lit. a bis d angeführten Interessen.
§ 24
Enteignung
(1) Wenn es zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Erweiterung einer Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle und zum Transport der Abfälle in die Anlage erforderlich ist und ein öffentlicher Bedarf für den Betrieb einer solchen Anlage besteht oder wenn es zum Zwecke der Sanierung aufgelassener Abfallbehandlungsanlagen notwendig ist, können das Eigentum an Grundstücken oder andere dingliche Rechte mit Bescheid der Landesregierung durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen.
(2) Für die Enteignung nach Abs. 1 gelten sinngemäß die Bestimmungen des 10. Abschnittes des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969.
Gebühren und Entgelte
§ 25
Abfallgebühr
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für die Abfuhr und Behandlung der in der Gemeinde anfallenden Abfälle einschließlich der Problemstoffe eine Abfallgebühr zu erheben, soweit nicht eine bundesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung der Abfallgebühr besteht.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfuhr und Behandlung von Abfällen.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist von den Eigentümern der Liegenschaften, von denen die Abfälle abzuführen sind, zu entrichten.
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern, Gebrauchsberechtigten, Fruchtnießern) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Die Eigentümer der Liegenschaften haften persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß auch für die Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.
§ 27
Ausmaß
(1) Das Ausmaß der Abfallgebühr ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(2) Das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren darf, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis umfaßt
(3) Die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Abfällen sind im Verhältnis zu den auf den Liegenschaften, für die die Einrichtungen bereitgestellt werden, üblicherweise anfallenden Abfallmengen aufzuteilen. Die übrigen Kosten sind nach Möglichkeit nach der Menge der übergebenen Abfälle aufzuteilen, soweit dies mit dem Grundsatz der Abfallverwertung vereinbar ist.
§ 28
Entgelt
(1) Die Inhaber von Abfallbehandlungsanlagen, für die ein Einzugsbereich festgelegt worden ist, haben für die Behandlung von Abfällen ein betriebswirtschaftlich angemessenes Entgelt tarifmäßig festzulegen. Der Tarif ist der Landesregierung bekanntzugeben. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung den Tarif festsetzen.
(2) Die Inhaber von Abfallbehandlungsanlagen haben den Organen der Behörde Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Festsetzung des Tarifs erforderlich ist.
Schlußbestimmungen
§ 29
Behörden, eigener Wirkungsbereichder Gemeinde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 30
Überwachung
(1) Die Behörde hat – unbeschadet der hiezu verpflichteten Strafbehörde – die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Sie hat insbesondere die Abfallbehandlungsanlagen in regelmäßigen Abständen an Ort und Stelle zu überprüfen.
(2) Den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
§ 31
Mitwirkung der Naturwächter
(1) Die Naturwächter haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Abs. 2 mitzuwirken.
(2) Die Naturwächter sind verpflichtet, Übertretungen gemäß § 33 Abs. 1 lit. a der Behörde anzuzeigen. Sie sind berechtigt, Personen, die sie bei solchen Übertretungen auf frischer Tat betreten, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
§ 32
Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenesVerfahren
Wird den sich aus § 7 Abs. 1 oder § 34 ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen, so ist, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen notwendig ist, die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
§ 33
Strafbestimmungen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S ist
von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
(2) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn das Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 34
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Die Behörde hat denjenigen, der Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ablagert, zu verhalten, innert angemessener Frist den früheren Zustand wieder herzustellen. Wenn derjenige, der die Abfälle abgelagert hat, nicht herangezogen werden kann, ist der Grundstückseigentümer zur Wiederherstellung zu verhalten, es sei denn, daß die Ablagerung ohne dessen Wissen und Willen erfolgte. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit Rücksicht auf die erforderlichen Aufwendungen wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem zur Wiederherstellung Verpflichteten die zur Wahrung der nach § 1 Abs. 1 lit. a bis d geschützten Interessen erforderlichen Sanierungsmaßnahmen aufzutragen. Kann auch der Grundstückseigentümer nicht herangezogen werden, so sind die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes abgelagerten Abfälle von Amts wegen – unbeschadet der zivilrechtlichen Ersatzansprüche gegenüber dem Verursacher – abzuführen und zu behandeln bzw. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen.
(2) Die Behörde hat demjenigen, der die Abfälle nicht gemäß § 7 Abs. 1 verwahrt oder rechtzeitig abführen läßt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
§ 35
Übergangsbestimmungen
(1) Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 43/1998 anhängig sind, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu erledigen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, bestehenden Deponien für Bodenaushub und Abraummaterial sowie Bauschutt, die landschaftsschutzrechtlich bewilligt worden sind, gelten auch nach dem Abfallgesetz als bewilligt.
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