Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein
LGBL_VO_19980512_38Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und RheinGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.05.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1998 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes überdie Bestimmung eines Schongebietesfür das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchstzwischen Bruggerloch und Rhein
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:
§ 1
Schongebiet
Die Grundflächen in der Gemeinde Höchst und in der Marktgemeinde Lustenau, die innerhalb der im Umgrenzungsplan der Grundbauberatung AG, St. Gallen, vom Oktober 1993, revidiert im August 1995, Projekt G 2953*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Schutzgebiet I und Schutzgebiet II ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst auf GST-NR 4784/1, KG Höchst, sowie GST-NR 6935/6 und GST-NR 6978, beide KG Lustenau, zwischen Rhein und Bruggerloch erklärt.
§ 2
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
§ 3
Anzeigepflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
§ 4
Verbotene Maßnahmen
Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) sowie die Ausbringung von Klärschlamm verboten.
§ 5
Unfälle
Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes der Gemeinde Höchst herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Höchst anzuzeigen.
§ 6
Bewilligung
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
§ 7
Strafbestimmungen
Übertretungen nach dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
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