Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
LGBL_VO_19980721_51Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der KartoffelGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.07.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1998 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung betreffenddie Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1998, wird verordnet:
§ 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung des Erregers (Clavibacter michiganensis [Smith] Davis et al. ssp. sepedonicus [Spieckermann et Kotthoff] Davis et al.) der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, im folgenden als Schadorganismus bezeichnet, gebotenen Maßnahmen. Die Maßnahmen betreffen
§ 2
Überwachung
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die Landwirtschaftskammer systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Im Fall von Kartoffelknollen werden für diese Erhebungen Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren des Anhanges I der Richtlinie 93/85/EWG*) amtlichen Laboruntersuchungen unterzogen.
(3) Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen Laboruntersuchungen unterzogen.
(4) Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt werden nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festgelegt.
(5) Die Landesregierung ist mindestens einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres über die Ergebnisse der im Abs. 1 genannten Erhebungen einschließlich der Einzelheiten der Beprobung gemäß Abs. 4 zu unterrichten.
§ 3
Anzeigepflicht
Wer immer an irgend einem Ort des Landes den Schadorganismus feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein des Schadorganismus schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu informieren.
§ 4
Maßnahmen bei Verdacht des Auftretens
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirkshauptmannschaft sicherzustellen, daß amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen nach den Verfahren der Anhänge I und II Z. 1 der Richtlinie 93/85/EWG durchgeführt werden. Bei Bestätigung gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z. 2 der Richtlinie 93/85/EWG.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat die Bezirkshauptmannschaft bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses
§ 5
Kontaminationserklärung, Sicherheitszone
Wird bei Untersuchungen, welche gemäß dem Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG durchgeführt werden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, so hat die Bezirkshauptmannschaft
§ 6
Feststellung des Ausgangspunktes
(1) Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 4 Abs. 1 zu untersuchen. Die Untersuchungen sind nach Risikograd vorzunehmen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination festzustellen.
(2) Je nach Untersuchungsergebnis ist gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorzunehmen, das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen und die Sicherheitszone neu abzugrenzen.
§ 7
Schutzmaßnahmen
(1) Gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angepflanzt werden und sind unter Kontrolle der Landwirtschaftskammer entweder
(2) Gemäß § 5 lit. b als wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden und sind unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 6 einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z. 2 der Richtlinie 93/85/EWG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder nach geeigneten Verfahren gemäß Anhang IV Z. 3 der Richtlinie 93/85/EWG zu reinigen und zu desinfizieren. Nach Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert.
(4) Unbeschadet der in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen gilt für die Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anhang IV Z. 4 der Richtlinie 93/85/EWG.
§ 8
Amtliche Laboruntersuchung
Eine Laboruntersuchung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wird.
§ 9
Züchtungs-, Haltungs- undManipulationsverbot
(1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit dem Erreger der bakteriellen Ringfäule sind verboten.
(2) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.
§ 10
Berichte der Landesregierung
(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangen Jahres –
(2) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich über
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle Auskünfte, die zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlich sind, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
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